Beiträge von bauco

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    Hallo Mick,

    Guudsje hat Dir doch ein hervorragendes Argument an die Hand gegeben, mit der Du dem Brandamtsrat entgegen treten kannst. Und wenn er es unbedingt vermerken will, dann soll er halt. Recht hat er deswegen noch immer nicht ;)

    In der Bauordnung steht eindeutig "eine Minimierung von Brandlasten und Brandentstehungsgefahren". Das ein Gebäude klinisch frei von allem sein soll, steht nirgends. Und wir reden bei Brandlasten hauptsächlich von Möbeln, Bodenbelägen, Kabeln, etc.

    D.h. man sollte sich eher über Sitzgelegenheiten auf den Fluren Gedanken machen. Von einem Stuhl entstehen ca. 5000 m³ Rauchgas/h.

    10 Prospekte an der Wand sind, wie von Guudsje angemerkt kein echtes Problem. Es kommt sicher auch noch darauf an, ob der Aufzugsvorraum auch der Zugang zum Treppenraum ist. Dann kann man gerne darüber diskutieren, ob der Prospekthalter nicht im Flur besser aufgehoben ist.

    Gruß

    Stephan

    Hallo E.weline,

    Halil hat Dir die passende Antwort direkt geliefert. Sämtliche Angaben zu wiederkehrenden Prüfungen beziehen sich auf Gerüste, die schädigenden Einflüssen unterliegen. Das ist bei euch in der Halle, wie von Dir geschildert, nicht der Fall.

    In der Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass alle 5 Jahre eine Prüfung vom Aufsteller durchzuführen ist, sehe ich als ausreichend an. Vergleich hierzu Stahlbaukonstruktionen.

    Sollten die Kupplungen des Gerüstes mit Schraubverschluss ausgestattet sein, würde ich eine Prüfung alle 2,5 Jahre festlegen.

    VG

    Stephan

    Hallo WSB-SIBE,

    für den Teleskoplader ist eine Schulung nach DGUV Grundsatz 308-001 (Flurförderzeuge) notwendig.

    Wenn der Teleskoplader einen Drehkranz hat gilt er als Kran (siehe auch Herstellerunterlagen), wodurch eine Schulung gem. DGUV Grundsatz 309-003 notwendig wird.

    Einen Fahrausweis muss man, neben dem Zertifikat, als Ausbilder mit zur Verfügung stellen, siehe DGUV Grundsatz 308-001 im Kap. 3.6. Dort sind auch die jeweiligen Angaben genannt, die erforderlich sind.

    VG

    Stephan

    Hallo sgberg,

    das ist immer eine bescheidene Situation. Für beide Seiten. Ich habe bei dem ersten insolventen Kunden noch freundlich weitergearbeitet. Der Insolvenzverwalter hat die Rehcnungen bekommen und nicht bezahlt. Hinterher halt selber Schuld. Bei der Tätigkeit als SiFa ist das noch vertretbar, da die Fremdkosten nicht sonderlich hoch sind.

    Im Folgenden habe ich bei Insolvenz eines Kunden nur noch auf Vorkasse gearbeitet.

    Da ich Quartalsweise abrechne, kann die Rückbuchung (wie bei Canislupus) auch nicht greifen. Die Vorauszahlung muss mit dem Insolvenzverwalter abgesprochen werden. Wenn der die Notwendigkeit einer sicherheitstechnischen Betreuung nicht sieht, den Vertrag kündigen. In die Kündigung auch den Grund schreiben. Dann solltest Du halbwegs sicher sein.

    Viel Erfolg für Deinen Kunden

    VG

    Stephan

    MichaelD ich bin da meiner Zeit wohl etwas voraus gewesen. Danke für den Hinweis!

    CE-Beauftragter Sorry, dann mindestens mal den ersten Satz meiner obigen Antwort streichen ;)

    Sind die Unterlagen nicht vorhanden, kann das bis zu 100k Euro Bußgeld nachsich ziehen.

    Die EG-Konformitätserklärung darf nachträglich nur nochmal erstellt werden, wenn sie deckungsgleich mit der damaligen Erklärung ist.

    Ich würde hier immer noch auf die Möglichkeit der Gefährdungsbeurteilung hinweisen.

    Falls der Kunde auf die berechtigte Übergabe der Unterlagen besteht:

    Besteht die Möglichkeit andere Kunden/Käufer der Maschine anzufragen, ob sie die EG-Konformitätserklärung noch haben?

    Wenn auch das nicht funktioniert:

    Habt ihr Zugang zu Umwelt-Online? Darüber kannst Du über den Updatedienst Normen eine Recherche für die damals geltenden Normen durchführen, wenn Du als Suchbegriff 2015 eingibst. Es wird natürlich auch viel unnützes angezeigt, aber damit hast Du trotzdem schon mal eine riesen Erleichterung. Die für die Maschine damals geltenden gesetzlichen Vorgaben musst Du per Hand raussuchen.

    Gruß

    Stephan

    Hallo CE-Beauftragter,

    der Hersteller muss die Unterlagen lediglich 10 Jahre vorhalten. Kommt nach den 10 Jahren eine Anfrage, kann der Hersteller sich zurücklehnen. Ein nachträgliches Ausstellen ist, wie bereits von Dir angemerkt, nach so einer Zeit kaum noch möglich. Ich würde meinem Kunden empfehlen davon Abstand zu nehmen und den Kunden entsprechend zu informieren. In den letzten 15 Jahren haben sich die technischen Sicherheitsanforderungen auch massiv geändert, so dass davon ausgegangen werden kann, das eine sicherheitstechnische Nachrüstung in Betracht gezogen werden sollte.

    Um den Kunden nicht ganz alleine zu lassen, kann man ihn darauf hinweisen, dass er als Betreiber die Sicherheit der Maschine gemäß §3 der BetrSichV in einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln muss. Hierbei kann das Merkblatt T008 oder die App Maschinencheck der BGRCI unterstützen.

    VG

    Stephan

    Hallo Osha,

    wenn Geländer grundsätzlich zu aufwendig, zu häßlich, oder was auch immer sind, kann ich Dir empfehlen auch noch einmal mobile Lösungen in Betracht zu ziehen.

    Der große Vorteil einer mobilen Lösung ist das Umgehen aller Argumente von Entscheidungsträgern. Die Kosten sind gering, die Wartung überschaubar (nicht 200 Punkte, sondern nur einen prüfen) und auch die heilige Architektenkuh "Optik" wird nicht angegriffen.

    Mit den Suchbegriffen "Flachdach Seitenschutz mobil" und "Mobiler Anschlagpunkt" findest Du genug Anbieter.

    Viele Grüße

    Stephan

    PS: Fehlende Dokumentation von Anschlagpunkten kann man heilen, aber der Aufwand ist nicht unerheblich. Die Prüfung ist, vor allem bei fehlender Dokumentation, ziemlich aufwändig.

    Früher waren es fast immer Dachdecker, die auch die Sekuranten direkt mit installiert haben. da könnte man mal nach den Unterlagen fragen.

    Hallo Axel,

    nein, Routenzüge haben für gewöhnlich keine Straßenzulassung und fallen in den 'nicht geregelten Bereich '. Der Arbeitgeber/Auftraggeber legt somit die Anforderungen fest.

    Wenn die Anhänger regelmäßig geprüft werden, werden auch die relevanten Schweißnähte (meist per Farbeindringverfahren) überprüft. Sind dabei mehrere Abweichungen aufgefallen, würde ich empfehlen entsprechende Anforderungen an die Fachkunde zufordern.

    VG

    Stephan

    Hallo Michael,

    wieso sollte die Tiefgarage keine Arbeitsstätte sein? Wenn sich das Gebäude auf dem Betriebsgelände befindet, zählt es gem. ArbStättV auch als Arbeitsstätte.

    Kai P. Es gilt die ASR. Die Frage ist dann eher, wurde mit dem richtigen Messgerät und vor allem richtig gemessen? Eine orientierende Messung als Grundlage für einen kostenintensiven Umbau ist nicht sinnvoll.

    Was ist denn der Grund für die Messungen? Gab es einen Unfall?

    VG

    Stephan

    Hallo Christoph,

    es kommt darauf an, ob Du die Beauftragung einer internen oder externen FaSi meinst. Da gibt es Unterschiede.

    Wenn Du nicht nach der SiFa, sondern nach einer Bestellung mit dem Suchbegriff FaSi suchst, wirst Du fündig:

    https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Praxishilfen/Formulare/Pflichtenuebertragung/Bestellung_Sifa.pdf

    https://www.gda-orgacheck.de/daten/praxishilfen/bestellung_fasi.doc

    GDA kann ich als Vorlagenpool sowieso empfehlen.

    VG

    Stephan

    Hallo Christoph,

    hat jedes Team einen Vorgesetzten, oder hat ein Teamleiter mehrere Teams, für die er verantwortlich ist? Da könnte man ansetzen, da die Vorgesetzten auch bei unterschiedlichen Teams für gewöhnlich die selben Führungsstrukturen haben.

    Ansonsten ist auch die reine Tätigkeit ähnlich, z.B. Planung, Vetrieb, Fertigung, Verwaltung.

    Ich habe einen Betrieb mit mehreren Filialen, in denen teilweise nur 20 Mitarbeiter sind. Ab 5 abgegebenen Fragebögen pro "Abteilung" ist der Datenschutz gewährt.

    Neben den Fragebögen bietet sich bei kleinen Unternehmen auch die Begleitung und direkte Befragung an.

    Lasst euch von der BG ETEM unterstützen!

    VG

    Stephan

    Eure Erfahrungsberichtes erstaunen mich.

    Ich hatte in den letzten zwei Jahren 5 Anfragen für die Betreuung von Unternehmen, die vom RP aufgefordert wurden sich innerhalb einer 3monatigen Frist um adäquaten Ersatz zu bemühen.

    Die Berufsgenossenschaften, die einen ASD (Arbeitssmedizinisch-Sicherheitstechnischer-Dienst) anbieten, sind auch recht aktiv ihre Mitgliedsbetriebe zu einer entsprechenden Betreuung anzuhalten, wenn keine interne SiFa mehr vorhanden ist.

    VG

    Stephan