Hallo Zusammen,
ich komme mal wieder mit einem interessanten Thema um die Ecke, zu dem ich kontroverse Aussagen habe.
Folgender Fall: Nach einem Brandschaden (ERKALTETE Brandstelle - Freigabe durch Polizei und Versicherung wurde bereits erteilt) müssen wir als Arbeitgeber initiale Maßnahmen ergreifen. Also eine erste Erkundung durch diverse Personen steht an... U.a. wie groß ist der Schaden zwecks Festlegung der Schutzausrüstung, was kann man einlagern, was muss entsorget werden, was muss instandgesetzt werden... aber auch Strom abschalten oder Lüften... aber kein Sanieren oder sonstiges...
Die bereits in einem anderen Zusammenhang erwähnten Schriften haben wir vorliegen (TRGS 524, DGUV-Regel 101-004, VdS 2357, BG Bau C318, ArbMedVV, DGUV Information 203-018). Nun steht in der DGUV Information 203-018 "...Gasförmige Brandfolgeprodukte treten auf einer erkalteten Brandstelle in der Regel nicht mehr auf...". Das würde nach meinem Verständnis auch zu den Aussagen passen, die viele der anderen Schriften im Zusammenhang mit der Schutzkleidung treffen. Nämlich, dass in Abhängigkeit von der Ausdehnung der Brandstelle mitunter partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2/FFP3) reichen...
Und nun bekomme ich aber auch folgende Aussage: Betreten mit Vollmaske und Gebläsefilter wegen Gasen... Es handelt sich wohl um einen Schmorbrand von unter 1 qm Ausdehnung... da hat eine batteriebetriebene Lichtinstallation angefangen zu kokeln.
Ja was denn nun? Vielleicht könnt ihr mir eure Meinung dazu sagen.