Beiträge von Chris95

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    Guten Abend,

    hat jemand von euch schonmal eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten im Gleisbereich erstellt? Hauptsächlich geht es mir um das Thema Staub. Muss Staub beim Aufbau von fester Absperrung betrachtet werden?

    Vielleicht kann mir jemand ein paar Tipps für die Umsetzung geben geben.

    Vielen Dank!

    Welches aus 2006 stammt und sich somit auf eine inzwischen überholte Fassung des SGB VII stützt. Durch das Urteil des Bundessozialgerichts aus 2021, B 2 U 4/21 R halte ich hier eine Neubewertung für durchaus denkbar.

    Aber auch in diesem Urteil wird es wieder erwähnt:

    "Beim Sturz auf der Treppe handelt es sich um keinen versicherten Wegeunfall. Dies setzt das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit voraus (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Nach oder von dem Ort der Tätigkeit beginnt und endet der Weg erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem sich die Wohnung des Arbeitnehmers befindet (stRspr; BSG Urteil vom 23.1.2018 ‑ B 2 U 3/16 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 64 RdNr 13 mwN; BSG Urteil vom 31.8.2017 ‑ B 2 U 2/16 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 61 RdNr 16 ‑ "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters"; zu § 543 Abs 1 Satz 1 RVO aF schon BSG Urteil vom 13.3.1956 ‑ 2 RU 124/54BSGE 2, 239, 243, juris RdNr 21). An dieser Grenzziehung orientiert sich auch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich der Unfallfürsorge zu § 31 BeamtVG (vgl BVerwG Urteil vom 27.1.2005 ‑ 2 C 7.04BVerwGE 122, 360 RdNr 12). Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Senat bisher keine Veranlassung gesehen, seine bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren, wenn sich Arbeitsstätte und Wohnung im selben Haus befinden, der Beschäftigte also an einem Heimarbeitsplatz arbeitet (BSG Urteil vom 27.11.2018 ‑ B 2 U 28/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 68 RdNr 18 ‑ "Sales and Key Account Managerin"; BSG Urteil vom 5.7.2016 ‑ B 2 U 5/15 RBSGE 122, 1 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 35, RdNr 25 ‑ "Sturz beim Wasserholen"). Daran hält der Senat fest. Da sich der Unfall des Klägers nicht außerhalb des Wohngebäudes ereignet hat, besteht kein Schutz durch die Wegeunfallversicherung. Eine Änderung der Sichtweise ist auch nicht durch § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII idF des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.6.2021 (aaO) geboten. Dem Schutz der Wegeunfallversicherung neu unterstellt wurde nur das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird (§ 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII; vgl Beschlussempfehlung, aaO, BT‑Drucks 19/29819, S 18)."

    Oder Interpretiere ich es falsch?

    Nachfolgend ein Auszug aus einem Gerichtsurteil:

    1. Wege in einem vom Versicherten bewohnten Haus sind nicht vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen UV umfasst. Dies gilt auch für das Treppenhaus in Mehrfamilienhäusern, weil es kein öffentlicher Raum ist. Die Grenze "Außentür des Gebäudes" trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab, dem von dem Versicherten bewohnten Haus bzw dem Haus, in dem seine Wohnung liegt.

    2. Befinden sich allerdings die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus, ist diese Grenze verständlicherweise so nicht anwendbar. Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen stehen auch bei dieser räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen. Die "Tür des Arbeitszimmers" sowie die "Außentür des Gebäudes" bestimmen dann - von zwei besonderen Fallgestaltungen abgesehen - die Grenze zwischen versichertem und unversichertem Bereich.

    3. Bei der ersten besonderen Fallgestaltung handelt es sich um Unfälle, die sich in Räumen bzw auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient. Die zweite Fallgestaltung betrifft Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns geprägt ist.

    § 8 Abs 1, Abs 2 Nr 1 SGB VII Urteil des BSG vom 12.12.2006 – B 2 U 1/06 R –

    Guten Morgen,

    "Es ist genau festgelegt, wo der Arbeitsweg anfängt und wo er endet. Der eine Grenzpunkt des Weges ist der häusliche Bereich des Versicherten. Hierbei ist es egal, ob er eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder aber ein Einfamilienhaus bewohnt. Der Versicherungsschutz beginnt bzw. endet mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt. Unfälle im Treppenhaus oder im Fahrstuhl sind somit nicht versichert, während ein Stolperunfall im Vorgarten bereits unter Versicherungsschutz steht."

    Kannst du unter folgendem Link nachlesen:

    http://www.bgn-branchenwissen.de/daten/bgn/akze…00/werkstor.htm

    Guten Tag,

    ich befinde mich aktuell noch in der Ausbildung zur Sifa. Seminar 5 habe ich gerade hinter mir und befinde mich jetzt im Praktikum 3.

    Nun muss ich aber im Unternehmen meine erste Gefährdungsbeurteilung erstellen und hoffe, jemand kann mir noch ein paar Tipps geben, was ich alles beachten muss. Die Gefährdungsbeurteilung muss für die Arbeit mit einer Hubarbeitsbühne und PSAgA gemacht werden.

    Vielen Dank im Voraus!

    Was genau möchtest du denn wissen?

    Im Prinzip musst du deine Ziele ja nur zuordnen zu:

    Funktionalen Zielen, wirtschaftlichen Zielen, Zielen der menschengerechten Gestaltung, gesellschaftsorientierten Ziele und ökologischen Zielen.

    Im Anschluss musst du es dann noch priorisieren.

    Guten Abend,

    ich befinde mich aktuell in der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und hätte ein paar Fragen an euch.

    Wie läuft bei euch das Thema "Beschaffung von Gefahrstoffen" ab? Muss ein Freigabeformular erstellt werden? Wie muss man die Substitutionsprüfung nachweisen?

    In meinem Unternehmen werden verschiedene Produkte im Supermarkt erworben (z.B. Reinigungsmittel) ist das überhaupt gestattet? Könnt ihr mir ein paar Tipps zur Lagerung geben? Wir haben maximal 20 Liter pro Stoff an verschiedenen Ölen, diese stehen alle zusammen in einer Wanne. Und ein Regal, wo alles zusammensteht an z.B. WD40, Bremsenreiniger, Loctite Schraubensicherung, Klebstoffe ....

    Vielen Dank im Voraus.

    Guten Tag,

    in meinem Unternehmen soll zum ersten Mal eine Maschine selbst gebaut werden.

    Hat jemand Erfahrungen in diesem Bereich und kann Tipps geben?

    Darf unser Maschinenbauingenieur alle Arbeiten selbst durchführen (Elektrik; Pneumatik) oder müssen noch andere Qualifikationen nachgewiesen werden?

    Vielen Dank!