Beiträge von bauco

ANZEIGE
ANZEIGE

    Hallo E.weline,

    Halil hat Dir die passende Antwort direkt geliefert. Sämtliche Angaben zu wiederkehrenden Prüfungen beziehen sich auf Gerüste, die schädigenden Einflüssen unterliegen. Das ist bei euch in der Halle, wie von Dir geschildert, nicht der Fall.

    In der Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass alle 5 Jahre eine Prüfung vom Aufsteller durchzuführen ist, sehe ich als ausreichend an. Vergleich hierzu Stahlbaukonstruktionen.

    Sollten die Kupplungen des Gerüstes mit Schraubverschluss ausgestattet sein, würde ich eine Prüfung alle 2,5 Jahre festlegen.

    VG

    Stephan

    Hallo WSB-SIBE,

    für den Teleskoplader ist eine Schulung nach DGUV Grundsatz 308-001 (Flurförderzeuge) notwendig.

    Wenn der Teleskoplader einen Drehkranz hat gilt er als Kran (siehe auch Herstellerunterlagen), wodurch eine Schulung gem. DGUV Grundsatz 309-003 notwendig wird.

    Einen Fahrausweis muss man, neben dem Zertifikat, als Ausbilder mit zur Verfügung stellen, siehe DGUV Grundsatz 308-001 im Kap. 3.6. Dort sind auch die jeweiligen Angaben genannt, die erforderlich sind.

    VG

    Stephan

    Hallo sgberg,

    das ist immer eine bescheidene Situation. Für beide Seiten. Ich habe bei dem ersten insolventen Kunden noch freundlich weitergearbeitet. Der Insolvenzverwalter hat die Rehcnungen bekommen und nicht bezahlt. Hinterher halt selber Schuld. Bei der Tätigkeit als SiFa ist das noch vertretbar, da die Fremdkosten nicht sonderlich hoch sind.

    Im Folgenden habe ich bei Insolvenz eines Kunden nur noch auf Vorkasse gearbeitet.

    Da ich Quartalsweise abrechne, kann die Rückbuchung (wie bei Canislupus) auch nicht greifen. Die Vorauszahlung muss mit dem Insolvenzverwalter abgesprochen werden. Wenn der die Notwendigkeit einer sicherheitstechnischen Betreuung nicht sieht, den Vertrag kündigen. In die Kündigung auch den Grund schreiben. Dann solltest Du halbwegs sicher sein.

    Viel Erfolg für Deinen Kunden

    VG

    Stephan

    MichaelD ich bin da meiner Zeit wohl etwas voraus gewesen. Danke für den Hinweis!

    CE-Beauftragter Sorry, dann mindestens mal den ersten Satz meiner obigen Antwort streichen ;)

    Sind die Unterlagen nicht vorhanden, kann das bis zu 100k Euro Bußgeld nachsich ziehen.

    Die EG-Konformitätserklärung darf nachträglich nur nochmal erstellt werden, wenn sie deckungsgleich mit der damaligen Erklärung ist.

    Ich würde hier immer noch auf die Möglichkeit der Gefährdungsbeurteilung hinweisen.

    Falls der Kunde auf die berechtigte Übergabe der Unterlagen besteht:

    Besteht die Möglichkeit andere Kunden/Käufer der Maschine anzufragen, ob sie die EG-Konformitätserklärung noch haben?

    Wenn auch das nicht funktioniert:

    Habt ihr Zugang zu Umwelt-Online? Darüber kannst Du über den Updatedienst Normen eine Recherche für die damals geltenden Normen durchführen, wenn Du als Suchbegriff 2015 eingibst. Es wird natürlich auch viel unnützes angezeigt, aber damit hast Du trotzdem schon mal eine riesen Erleichterung. Die für die Maschine damals geltenden gesetzlichen Vorgaben musst Du per Hand raussuchen.

    Gruß

    Stephan

    Hallo CE-Beauftragter,

    der Hersteller muss die Unterlagen lediglich 10 Jahre vorhalten. Kommt nach den 10 Jahren eine Anfrage, kann der Hersteller sich zurücklehnen. Ein nachträgliches Ausstellen ist, wie bereits von Dir angemerkt, nach so einer Zeit kaum noch möglich. Ich würde meinem Kunden empfehlen davon Abstand zu nehmen und den Kunden entsprechend zu informieren. In den letzten 15 Jahren haben sich die technischen Sicherheitsanforderungen auch massiv geändert, so dass davon ausgegangen werden kann, das eine sicherheitstechnische Nachrüstung in Betracht gezogen werden sollte.

    Um den Kunden nicht ganz alleine zu lassen, kann man ihn darauf hinweisen, dass er als Betreiber die Sicherheit der Maschine gemäß §3 der BetrSichV in einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln muss. Hierbei kann das Merkblatt T008 oder die App Maschinencheck der BGRCI unterstützen.

    VG

    Stephan

    Hallo Osha,

    wenn Geländer grundsätzlich zu aufwendig, zu häßlich, oder was auch immer sind, kann ich Dir empfehlen auch noch einmal mobile Lösungen in Betracht zu ziehen.

    Der große Vorteil einer mobilen Lösung ist das Umgehen aller Argumente von Entscheidungsträgern. Die Kosten sind gering, die Wartung überschaubar (nicht 200 Punkte, sondern nur einen prüfen) und auch die heilige Architektenkuh "Optik" wird nicht angegriffen.

    Mit den Suchbegriffen "Flachdach Seitenschutz mobil" und "Mobiler Anschlagpunkt" findest Du genug Anbieter.

    Viele Grüße

    Stephan

    PS: Fehlende Dokumentation von Anschlagpunkten kann man heilen, aber der Aufwand ist nicht unerheblich. Die Prüfung ist, vor allem bei fehlender Dokumentation, ziemlich aufwändig.

    Früher waren es fast immer Dachdecker, die auch die Sekuranten direkt mit installiert haben. da könnte man mal nach den Unterlagen fragen.

    Hallo Axel,

    nein, Routenzüge haben für gewöhnlich keine Straßenzulassung und fallen in den 'nicht geregelten Bereich '. Der Arbeitgeber/Auftraggeber legt somit die Anforderungen fest.

    Wenn die Anhänger regelmäßig geprüft werden, werden auch die relevanten Schweißnähte (meist per Farbeindringverfahren) überprüft. Sind dabei mehrere Abweichungen aufgefallen, würde ich empfehlen entsprechende Anforderungen an die Fachkunde zufordern.

    VG

    Stephan

    Hallo Michael,

    wieso sollte die Tiefgarage keine Arbeitsstätte sein? Wenn sich das Gebäude auf dem Betriebsgelände befindet, zählt es gem. ArbStättV auch als Arbeitsstätte.

    Kai P. Es gilt die ASR. Die Frage ist dann eher, wurde mit dem richtigen Messgerät und vor allem richtig gemessen? Eine orientierende Messung als Grundlage für einen kostenintensiven Umbau ist nicht sinnvoll.

    Was ist denn der Grund für die Messungen? Gab es einen Unfall?

    VG

    Stephan

    Hallo Christoph,

    es kommt darauf an, ob Du die Beauftragung einer internen oder externen FaSi meinst. Da gibt es Unterschiede.

    Wenn Du nicht nach der SiFa, sondern nach einer Bestellung mit dem Suchbegriff FaSi suchst, wirst Du fündig:

    https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Praxishilfen/Formulare/Pflichtenuebertragung/Bestellung_Sifa.pdf

    https://www.gda-orgacheck.de/daten/praxishilfen/bestellung_fasi.doc

    GDA kann ich als Vorlagenpool sowieso empfehlen.

    VG

    Stephan

    Hallo Christoph,

    hat jedes Team einen Vorgesetzten, oder hat ein Teamleiter mehrere Teams, für die er verantwortlich ist? Da könnte man ansetzen, da die Vorgesetzten auch bei unterschiedlichen Teams für gewöhnlich die selben Führungsstrukturen haben.

    Ansonsten ist auch die reine Tätigkeit ähnlich, z.B. Planung, Vetrieb, Fertigung, Verwaltung.

    Ich habe einen Betrieb mit mehreren Filialen, in denen teilweise nur 20 Mitarbeiter sind. Ab 5 abgegebenen Fragebögen pro "Abteilung" ist der Datenschutz gewährt.

    Neben den Fragebögen bietet sich bei kleinen Unternehmen auch die Begleitung und direkte Befragung an.

    Lasst euch von der BG ETEM unterstützen!

    VG

    Stephan

    Eure Erfahrungsberichtes erstaunen mich.

    Ich hatte in den letzten zwei Jahren 5 Anfragen für die Betreuung von Unternehmen, die vom RP aufgefordert wurden sich innerhalb einer 3monatigen Frist um adäquaten Ersatz zu bemühen.

    Die Berufsgenossenschaften, die einen ASD (Arbeitssmedizinisch-Sicherheitstechnischer-Dienst) anbieten, sind auch recht aktiv ihre Mitgliedsbetriebe zu einer entsprechenden Betreuung anzuhalten, wenn keine interne SiFa mehr vorhanden ist.

    VG

    Stephan

    Hallo Quasi,

    38sifa hat ja bereits eine kompetente Antwort geliefert. Nur der Vollständigkeit halber:

    Der Unternehmer könnte, wenn das Unternehmen <50 Beschäftigte hat, auch die alternative Betreuung wählen.

    VG

    Stephan

    Hallo Ralf,

    mir sind keine weiteren Prüfpflichten für die elektrischen Geräte in Hotelzimmern bekannt. Auch aus Baunebenbestimmungen kann imo keine Pflicht zur Prüfung von Einrichtungsgegenständen erfolgen. Für die technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht aber sehr wohl.

    Aber nochmal der Hinweis, selbst wenn die Mitarbeiter die Geräte nicht nutzen, muss eine Berückjsichtigung in der GBU erfolgen. Die Mitarbeiter müssen ja abstauben, eventuell sogar defekte Leuchtmittel austauschen, etc.

    VG

    Stephan

    Hallo Ralf,

    die Prüfung der zur Zimmerausstattung gehörenden elektrischen Geräte fällt nicht unter die Betriebssicherheitsverordnung und die DGUV V3. Die beziehen sich lediglich auf Arbeitmittel, also Geräte die von den Arbeitnehmern benutzt werden. Der Unternehmer muss im Rahmen der Gefährdungebeurteilung ermitteln, ob dennoch eine Gefahr für die Arbeitnehmer von den Geräten ausgeht. Eine Verpflichtung zur Prüfung könnte auch von seiten des Brandversichereres vorhanden sein.

    Wären es Arbeitsmittel, könntest Du die Antwort zur Prüfung vor Innbetriebnahme in der DGUV Vorschrift 3 im §5 Abs. 1.

    Zitat von DGUV V3

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen

    und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft

    werden

    1. vor der ersten Inbetriebnahme und....

    aber

    Zitat von DGUV V3

    4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erfor-

    derlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt

    wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestim-

    mungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen

    sind.

    VG

    Stephan

    Aus der Praxis: Oft sind Türen von Besprechungsräumen bei Nichtnutzung abgeschlossen. Wie stelle ich sicher, dass bei Nutzung des Raumes beide Türen aufgeschlossen sind?

    Das war eine retorische Frage und lediglich als Fingerzeig gedacht, diesen Punkt bei der Betrachtung nicht zu vergessen ;)

    VG

    Stephan