Hallo Sifa´s,
ich habe eine Frage zur GBU für Gefahrstoffe.
Wir haben eine Grundierung und hier auch einen Bereich an dem unsere Farben angemischt werden. Es stehen, für die Erste Hilfe, Augenspülflaschen zur Verfügung. Im Audit ist bemängelt worden das keine Augenspülstation vorhanden ist, wir bezweifeln aber die Notwendikeit dieser.
Auf Grundlage der GBU kann auf eine Augenspülstation verzichtet werden. (TRGS 510 Pkt. 5.8 (2))
Jetzt ist meine Frage wie ich das begründen kann bzw. soll. Reicht es wenn ich darauf verweise das wir eine generelle Brillenpflicht haben?
Die Gefahr das die Stoffe in die Augen gelangen sehen wir als gering, aber auszuschließen ist es letztendlich nicht.
Über Vorschläge bin ich dankbar.