Beiträge von Sven G

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    Mahlzeit,

    folgende Problemstellung:

    wir haben im Klinikbereich einen Laser Klasse 4 im Einsatz (vorrangig für kleinere Hauttumore). Wir sind gerade dabei, das bzgl. Arbeitsschutz komplett gerade zu ziehen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kam jetzt durch ein vom Hersteller zur Verfügung gestelltes Muster (was tatsächlich ziemlich gut ist) die Forderung nach Kennzeichnung der Zugänge zum OP durch Warnleuchten. Im Idealfall direkt mit dem betreffenden Gerät elektrisch gekoppelt.

    Nach etwas Recherche hab ich das auch so in der letztes Jahr zurückgezogenen DGUV Vorschrift 11 gefunden ("Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass in geschlossenen Räumen der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 4 an den Zugängen zu den Laserbereichen durch Warnleuchten angezeigt wird.")

    Nun wäre das baulich nicht ganz so einfach (Gerät neuer als die OPs und mobil; d.h. kein fester Standort). Jetzt könnte man da theoretisch manuell zu anzuschaltende Displays oder Warnleuchten ranpacken... ist aber fehleranfällig.

    Jetzt kommt evtl. der Ausweg - die OSTrV sagt schönerweise "… Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgen."

    Hieße für mich, dass die vorhandenen Warnzeichen jetzt ausreichen. Die Laserschutzbeauftragten sehen das auch so (unabhängig von dieser Vorschriftenauslegung).

    Wie seht ihr das Ganze?

    Hallo zusammen,

    als jahrelanger Mitleser und in den letzten Monaten auch gelegentlicher Schreiber habe ich es ansich schon viel zu lange hinausgeschoben, mich hier einfach auch vorzustellen...

    Nun denn - besser spät als nie :)

    Mein Name ist Sven und ich bin in Niedersachsen tätig. Nach diversen Jahren als Sicherheitsfachkraft im produzierenden Bereich sowie als angestellter Dienstleister bin ich mittlerweile bei einem Arbeitgeber im sozialen Umfeld unterwegs. Alterstechnisch habe ich die 40 Lenze bereits eine Weile überschritten und stehe beruflich vermutlich in der Blüte meines Lebens.

    Wer Fragen zu meiner Person hat, kann diese gerne hier oder per PN stellen.

    Ansonsten ... danke für den bisherigen Input und auf ein gutes Miteinander :)

    Oha, hatte ich bis jetzt gar nicht eingeordnet, dass es um die Begehungen vom Bauamt geht. Die habe ich bisher seeehr selten überhaupt mal auf einer Baustelle gesehen.

    BG Bau und Amt für Arbeitsschutz sehe ich hingegen regelmäßig auf größeren Baustellen. Bei so einer Großbaustelle auch wöchentlich - allerdings im Raum Niedersachsen. SiGeKos müssen definitiv sehr häufig im Sinne von mehrfach wöchentlich dort unterwegs sein.

    Aber letztendlich wird jetzt aufgearbeitet werden, wer von Seiten des Bauherren (oder ggf. Verantwortlichen Dritten) von welchen Mängeln wusste und wie oft von wem kontrolliert wurde. In anderen Quellen war auch von 1,5 to YTong-Steinen die Rede, die auf dem Gerüst gelagert worden waren. Je nach Gerüstart evtl. (deutlich) zu viel. Wer hat die aufs Gerüst gesetzt? Wer hats gesehen und wer hätte es sehen müssen.

    Auf jeden Fall wird zukünftig jetzt noch schneller ein Gerüst gesperrt oder die ganze Baustelle stillgelegt seitens der Behörden. Bei Mängeln am Gerüst kenne ich das aber auch vorher schon seitens BG und Amt für Arbeitsschutz.

    Zu meiner Zeit bei einem externen Dienstleister wurde dem Kunden auf Wunsch seitens der Firma bescheinigt, dass der oder die zuständigen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen verfügen. Hat gegenüber BG und Gewerbeaufsicht auch im Rahmen von den Systemprüfungen immer gereicht. Mir sind auch keine Mängel aus QM-Audits oder ähnlichen Kreisen bekannt.

    Rechtlich sauber könnte man sich ggf. noch die schon angesprochene sicherheitstechnische Fachkunde über die SiFa-Ausbildungsnachweise für den betreffenden Mitarbeiter des Dienstleisters zeigen lassen. Mit Ausbildung nach 2002 auch entsprechend ergänzt um den Nachweis der branchenspezifischen Qualifikation nach Ausbildungsstufe III eurer BG.

    Fortbildungsnachweise halte ich schon wieder für schwierig. Die Einschätzung, ob diese ausreichend sind, kann ich als Kunde nicht treffen.

    Je nach Verhältnis zu eurer BG kann man auch da mal unverbindlich fragen, was die BG in so einem Fall empfiehlt.

    Neben dem logischen Aspekt analog Halil würde ich hier über die DGUV Information 204-022 kommen, da die Laborrichtlinie nicht wirklich greift. Ist zwar "nur" eine Informationsschrift, aber wenn man aktiv was belegbares braucht...

    Anhang 6:

    Zitat


    Spülflüssigkeiten oder andere in Behältnisse abgepackte Lösungen können eingesetzt werden
    zusätzlich zu vorhandenen Notduschen,
    wenn kein fließendes Trinkwasser oder Wasser vergleichbarer Qualität vorhanden ist

    oder
    spezielle Mittel zur Dekontamination erforderlich werden (z. B. zur Hautdekontamination bei Phenolverätzung).

    Den Spieß umdrehen fände ich auch interessant, aber da trauen sich einige nicht an den Auditor ran. Ohne jetzt zu wissen, ob es ein internes oder externes Audit war und welche Qualifikation der Auditor im Arbeitsschutz hat, musst du das dann selber einschätzen. Wäre aber nicht das erste Mal, dass Arbeitsschutz-Themen durch unvollständiges Vor-Wissen durch einen Auditor als Mindeststandard definiert werden.

    Letztendlich wird dein Arbeitgeber einen Vertrag mit deinen Kunden haben, in dem auch irgendwo der zeitliche Umfang der SiFa-Betreuung drin stehen dürfte. Dem gegenüber steht die eurerseits kalkulierte Arbeitszeit, die für den Kunden maximal aufgewendet werden soll.

    Nun liegt es an dir, entweder a.) eure kalkulierten Zeiten zu halten und dennoch den Kunden ausreichend zu beraten oder b.) dem Kunden darzustellen, dass erhöhter Beratungsaufwand erforderlich ist (evtl. betriebsspezifisch) und vertraglich das Leisten weiterer Stunden zu vereinbaren. Wenn der Kunde mehr Unterstützung wünscht, muss er auch dafür bezahlen. Er wird ja keine Flatrate auf deine Arbeitsleistung vereinbart haben.

    Das wirtschaftliche Arbeiten ist insbesondere als externe SiFa erforderlich. Jetzt gilt es, die möglichen Stellschrauben zu erkennen. Was dein Arbeitgeber unter "einfacherer Beratung" versteht, erschließt sich mir jedoch noch nicht.