Der Konsum an sich ist ja auch nicht verboten. Wie immer ist die Dosis entscheidend und welchen Einfluss dies dann auf die eigene Tätigkeit hat oder ich dann andere Schädigen könnte.
DGUV Vorschrift 1, §7 (2):
Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne
Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
DGUV Vorschrift 1, §15 (2):
Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen
berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder
andere gefährden können.
D. h. für mich: Weder ich noch den jeweiligen Führungskräften obliegt es, Konsumenten "aufzuspüren" oder irgendeinen Konsum nachzuweisen. Eingreifen muss man aber bei Gefahr in Verzug. Dass hätte ich aber auch, wenn ich bei jemandem größere gesundheitliche Probleme (Kreislaufproblemen etc.) bemerke. Es muss nicht immer gleich übermäßiger Alkohol oder ein Joint sein, der einen ins Schwanken oder zu Fall bringt.