Beiträge von bauco

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    Hallo Christian,

    es wurde ja bereits mehrfach genannt: Da die Leiter sich in in der Halle befindet, ist ein Aufstiegsschutz nicht zwingend notwendig. Bei öffentlich zugänglichen Bereichen sieht das anders aus. Eine Beschilderung mit dem Verbotsschild "Zutritt für unbefugte Personen verboten"solltet ihr trotzdem vorsehen. Auch damit sichergestellt ist, dass nur unterwiesene Personen dort raufgehen.

    Ob auf dem Podest noch eine Attika ist kann ich nicht erkennen. Falls ja ist zu prüfen, ob diese bereits als Maßnahme ausreicht. Ein Geländer ist bei diesen Tafeln oft nicht einfach anzubringen. Da müsste ein Statiker hinzugezogen werden. Alternativ können sogenannte selbstsichernde oder selbsttragende Klappgeländer genutzt werden. Für Dächer gilt die Maßnahmenhierachie, wurde aber ja auch schon erwähnt.

    Auf jeden Fall mal in die ASr A2.1 schauen. Wenn sich der Arbeitsbereich >2 m von der Absturzkante befindet, reicht es eventuell den Weg dorthin zu sichern.

    Gruß

    Stephan

    Hallo andreas68723,

    die Zertifizierung gibt für den Kauf und die Errichtung die Sicherheit, dass die Gefahrenmeldeanlage geltende Sicherheitsansprüche erfüllt. Laufen diese Zertifikate aus, können Sie vom Anbieter verlängert werden. Dann hat der Betreiber die Sicherheit, dass seine Anlage weiterhin alle Anforderungen erfüllt.

    Beantragen die Hersteller diese Verlängerung nicht, muss der Prüfer der Anlage dies bei seiner Prüfung berücksichtigen und der Prüfaufwand wird gegebenenfalls höher. Die Anlage kann bei Vorliegen eines positiven Prüfergebnisses selbstverständlich weiter betrieben werden.

    Deine Einschätzung trifft somit zu.

    VG

    Stephan

    Hallo Mick,

    Guudsje hat Dir doch ein hervorragendes Argument an die Hand gegeben, mit der Du dem Brandamtsrat entgegen treten kannst. Und wenn er es unbedingt vermerken will, dann soll er halt. Recht hat er deswegen noch immer nicht ;)

    In der Bauordnung steht eindeutig "eine Minimierung von Brandlasten und Brandentstehungsgefahren". Das ein Gebäude klinisch frei von allem sein soll, steht nirgends. Und wir reden bei Brandlasten hauptsächlich von Möbeln, Bodenbelägen, Kabeln, etc.

    D.h. man sollte sich eher über Sitzgelegenheiten auf den Fluren Gedanken machen. Von einem Stuhl entstehen ca. 5000 m³ Rauchgas/h.

    10 Prospekte an der Wand sind, wie von Guudsje angemerkt kein echtes Problem. Es kommt sicher auch noch darauf an, ob der Aufzugsvorraum auch der Zugang zum Treppenraum ist. Dann kann man gerne darüber diskutieren, ob der Prospekthalter nicht im Flur besser aufgehoben ist.

    Gruß

    Stephan

    Hallo E.weline,

    RisikoJaeger hat Dir die passende Antwort direkt geliefert. Sämtliche Angaben zu wiederkehrenden Prüfungen beziehen sich auf Gerüste, die schädigenden Einflüssen unterliegen. Das ist bei euch in der Halle, wie von Dir geschildert, nicht der Fall.

    In der Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass alle 5 Jahre eine Prüfung vom Aufsteller durchzuführen ist, sehe ich als ausreichend an. Vergleich hierzu Stahlbaukonstruktionen.

    Sollten die Kupplungen des Gerüstes mit Schraubverschluss ausgestattet sein, würde ich eine Prüfung alle 2,5 Jahre festlegen.

    VG

    Stephan

    Hallo WSB-SIBE,

    für den Teleskoplader ist eine Schulung nach DGUV Grundsatz 308-001 (Flurförderzeuge) notwendig.

    Wenn der Teleskoplader einen Drehkranz hat gilt er als Kran (siehe auch Herstellerunterlagen), wodurch eine Schulung gem. DGUV Grundsatz 309-003 notwendig wird.

    Einen Fahrausweis muss man, neben dem Zertifikat, als Ausbilder mit zur Verfügung stellen, siehe DGUV Grundsatz 308-001 im Kap. 3.6. Dort sind auch die jeweiligen Angaben genannt, die erforderlich sind.

    VG

    Stephan

    Hallo sgberg,

    das ist immer eine bescheidene Situation. Für beide Seiten. Ich habe bei dem ersten insolventen Kunden noch freundlich weitergearbeitet. Der Insolvenzverwalter hat die Rehcnungen bekommen und nicht bezahlt. Hinterher halt selber Schuld. Bei der Tätigkeit als SiFa ist das noch vertretbar, da die Fremdkosten nicht sonderlich hoch sind.

    Im Folgenden habe ich bei Insolvenz eines Kunden nur noch auf Vorkasse gearbeitet.

    Da ich Quartalsweise abrechne, kann die Rückbuchung (wie bei Canislupus) auch nicht greifen. Die Vorauszahlung muss mit dem Insolvenzverwalter abgesprochen werden. Wenn der die Notwendigkeit einer sicherheitstechnischen Betreuung nicht sieht, den Vertrag kündigen. In die Kündigung auch den Grund schreiben. Dann solltest Du halbwegs sicher sein.

    Viel Erfolg für Deinen Kunden

    VG

    Stephan

    MichaelD ich bin da meiner Zeit wohl etwas voraus gewesen. Danke für den Hinweis!

    CE-Beauftragter Sorry, dann mindestens mal den ersten Satz meiner obigen Antwort streichen ;)

    Sind die Unterlagen nicht vorhanden, kann das bis zu 100k Euro Bußgeld nachsich ziehen.

    Die EG-Konformitätserklärung darf nachträglich nur nochmal erstellt werden, wenn sie deckungsgleich mit der damaligen Erklärung ist.

    Ich würde hier immer noch auf die Möglichkeit der Gefährdungsbeurteilung hinweisen.

    Falls der Kunde auf die berechtigte Übergabe der Unterlagen besteht:

    Besteht die Möglichkeit andere Kunden/Käufer der Maschine anzufragen, ob sie die EG-Konformitätserklärung noch haben?

    Wenn auch das nicht funktioniert:

    Habt ihr Zugang zu Umwelt-Online? Darüber kannst Du über den Updatedienst Normen eine Recherche für die damals geltenden Normen durchführen, wenn Du als Suchbegriff 2015 eingibst. Es wird natürlich auch viel unnützes angezeigt, aber damit hast Du trotzdem schon mal eine riesen Erleichterung. Die für die Maschine damals geltenden gesetzlichen Vorgaben musst Du per Hand raussuchen.

    Gruß

    Stephan

    Hallo CE-Beauftragter,

    der Hersteller muss die Unterlagen lediglich 10 Jahre vorhalten. Kommt nach den 10 Jahren eine Anfrage, kann der Hersteller sich zurücklehnen. Ein nachträgliches Ausstellen ist, wie bereits von Dir angemerkt, nach so einer Zeit kaum noch möglich. Ich würde meinem Kunden empfehlen davon Abstand zu nehmen und den Kunden entsprechend zu informieren. In den letzten 15 Jahren haben sich die technischen Sicherheitsanforderungen auch massiv geändert, so dass davon ausgegangen werden kann, das eine sicherheitstechnische Nachrüstung in Betracht gezogen werden sollte.

    Um den Kunden nicht ganz alleine zu lassen, kann man ihn darauf hinweisen, dass er als Betreiber die Sicherheit der Maschine gemäß §3 der BetrSichV in einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln muss. Hierbei kann das Merkblatt T008 oder die App Maschinencheck der BGRCI unterstützen.

    VG

    Stephan

    Hallo Osha,

    wenn Geländer grundsätzlich zu aufwendig, zu häßlich, oder was auch immer sind, kann ich Dir empfehlen auch noch einmal mobile Lösungen in Betracht zu ziehen.

    Der große Vorteil einer mobilen Lösung ist das Umgehen aller Argumente von Entscheidungsträgern. Die Kosten sind gering, die Wartung überschaubar (nicht 200 Punkte, sondern nur einen prüfen) und auch die heilige Architektenkuh "Optik" wird nicht angegriffen.

    Mit den Suchbegriffen "Flachdach Seitenschutz mobil" und "Mobiler Anschlagpunkt" findest Du genug Anbieter.

    Viele Grüße

    Stephan

    PS: Fehlende Dokumentation von Anschlagpunkten kann man heilen, aber der Aufwand ist nicht unerheblich. Die Prüfung ist, vor allem bei fehlender Dokumentation, ziemlich aufwändig.

    Früher waren es fast immer Dachdecker, die auch die Sekuranten direkt mit installiert haben. da könnte man mal nach den Unterlagen fragen.

    Hallo Axel,

    nein, Routenzüge haben für gewöhnlich keine Straßenzulassung und fallen in den 'nicht geregelten Bereich '. Der Arbeitgeber/Auftraggeber legt somit die Anforderungen fest.

    Wenn die Anhänger regelmäßig geprüft werden, werden auch die relevanten Schweißnähte (meist per Farbeindringverfahren) überprüft. Sind dabei mehrere Abweichungen aufgefallen, würde ich empfehlen entsprechende Anforderungen an die Fachkunde zufordern.

    VG

    Stephan