Wegeunfall ??

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  • Hallo zusammen,

    wenn ein Mitarbeiter in einem Mehrfamilien Haus wohnt und auf den letzten Stufen des Gemeinschafts-Treppenhaus fällt, zählt es schon als Wegeunfall oder zählt es erst ab der Grundstücksgrenze?

    Da ich erst im September mit der Ausbildung zur Sifa begonnen habe und mein Vorgänger nicht zur Verfügung steht, bin ich da etwas unschlüssig und wollte hier mal frage bevor ich unseren BG-Betreuer aufschrecke.

    VG Matthias:306:

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  • Guten Morgen,

    ich würde hier meinen das es sich nicht um einen Wegeunfall handelt, da der Verunfallte ja noch nicht einmal das Haus verlassen hat. Im Zweifel kannst du aber die Meldung bei der BG machen und diese wird sich dann schon melden und den Fall evtl. ablehnen. Du musst ja genaue Angaben machen wo der Unfall passiert ist.

    Wie gesagt ich denke Au=nein.

    Beste Grüße

    VG

    André

  • Guten Morgen,

    "Es ist genau festgelegt, wo der Arbeitsweg anfängt und wo er endet. Der eine Grenzpunkt des Weges ist der häusliche Bereich des Versicherten. Hierbei ist es egal, ob er eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder aber ein Einfamilienhaus bewohnt. Der Versicherungsschutz beginnt bzw. endet mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt. Unfälle im Treppenhaus oder im Fahrstuhl sind somit nicht versichert, während ein Stolperunfall im Vorgarten bereits unter Versicherungsschutz steht."

    Kannst du unter folgendem Link nachlesen:

    http://www.bgn-branchenwissen.de/daten/bgn/akze…00/werkstor.htm

  • Wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt beginnt der Versicherungsschutz, wenn ich mich nicht täusche, ab der Wohnungstüre. Wir hatten mal mit einem Lehrling so einen ähnlichen Fall, da er noch bei den Eltern wohnte und er sich schwer verletzt hatte, kam diese Aussage von der BG. Hier ist es so zu sehen wie in einem Mehrfamilienhaus, beim verlassen seines Zimmers hat hier der Versicherungsschutz begonnen. Somit konnte ihm eine Umschulung durch die BG bezahlt werden.

  • es ist wie immer ... "kommt drauf an"

    Bei einem gewöhnlichen Arbeitsweg zur Arbeit beginnt dieser an der Haustür, Tür des Mehrfamilienhauses. Bei der FF bspw. beginnt der Versicherungsschutz mit Alarm unmittelbar.


    Gut zu wissen: Der Arbeitsweg beginnt an der Haustür, nicht aber an der Wohnungstür. Solltest du also beispielsweise im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses stürzen, gilt dies nicht als Wegeunfall. Stürzt du auf der Straße vor dem Haus, handelt es sich um einen Wegeunfall.

    Beste Grüße

    J.H.J

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  • Wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt beginnt der Versicherungsschutz, wenn ich mich nicht täusche, ab der Wohnungstüre. Wir hatten mal mit einem Lehrling so einen ähnlichen Fall, da er noch bei den Eltern wohnte und er sich schwer verletzt hatte, kam diese Aussage von der BG. Hier ist es so zu sehen wie in einem Mehrfamilienhaus, beim verlassen seines Zimmers hat hier der Versicherungsschutz begonnen. Somit konnte ihm eine Umschulung durch die BG bezahlt werden.

    Das ist aber eher eine ungewöhnliche Entscheidung. Die Außenhaustür zählt. Was könnte z.B. der Arbeitgeber dafür, wenn in einem Mietshaus das Treppenhaus gerade gewischt worden wäre und sein Arbeitnehmer auf dem feuchten Boden ausrutscht? Das würde die BG nie bezahlen. Es ist klar so geregelt, wie Chiris95 geschrieben hat.

  • Das ist aber eher eine ungewöhnliche Entscheidung. Die Außenhaustür zählt. Was könnte z.B. der Arbeitgeber dafür, wenn in einem Mietshaus das Treppenhaus gerade gewischt worden wäre und sein Arbeitnehmer auf dem feuchten Boden ausrutscht? Das würde die BG nie bezahlen. Es ist klar so geregelt, wie Chiris95 geschrieben hat.

    ich könnte mir Vorstellen, dass in diesem Ausnahmefall, Wohnen bei Eltern, evtl auch als Untermieter , das eigene Reich an der Zimmertür aufhört. Evtl hat Azubi auch Mietgeld abgegeben.

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • "Es ist genau festgelegt, wo der Arbeitsweg anfängt und wo er endet. Der eine Grenzpunkt des Weges ist der häusliche Bereich des Versicherten. Hierbei ist es egal, ob er eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder aber ein Einfamilienhaus bewohnt. Der Versicherungsschutz beginnt bzw. endet mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt.

    So genau ist das gesetzlich nicht festgelegt, sondern langjährige Rechtspraxis. Dem SGB VII ist zu entnehmen: "(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

    1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,"

    Da es aber in Bezug auf Homeoffice auch Urteile gibt, die den Weg vom Bett zum Arbeitszimmer bereits unter den Versicherungsschutz stellt, muss man sich hier schon die Frage stellen, wo der Versicherungsschutz jetzt beginnt.

    Ich würde daher den Unfall als Wegeunfall melden und wenn die BG ablehnt, prüfen, ob es sinnvoll ist den Rechtsweg einzuschlagen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo,

    BG-Betreuer aufschrecke

    Das ist doch sein/ihr/es Job?

    Es ist genau festgelegt, wo der Arbeitsweg anfängt

    Offensichtlich nicht. Siehe die Antworten,

    ich würde hier meinen

    wenn ich mich nicht täusche

    kommt drauf an

    eine ungewöhnliche Entscheidung

    Ausnahmefall

    So ist es. Und deshalb:

    Letztendlich entscheiden nicht wir welcher Unfall als Wegeunfall zählt.....das machen die Berufsgenossenschaften

    Und wir, bzw. der Arbeitgeber/Unternehmer kann nach der Entscheidung entsprechende Maßnahmen einleiten, um die Entscheidung durch Dritte überprüfen zu lassen.

    Gruß, Niko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Beim Mehrfamilienhaus ist es die Wohnungstüre.

    Und ja, der Kollege kann nichts dafür wenn gerade gewischt wurde, aber er kann auch nichts dafür wenn´s beim Eigenheim draußen schneit und glatt ist ;)

    Sobald der "Gemeinscharftsbereich" betreten wird ist´s ein Wegeunfall.

    Melde es einfach der BG, da machst du nichts falsch. Schlimmstenfalls sagen die, es ist privat. (das hast du eh nicht in der Hand:saint:)

    Krieg ist Verbrechen!

  • Letztendlich entscheiden nicht wir welcher Unfall als Wegeunfall zählt.....das machen die Berufsgenossenschaften

    Es ging auch nicht um die Entscheidung, eher darum da ich noch nie so einen Bericht gemacht habe, ich noch in der Ausbildung bin und ich wissen wollte ob ich mich in dieses Thema reinarbeiten muss wie so eine Meldung gemacht wird. Später werde ich mich sicherlich mit diesem Thema auseinander setzten, nur zur Zeit ist es zeitlich etwas knapp mit den zusätzlichen Prüfungen die ich diesen Monat habe.

    Werde mir jetzt von dem Mitarbeiter einen Bericht geben lassen und mich dann bei meinem Betreuer erkundigen wie es zu behandeln ist.

  • Nachfolgend ein Auszug aus einem Gerichtsurteil:

    1. Wege in einem vom Versicherten bewohnten Haus sind nicht vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen UV umfasst. Dies gilt auch für das Treppenhaus in Mehrfamilienhäusern, weil es kein öffentlicher Raum ist. Die Grenze "Außentür des Gebäudes" trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab, dem von dem Versicherten bewohnten Haus bzw dem Haus, in dem seine Wohnung liegt.

    2. Befinden sich allerdings die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus, ist diese Grenze verständlicherweise so nicht anwendbar. Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen stehen auch bei dieser räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen. Die "Tür des Arbeitszimmers" sowie die "Außentür des Gebäudes" bestimmen dann - von zwei besonderen Fallgestaltungen abgesehen - die Grenze zwischen versichertem und unversichertem Bereich.

    3. Bei der ersten besonderen Fallgestaltung handelt es sich um Unfälle, die sich in Räumen bzw auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient. Die zweite Fallgestaltung betrifft Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns geprägt ist.

    § 8 Abs 1, Abs 2 Nr 1 SGB VII Urteil des BSG vom 12.12.2006 – B 2 U 1/06 R –

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  • Nachfolgend ein Auszug aus einem Gerichtsurteil:

    Welches aus 2006 stammt und sich somit auf eine inzwischen überholte Fassung des SGB VII stützt. Durch das Urteil des Bundessozialgerichts aus 2021, B 2 U 4/21 R halte ich hier eine Neubewertung für durchaus denkbar.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Welches aus 2006 stammt und sich somit auf eine inzwischen überholte Fassung des SGB VII stützt. Durch das Urteil des Bundessozialgerichts aus 2021, B 2 U 4/21 R halte ich hier eine Neubewertung für durchaus denkbar.

    Aber auch in diesem Urteil wird es wieder erwähnt:

    "Beim Sturz auf der Treppe handelt es sich um keinen versicherten Wegeunfall. Dies setzt das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit voraus (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Nach oder von dem Ort der Tätigkeit beginnt und endet der Weg erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem sich die Wohnung des Arbeitnehmers befindet (stRspr; BSG Urteil vom 23.1.2018 ‑ B 2 U 3/16 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 64 RdNr 13 mwN; BSG Urteil vom 31.8.2017 ‑ B 2 U 2/16 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 61 RdNr 16 ‑ "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters"; zu § 543 Abs 1 Satz 1 RVO aF schon BSG Urteil vom 13.3.1956 ‑ 2 RU 124/54BSGE 2, 239, 243, juris RdNr 21). An dieser Grenzziehung orientiert sich auch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich der Unfallfürsorge zu § 31 BeamtVG (vgl BVerwG Urteil vom 27.1.2005 ‑ 2 C 7.04BVerwGE 122, 360 RdNr 12). Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Senat bisher keine Veranlassung gesehen, seine bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren, wenn sich Arbeitsstätte und Wohnung im selben Haus befinden, der Beschäftigte also an einem Heimarbeitsplatz arbeitet (BSG Urteil vom 27.11.2018 ‑ B 2 U 28/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 68 RdNr 18 ‑ "Sales and Key Account Managerin"; BSG Urteil vom 5.7.2016 ‑ B 2 U 5/15 RBSGE 122, 1 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 35, RdNr 25 ‑ "Sturz beim Wasserholen"). Daran hält der Senat fest. Da sich der Unfall des Klägers nicht außerhalb des Wohngebäudes ereignet hat, besteht kein Schutz durch die Wegeunfallversicherung. Eine Änderung der Sichtweise ist auch nicht durch § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII idF des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.6.2021 (aaO) geboten. Dem Schutz der Wegeunfallversicherung neu unterstellt wurde nur das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird (§ 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII; vgl Beschlussempfehlung, aaO, BT‑Drucks 19/29819, S 18)."

    Oder Interpretiere ich es falsch?

  • Hi,

    obwohl geregelt, ist das nicht immer gleich.

    "Es ist genau festgelegt, wo der Arbeitsweg anfängt und wo er endet. Der eine Grenzpunkt des Weges ist der häusliche Bereich des Versicherten. Hierbei ist es egal, ob er eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder aber ein Einfamilienhaus bewohnt. Der Versicherungsschutz beginnt bzw. endet mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt. Unfälle im Treppenhaus oder im Fahrstuhl sind somit nicht versichert, während ein Stolperunfall im Vorgarten bereits unter Versicherungsschutz steht."

    Wir hatten so ein Ereignis, indem der VU durch den Keller ging (arbeitstäglich) um sein Rad zu holen. Beim Sturz im Gebäude auf der Kellertreppe wurde dies als Arbeitsunfall anerkannt, vermutlich deswegen:

    So genau ist das gesetzlich nicht festgelegt, sondern langjährige Rechtspraxis. Dem SGB VII ist zu entnehmen: "(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

    1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,"

    Daher würde ich solche (un-) eindeutige Ereignisse immer melden.

    Im Zweifel kannst du aber die Meldung bei der BG machen und diese wird sich dann schon melden und den Fall evtl. ablehnen. Du musst ja genaue Angaben machen wo der Unfall passiert ist.

    Gruß

    Peter

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Das Bundessozialgericht hat den Unfall als Betriebsweg definiert, einfach um hier im Homeoffice den gleichen Unfallversicherungsschutz wie bei Beschäftigten im Betrieb zu schaffen. Da im SGB VII jedoch nicht genau der Startpunkt definiert ist, denn dort steht nichts von Haustür oder Wohnungstür, sondern "unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit", muss dieser Sachverhalt neu bewertet werden. Man wollte ja mit der Änderung des SGB VII das Homeoffice im Versicherungsschutz gleich stellen mit der klassischen Tätigkeit außer Haus. So wie es bisher ausgelegt wurde würde diese Konstellation jetzt aber eine Benachteiligung dieser Tätigkeitsgruppe gegenüber dem Homeoffice darstellen. Daher halte ich eine gerichtliche Überprüfung durchaus für sinnvoll, denn bisher gibt es dazu keine höchstrichterliche Entscheidung die dem aktuellen Gesetzestext entspricht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Es ging auch nicht um die Entscheidung, eher darum da ich noch nie so einen Bericht gemacht habe, ich noch in der Ausbildung bin und ich wissen wollte ob ich mich in dieses Thema reinarbeiten muss wie so eine Meldung gemacht wird. Später werde ich mich sicherlich mit diesem Thema auseinander setzten, nur zur Zeit ist es zeitlich etwas knapp mit den zusätzlichen Prüfungen die ich diesen Monat habe.

    Werde mir jetzt von dem Mitarbeiter einen Bericht geben lassen und mich dann bei meinem Betreuer erkundigen wie es zu behandeln ist.

    Melden ja... entscheiden wird die BG und die können sich mit der Krankenkasse oder dem Vermieter oder sonstwem zwecks Kostenübernahme in die Haare bekommen...

    Esko: Wolltest Du noch wissen, ob du da noch weitere Maßnahmen anleiern musst? Ich habe das unabhängig z.B. im Herbst in einer Mitarbeiterversammlung als kurze Information verpackt (Achtung, jetzt ists Herbst - achtet auf Blätter - passt auf die frühe Dunkelheit auf... schönen Tag noch...).

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • <...>

    Ich habe das unabhängig z.B. im Herbst in einer Mitarbeiterversammlung als kurze Information verpackt (Achtung, jetzt ists Herbst - achtet auf Blätter - passt auf die frühe Dunkelheit auf... schönen Tag noch...).

    *SarkAn*

    An Fußgänger und Radfahrer: Signalschwarz ist hell genug und Licht aus, wir sollen ja Strom sparen! *SarkEnd*

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Esko

    Lass dir ein Unterkonto von Unternehmerkonto bei der BG einrichten mit dem Reiter "Unfallanzeige aufnehmen". Zusätzlich würde ich noch die Reiter Unfallbelastung prüfen und Unfallquoten anzeigen, sowie die Reiter Gefährdungsbeurteilung bearbeiten und Postfach bearbeiten mir freischalten lassen.

    Letzteres bräuchtest du unter Umständen für die Ausbildung.

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)