Hallo Zusammen,
in einem meiner zu beratenden Unternehmen, werden seit neuestem Freiberuflich Ärzte eingesetzt.
Wie ist es hier mit der Unterweisungspflicht
Gilt für diese der Arbeitsschutz ?
Vielen Dank für eure Hilfe vorab.
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Neues Benutzerkonto erstellenHallo Zusammen,
in einem meiner zu beratenden Unternehmen, werden seit neuestem Freiberuflich Ärzte eingesetzt.
Wie ist es hier mit der Unterweisungspflicht
Gilt für diese der Arbeitsschutz ?
Vielen Dank für eure Hilfe vorab.
Hallo,
diese sind genauso wie die eigenen Mitarbeiter einmal im Jahr zu Unterweisen.
Wir Unterweisen bei uns neben Subunternehmer auch Besucher in dem Unternehmen wo ich Hauptberuflich tätig bin.
Gruß Roland
Hallo Schorsch,
du solltest auch dem Thema "Gefahrenübergang" deine Aufmerksamkeit widmen. Also wenn deine Mitarbeiter/Schüler/Kinder eben zu diesem Arzt gehen. Je nachdem wie er bei euch eingebunden ist (als Teil deiner Firma oder externer Dienstleister) hast du ein Problem der Aufsichtspflicht/Unfallmeldung... Wir hatten das Thema schon mal hier.
VG Reinhard
Moin zusammen,
in Ergänzung zu Rolands Beitrag: Unterweisung nicht "nur" jährlich, sondern auch vor Arbeitsaufnahme.
Gruß aus dem Norden
nj 1964
Moin Schorsch,
ich würde mir das Ganze vereinfachen:
(freiberuflicher) Mitarbeiter = Abhängiger vom Unternehmen = Unterweisungswürdiger
Moin Schorsch,
ich würde mir das Ganze vereinfachen:
(freiberuflicher) Mitarbeiter = Abhängiger vom Unternehmen = Unterweisungswürdiger
(freiberufliche) Mitarbeiter sind KEINE Beschäftigten. Es sind Unternehmer ohne Angestellte und daher gelten die UVV und Arbeitsschutzgesetze für sie nicht also auch keine Unterweisung erforderlich. Wenn ich sie unterweise integriere ich sie in meine Betriebsstruktur, liegt offensichtlich Weisungsbefugnis vor und dann bin ich sehr nahe an der Scheinselbstständigkeit!
Also keine Unterweisung sondern wenn erforderlich Einweisung wie bei jeder anderen Fremdfirma auch.
Gruss
kuddel
(freiberufliche) Mitarbeiter sind KEINE Beschäftigten. Es sind Unternehmer ohne Angestellte und daher gelten die UVV und Arbeitsschutzgesetze für sie nicht also auch keine Unterweisung erforderlich. Wenn ich sie unterweise integriere ich sie in meine Betriebsstruktur, liegt offensichtlich Weisungsbefugnis vor und dann bin ich sehr nahe an der Scheinselbstständigkeit!
Also keine Unterweisung sondern wenn erforderlich Einweisung wie bei jeder anderen Fremdfirma auch.Gruss
kuddel
Hut ab @kuddel
für das Erkennen des Unterschieds zwischen UNTERWEISEN und EINWEISEN.
Bei den freiberuflich Tätigen als auch selbständigen Einzelunternehmern ist keine Unterweisung nach § 12 ArbSchG bzw. § 4 DGUV Vorschrift 1 erforderlich. Es gelten jedoch ebenfalls die Anforderungen bzgl. der Zusammenarbeit.
Eine örtliche und sachliche Einweisung kann erforderlich sein. Ebenso das Überprüfen dass ein geeigneter Arbeitsschutz eingehalten wird.
Hallo Zusammnen,
eine genaue rechtliche Grundlage gibt es also nicht !
Ich halte eine Unterweisung für Sinnvoll, da die Freiberuflichen ja auch über die BG des Unternehmnes mitversichert sind.
Daher sollten Sie zumindest eine Unterweisung mit den Grundlagen erhalten.
Was soll ich nach eurer Meinung dem Unternehmner sagen ?
Moin Moin,
die Freiberufler sind nicht über die BG des Unternehmens mitversichert.
Daher:
Bei den freiberuflich Tätigen als auch selbständigen Einzelunternehmern ist keine Unterweisung nach § 12 ArbSchG bzw. § 4 DGUV Vorschrift 1 erforderlich. Es gelten jedoch ebenfalls die Anforderungen bzgl. der Zusammenarbeit.
Eine örtliche und sachliche Einweisung kann erforderlich sein. Ebenso das Überprüfen dass ein geeigneter Arbeitsschutz eingehalten wird.
Grüße
awen
Ich würde die Unterweisung machen sie aber Einweisung nennen
da die Freiberuflichen ja auch über die BG des Unternehmnes mitversichert sind.
Wie kommst Du darauf?
Für mich sind Freiberufler wie Fremdfirmen zu sehen und da ist nach §8 ArbSchG entsprechende Abstimmung notwendig. Auf Baustellen hat man da oft SiGeKo, ansonsten muss der beauftragende Unternehmer eben selbst koordinieren oder jemanden damit beauftragen.
Hallo zusammen,
erst einmal müsste man schauen, ob der freie Mitarbeiter wirklich ein Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. Denn auch ein Angestellter eines Unternehmens kann bei einem anderen Unternehmen als freier Mitarbeiter eingesetzt werden (siehe auch Wikipedia).
@kuddel Auch ein Freiberufler oder Gewerbetreibender ohne Mitarbeiter muss bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet sein und unterliegt deren Vorgaben, selbst wenn er keine freiwilligen Beiträge zahlt und somit auch keine Leistungen erhält.
Die Weisungsbefugniss sollte sogar geregelt sein, wenn zwei oder mehr Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig werden. Siehe auch §6 DGUV Vorschrift 1.
AL_MTSA hat es auf den Punkt gebracht: Einweisung statt Unterweisung. Wobei da nicht vergessen werden darf, dass die Einweisung für die Sicherheit der Beschäftigten eventuell nicht ausreichend ist. Wer also die freien Mitarbeiter unterweist hat mit Sicherheit nichts falsch gemacht.
Die Einweisung ist Teil der Unterweisung, nicht aber das Gleiche. Eine reine Einweisung an einem neuen oder geänderten Arbeitsgerät reicht nicht für die Sicherheit. Umgekehrt reicht aber eine Unterweisung ohne konkrete, arbeitsplatzbezogene Einweisung ebenso wenig.
Gruß
Stephan
Hallo,
erst einmal müsste man schauen, ob der freie Mitarbeiter wirklich ein Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.
Relevanz ob Freiberufler oder Gewerbetreibender?
@kuddel Auch ein Freiberufler oder Gewerbetreibender ohne Mitarbeiter muss bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet sein und unterliegt deren Vorgaben, selbst wenn er keine freiwilligen Beiträge zahlt und somit auch keine Leistungen erhält.
Seit wann muss eine Anmeldung erfolgen?
Gruß
Simon Schmeisser
@kuddel Auch ein Freiberufler oder Gewerbetreibender ohne Mitarbeiter muss bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet sein und unterliegt deren Vorgaben, selbst wenn er keine freiwilligen Beiträge zahlt und somit auch keine Leistungen erhält.
Nein!!!!!!!!!!!!
Nur wenn ich Beschäftigte habe, gibt es Versicherte in meinem Betrieb und erst dann werde ich Mitgliedbetrieb einer BG.
gruss
kuddel
Moin,
Nein!
Doch! ... die Urteile waren für mich damals überraschend.
Elektroprüfung BGV A3 - Kleinstunternehmen
Hallo,
Relevanz ob Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Keine Relevanz, aber wenn Du weiterliest erkennst Du die Relevanz der Aussage: "Denn auch ein Angestellter eines Unternehmens kann bei einem anderen Unternehmen als freier Mitarbeiter eingesetzt werden (siehe auch Wikipedia)."
Es wäre klarer gewesen was ich meine, wenn ich Freiberufler/Gewerbetreibender geschrieben hätte.
Seit wann muss eine Anmeldung erfolgen?
Gruß
Simon Schmeisser
Sorry, seit wann das so ist kann ich leider nicht beantworten. Aber es war schon vor 20 Jahren so. Neu ist das also nicht.
Siehe unter anderem hier oder hier
Gruß
Stephan
Hallo,
Das halte ich für unglücklich formuliert.
Sicherlich besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, habe
ich damals 2 oder 3 Jahre nach der Gründung bei der VBG auch gemacht.
http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-…ten/inhalt.html
Ist es ein MUSS oder ein SOLLTE....?
Gruß
Simon Schmeisser
Nur wenn ich Beschäftigte habe, gibt es Versicherte in meinem Betrieb und erst dann werde ich Mitgliedbetrieb einer BG.
Nein, hier kommt es auf die Satzung der BG an. Ich bin z.B. Zwangsmitglied in der SVLFG, ohne gewerblich/freiberuflich tätig zu sein und ohne Beschäftigte, sondern als einzelne Privatperson.
Moin,
Ist es ein MUSS oder ein SOLLTE....?
... die Entscheidung wird einem abgenommen, siehe Beitrag Nr. 15
Hallo,
Danke für den Hinweis.
Gruß
Simon Schmeisser