Beiträge von Micha_K

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    Ich habe auch "nur" eine Bescheinigung über die Ausbildungsstufen I bis III.

    Diese habe ich an die BGW gesendet, als ich mich zur Ausbildungsstufe IV angemeldet habe.
    Nach Absolvierung des Onlinkurses (keine Ahnung ob die das heute auch noch so handhaben) bekam ich dann, nach bestandender Prüfung, eine weitere Urkunde.

    Bei der VBG waren es dann sogar 3 Urkunden: "Lehrgangsteilnahme", "Branchenspezifik" und "Ausbildungsstufe IV"
    Bin nicht ganz sicher, habe die schon recht lange im Schließfach liegen....

    Mal schauen, was mir die UVB dann zukommen lässt und wie es dort abläuft mit der Stufe IV.

    War sensationell. Ganz tolle Dozenten und ein sehr sauberes hotel .

    Ich war bisher nur 1 x dort. Was da Hotel angeht, kann ich nur beipflichten und unsere Dozenten waren auch top.

    Die Restaurantleistung beim Abendessen war allerdings grottenschlecht. Mein Gedanke zu den Falafel war:"Aufschlag Becker!"
    So schlecht habe ich selbst bei der Bundeswehr nicht gegessen... (Da hätten wir das wohl in die Küche zurückgeschmissen)
    Hat sich das gebessert?

    Zitat

    Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2024
    - L 10 U 3232/21 -

    Vom versicherten Arbeitsweg zum unversicherten Abweg

    Kein Wegeunfall in entgegengesetzter Richtung zur Arbeit

    Der Weg von der Schulwegbegleitung eines Kindes zurück zum Arbeitsweg ist nicht gesetzlich unfallversichert, wenn es sich um einen nicht aufgrund der Arbeitstätigkeit erforderlichen Umweg handelt. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

    Eine Mutter begleitete vor Beginn ihrer Arbeit ihre Tochter aus Sicherheitsgründen zu einem Sammelpunkt. Von dem aus begab sich das Kind mit einer Gruppe von Mitschülerinnen und Mitschülern auf den restlichen Weg zur Grundschule. Dieser Sammelpunkt lag in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte der Frau. Noch bevor sie den direkten Weg zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz erreicht hatte, erlitt sie beim Überqueren einer Straße einen schweren Unfall. Wegen dessen Folgen beanspruchte sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Sammelpunkt lag, von der Wohnung der Klägerin aus gesehen, in entgegengesetzter Richtung zu ihrer Arbeitsstätte. Auf dem Weg von dem Sammelpunkt zur ihrer Arbeit, aber noch vor Erreichen des Wegstücks von ihrer Wohnung zur Arbeit, wurde die Klägerin – als sie trotz einer roten Fußgängerampel eine Straße überquerte – von einem PKW erfasst. Sie erlitt unter anderem eine Gehirnerschütterung und verschiedene Knochenbrüche. Nachdem die zuständige gesetzliche Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ablehnte, bekam die Klägerin vor dem Sozialgericht Stuttgart zunächst recht. Sie hatte insbesondere geltend gemacht, dass die Begleitung ihrer Tochter aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen sei.

    Eigenwirtschaftliche Gründe sind nicht gesetzlich unfallversichert

    Auf die Berufung des Unfallversicherungsträgers hat das LSG Baden-Württemberg die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall setze, wie der zuständige Senat klargestellt hat, u.a. voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Die Klägerin habe sich zwar im Unfallzeitpunkt objektiv auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden. Dies sei freilich nicht hinreichend, denn das Überqueren der Straße am Unfallort zum Unfallzeitpunkt sei nicht auf dem direkten Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit erfolgt, so dass der erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit fehle. Bewege sich der Versicherte – wie vorliegend die Klägerin – nicht auf einem direkten Weg in Richtung seines Ziels, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem fort, handele es sich eben nicht um einen bloßen Umweg, sondern um einen Abweg. Werde der direkte Weg mehr als geringfügig unterbrochen und ein solcher Abweg allein aus eigenwirtschaftlichen, also nicht betrieblichen Gründen – ebenfalls wie vorliegend – zurückgelegt, bestehe kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Klägerin habe auch bis zum Eintritt des Unfallereignisses die unmittelbare Wegstrecke zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht. Der Wegeunfallversicherungsschutz sei damit zum Unfallzeitpunkt noch nicht erneut begründet worden. Es liege auch kein ausnahmsweise versicherter Abweg vor. Die Klägerin habe ihre Tochter nicht – wie für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz insoweit erforderlich – zum Sammelpunkt begleitet, um ihrer Beschäftigung nachzugehen, sondern allein und ausschließlich aus allgemeinen Sicherheitserwägungen zum Schutz der Tochter. Damit fehle vorliegend jeglicher sachlich-inhaltlich kausaler Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der Klägerin und dem Begleiten der Tochter. Denn erfasst würden keine Fälle, in denen das Kind unabhängig davon in fremde Obhut verbracht werde, ob der Versicherte seine Beschäftigung alsbald aufnehmen wolle. Schließlich stelle auch die Begleitung der Tochter zu einem Sammelpunkt der Kinder-„Laufgruppe“, von wo aus die Grundschulkinder gemeinsam den Schulweg beschritten, schon kein „Anvertrauen in fremde Obhut“ im Sinne des Gesetzes dar.

    Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2023 - S 6 U 284/20 -

    Renovierung im Haus des Schwiegervaters kein Arbeitsunfall

    Tätigkeit stellt keine sogenannte "Wie-Beschäftigung" dar

    Wer enge Verwandte bei Renovierungs­arbeiten unterstützt, steht im Fall eines Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.

    Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus, in welchem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Tochter des Klägers) und dem gemeinsamen Sohn wohnte, geholfen. Im Zuge dieser Renovierungsarbeiten erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft begehrte der Kläger sodann die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können. Diese lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen der sog "Wie-Beschäftigung" lägen angesichts der engen familiären Sonderbeziehung nicht vor.

    Zum Unfall führende Tätigkeit durch verwandtschaftliches Verhältnis geprägt

    Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer "Wie-Beschäftigung" liege bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" beziehe diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden". Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei.

    Als familiäre Gefälligkeit anzusehen

    Erleide - wie vorliegend - jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben - einen Unfall, so handele es sich, so die Kammer in der Urteilsbegründung, lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Zudem stünden gemäß § 1618 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.

    Hallo Zusammen,

    so schnell sind zwei Jahre vorbei.

    Ich habe die Prüfung im April bestanden. Ich möchte mich bei allen recht herzlich bedanken. Egal ob sie mich aktiv wie auch passiv unterstützt haben. Ein Dank geht auch an die Betreiber des SiFaboards, nur so war überhaupt die Unterstützung möglich.

    Merci Ralf

    Herzlichen Glückwunsch! :pros: :pros:

    ... War das ein Abschied? =O

    Die Stellfläche ist ansonsten nur über eine schmale Treppe zu erreichen. Der Höhenunterschied beträgt ca. 2,5 m. Und die Werkzeugwägen mit ca. 150 kg die Treppe hoch wuchten ist schwer, für manche MA unmöglich. Aber das Thema hat sich erledigt....

    sanimed-rollstuhl-plattformlift-plg7-fahrt-mit-person-800x534.jpg

    Diese Lösung (Symbolbild) würde auch die Gefährdungen beim Hoch- bzw. Runterschieben eliminieren.
    150kg Werkzeugwagen werden bergab schnell Fahnenflüchtig...
    Und wenn der Wagen vom Chef immer noch dort geparkt wird.... :saint: :saint: :saint:

    Ihr könnt die Rampe ja nicht ewig lang bauen

    Jetzt ist Chance! - Noch hat Cheffe Pipi in den Augen.... :saint: :saint: :saint:

    Hallo zusammen,

    was benötige ich als "Hersteller" einer Maschine bzw. einer Sicherheitseinrichtung für eine fachliche Qualifikation? Wer garantiert mir die Sicherheit des Erzeugnisses? Und weiter, was liefert der Fachmann bzw. Experte im Gegensatz zum Hobbyhandwerker an Technischen Dokumenten?

    Auch wenn das Produkt für den eigenen Betrieb hergestellt wurde, benötige ich doch eine fachgerechte Dokumentation, inkl. Zeichnung/ Schaltplan, Bedienungsanleitung etc. oder nicht? Vielen Dank für Euere Hilfe.

    "Was benötige ich als "Hersteller" einer Maschine bzw. einer Sicherheitseinrichtung für eine fachliche Qualifikation?"
    Das dürfte sich so einfach nicht beantworten lassen. Ich kann mir Lösungen mit Gesellenwissen ebenso vorstellen wie welche die Meisterwissen oder Indschenjöhrswissen vorraussetzen.

    "Wer garantiert mir die Sicherheit des Erzeugnisses? "
    :/ Der Hersteller. - Und zwar völlig unabhängig von dessen Qualifikation! ;)

    "Auch wenn das Produkt für den eigenen Betrieb hergestellt wurde, benötige ich doch eine fachgerechte Dokumentation, inkl. Zeichnung/ Schaltplan, Bedienungsanleitung etc. oder nicht? "

    *SarkAn* NEIN! *SarkEnd*

    Aber wenn jemand Dokumente dazu sehen will, solltest Du etwas aus der Schublade zaubern.
    Dazu können auch, ergänzend zu Deiner Liste, Berechnungen gehören.

    Auch die Frage CE? Notwendig oder nicht ist zu betrachten.

    PRTR = Pollutant Release and Transfer Register ... Musste ich erstmal nachschlagen.

    Zitat
    "Ein solches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister informiert Sie online auf europäischer Ebene z.B. über Schadstoffe, die von großen Industriebetrieben in Ihrer Region freigesetzt werden."

    Ich würde das an den Umwelt- / Gefahrstoff- und/oder Entsorgungsbeauftragten weiterreichen, denn das sehe ich nicht als Sifa-Aufgabe.

    In meinem Posting oben hatte ich meine lustigen 5 Minuten und mein Beispiel ist konstruiert, ja.

    Wenn das tragen einer Warnweste bzw. Warnkleidung nach DIN EN 471 / DIN EN ISO 20471 vorgeschrieben ist, dann ist das die Mindestanforderungen.

    Wie immer gilt: Es spricht nichts, aber auch garnichts, dagegen eine Vorgabe "überzuerfüllen".

    Was letztendlich genutzt wird, entscheidet der Unternehmer.

    Wenn ich (privat) im Wald unterwegs bin, trage ich erdfarben oder schwarz. Meine Rucksäcke sind schon seit Jahren alle mit aktiv leuchtenden Reflektoren nach hinten und zur Seite ausgestattet.

    Die reflektieren erst, wenn sich der Träger im Lichtkegel befindet.
    Aktiv leuchtend bin ich auf der Straße schon sichtber, wenn mich der Lichtkegel noch garnicht erfasst hat. - Im Wald verhindere ich, dass ein Jäger einen echten - also den falschen - Bock schießt, was mir den Tag ziemlich versauen würde.

    Moin,

    Uniformträger ;) Gerade bei der VBG gefunden:

    Trennwände, Türen und Fenster von Umkleideräumen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht von außen nicht möglich ist.

    Das ist aus der ASR 14.1 "Sanitärräume" (Punkt 4 Abs. 3)

    Zahlenspiel

    Leider fehlen in dem Plan die Abmessungen.

    Ich lege daher die VBG-Empfehlung von 1,375 m für das Achsraster (AR) zugrunde und unterstelle, das der Raum 2 AR (=2,75 m) breit ist.

    Somit komme ich auf folgende Abmessungen 2,75 m x 3,898 m (gerundet 3,90)

    Ich unterstelle eine Spindtiefe von 50 cm.


    Wer die Spinde beidseitig aufgestellt, bleibt also in Zwischenraum von 2,9 m breite.

    Aus der Breite 2,9 m und der Spindhöhe 1,8 m errechne ich eine Hypothenuse von 3,4 m (gerundet).

    Die 3,4 verhält sich zu 1,8 so wie x zur 0,5 ===> x = 0,58 m

    Um also eine Ganzkörperansicht des Objekts der Begierde zu erhalten, muß der Blick aus einer Höhe von 1,8 m + 0,59 m = 2,38 m erfolgen Wenn man direkt an der Spindrückseite steht!


    And now to something completely different:

    Arbeiten bei euch Huang Chiu Chang, Zhang Juncai, Morteza Mehrzad, Zhao Liang, Brahim Takiollah oder Sultan Kösen? (in aufsteigender Größe)

    Moment! Du sagtes Deckenhöhe 250cm, gell? Streiche Sultan, der ist 2,5 m und passt garnicht rein.

    Die anderen könnten es schaffen.

    Spaß beiseite:
    Jetzt denke ich mal ganz wild und kombiniere die obere Öffnung mit ganz modernem elektronischem Firlefanz ("Ferz", wie der Homo Hessensis Trivialis auch gerne sagt):

    Mikrokamera, Handy & Selfistick ...

    Damit erreicht man problemlos die erforderliche Höhe.

    Stelle auch sicher, dass die Spinde dicht an dicht stehen und nicht verschoben werden können, um einem/r Spanner/in (an dieser Stelle muss ich einfach gendern) auch diese Chance zu nehmen.


    :/

    Ich sollte ein Schild auf der Toilette anbringen:

    "Diese Toilette wird Videoüberwacht!"

    "Bitte folge unserem Livestream auf http://www.youtube.com/#aktionsauberesklo!"

    :/

    1. Dem Kunden (GL) verdeutlichen, das er/sie in der Haftung ist/sind.
    2. Kundenverhalten und "Erklärung der Verantwortlichkeiten" dokumentieren und archivieren
    3. E-Mail an den eigenen Vorgesetzten (vieleicht cC an den QM'ler) in welcher der Sachverhalt erklärt wird, mit der Bitte um weitere Veranlassung.

    Auch eine angestellte Sifa hat einen Chef...
    Sein Auftrag ist es, der angestellten Sifa ordentliche Arbeitsbedingungen zu bieten.

    Steht der Sifa-Chef hinter seinem Unternehmen und der angebotenen Leistung wird er tätig werden.

    Ignoriert er das Anliegen "seiner" Sifa, kommt er als Vertragspartner in die Haftung, sofern die angestellte Sifa alles "sauber" dokumentiert hat.

    Ich weiß, vor Gericht und auf hoher See ist man Gottes Willen ausgeliefert.
    Trotzdem denke ich, dass die angestellte Sifa im Falle eines Falles sicherlich befragt werden wird, die Anklageschriften erhalten dann aber sehr wahrscheinlich andere.

    Allergiehinweis:
    Das Posting enthält meine eigene Meinung und stellt keine Rechtsberatung dar.

    Wer eine andere Meinung hat, darf diese behalten, äussern, malen oder meinetwegen auch tanzen! - Nur bitte nicht singen.
    (Ich habe gedient, damit Ihr das dürft)