Gerüst durch sachkundige Person prüfen?

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  • Hallo liebe Sifa Kollegen,

    ich tue mich gerade etwas schwer bei folgender Thematik:

    Bei uns im Unternehmen sollen ein paar Umbauten am Server von der IT selbst durchgeführt werden. Der Serverschrank selbst befindet sich auf etwa 2 m Höhe, auf einer Art Podest.

    Jetzt wollen die Kollegen ein Gerüst selbst aufbauen und dieses dann benutzen. Man will sich natürlich die Kosten des Gerüstbauers sparen.

    Ich habe hier Bauchschmerzen. Normalerweise müsste dieses doch von einer sachkundigen Person erst abgenommen werden?

    Wenn hier ein Unfall passiert, könnte dies doch richtig Ärger für den Arbeitgeber geben, wenn ein Gerüst selbst aufgebaut wurde und nicht von einer sachkundigen Person abgenommen wurde.

    Die kleine "Baustelle" befindet sich im Haus. Zudem wird das Gerüst nicht durch Fremdpersonen genutzt.

    Liege ich hier richtig?

    Vielen Dank für Eure Antworten.

  • Jetzt wollen die Kollegen ein Gerüst selbst aufbauen und dieses dann benutzen.

    Wo kommt das Gerüst her? Sind die Beschäftigten überhaupt in der Lage, das Gerüst fachgerecht aufzubauen? Wenn ich mir so ansehe, wie mancher Gerüstbauer auf dem aufzubauenden Teilgerüst herumturnt, ohne entsprechende Sicherung, da möchte ich gar nicht sehen, wie das bei Laien aussieht. Selbst einer Gerüstbaufirma sollte man auf die Finger schauen, denn da gibt es so einige die schlampig arbeiten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wo kommt das Gerüst her? Sind die Beschäftigten überhaupt in der Lage, das Gerüst fachgerecht aufzubauen? Wenn ich mir so ansehe, wie mancher Gerüstbauer auf dem aufzubauenden Teilgerüst herumturnt, ohne entsprechende Sicherung, da möchte ich gar nicht sehen, wie das bei Laien aussieht. Selbst einer Gerüstbaufirma sollte man auf die Finger schauen, denn da gibt es so einige die schlampig arbei

    Das Gerüst liegt in einem Lagerraum.

    Also alles nicht sehr seriös.

  • Dateien

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Guten Morgen,

    ich reaktiviere den Beitrag, da ich damit ein Thema habe:

    Wir haben da in einem Produktionsbereich mal ein Gerüst aufgestellt bekommen (Gerüstbauer) - steht in einer Halle (Geschützt vor Witterung...) aber mit Staplerverkehr (nicht direkt in der Nähe der Fahrwege, aber darunter sind Transportbänder,-Rollen für Paletten). Das Gerüst wird auch nur gebraucht, da die Elektriker hin und wieder Kabel etc. an der Decke ziehen oder sonst was gemacht wird... Nun steht das Gerüst laut Freigabe-/Prüfprotokoll bereits seit 4 Jahren an Ort und Stelle und wird wohl noch länger da stehen...

    Gibt es eine Frist, nach der so ein Gerüst wieder erneut geprüft werden muss, auch wenn es keine Veränderungen, Ab-Bau und Umsetzen gab und es quasi nur einstauben kann?

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Guten Morgen,

    wenn das Gerüst nicht durch die Arbeitsumgebung oder schädigende Einflüsse beeinträchtigt werden kann, halte ich die tägliche Sichtprüfung für ausreichend. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist mir leider nicht bekannt.

  • In der TRBS 2121 Teil 1 gibt es die "Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle vor dem Gebrauch" durch eine "qualifizierte Person". D. h. es sollte eine Kontrolle erfolgen, bevor nach Wochen mal wieder jemand auf das Gerüst muss.

    Konkrete Fristen gibt es nach komnet aber nicht (KomNet Dialog 43560).

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Hallo E.weline,

    das Thema "Dauergerüst" hatte ich bisher so noch nicht.

    Die, die wir länger im Einsatz hatten, wurden vom Gerüstbauer tatsächlich betreut: Der war ständig vor Ort und hat alle Gerüste jeden Tag gesehen.

    Komnet meint dazu auf Basis der TRBS 2121 Teil 1:

    Konkret festgelegte Prüfristen gibt es nicht. Die Prüfungen können im Bedarfsfall z. B. arbeitstäglich oder nach bestimmten Tätigkeiten durchzuführen sein.
    [...]
    Je nach Standzeit kann es sinnvoll sein, regelmäßige Prüftermine durch die befähigte Person festzulegen, um einen sicheren „Gesamtzustand“ zu gewährleisten. Insbesondere, wenn mehre Gewerke gleichzeitig oder nacheinander tätig werden.

    Insofern würde ich schätzen, daß es sinnvoll ist, zwischendurch mal einen Gerüstbauer herzuholen. Der kann dann das Gerüst inspizieren und Euch Tips für eine regelmäßige Prüfung geben. Dabei bezieht er dann das Gerüstsystem und die Umgebungsbedingungen (Vibration, Korrosion, FFZ-Verkehr und sowas) mit ein.

    Gruß

    Thilo

    "...denn bei mir liegen Sie richtig!"

  • Hallo E.weline,

    dieses Problem hatten wir auch einaml gehabt und haben nach anfrage folgende antwort bekommen:

    Die Dauer, wie lange ein Gerüst stehen darf, und die Prüfintervalle können je nach Land und spezifischen Sicherheitsvorschriften variieren. In Deutschland müssen Gerüste nach der Baustellenverordnung (BaustellV) und den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften regelmäßig geprüft werden. Grundsätzlich gilt:

    "Vor der Benutzung":

    Ein Gerüst muss vor der ersten Benutzung von einer qualifizierten Person geprüft werden. Diese Prüfung soll sicherstellen, dass das Gerüst sicher aufgebaut wurde und den Anforderungen entspricht.

    "Wiederkehrende Prüfungen":

    Während der Nutzungsdauer muss das Gerüst in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Die genauen Intervalle können variieren, aber üblich ist eine Prüfung alle 7 Tage. Diese Prüfung dient dazu, die Sicherheit des Gerüsts fortlaufend zu gewährleisten und mögliche Schäden oder Mängel frühzeitig zu erkennen.


    Es gibt keine einheitliche Vorschrift, die genau angibt, wie lange ein Gerüst maximal stehen bleiben darf. Die Dauer hängt von der Vereinbarung zwischen dem Gerüstbauer und dem Auftraggeber sowie von den örtlichen Bauvorschriften ab. Entscheidend ist, dass die Sicherheit durch regelmäßige Prüfungen gewährleistet bleibt. Bei längerem Einsatz ohne Veränderung ist es dennoch ratsam, das Gerüst in bestimmten Abständen erneut auf seine Sicherheit hin überprüfen zu lassen.

  • Hey E.weline,

    dazu gibt es eine DGUV Info, die Nr. 201-011.

    Hier werden zu den außergewöhnlichen Ereignissen, nach denen eine Prüfung notwendig ist, auch längere Zeiten der Nichtbenutzung gezählt.

    Ich würde wenn die nächste Nutzung ansteht den Gerüstbauer mal kommen und prüfen lassen, und mit dem für die Inaugenscheinnahme (die ja jedes Mal bevor einer drauf geht gemacht werden muss) abklären, ob wegen der Umstände vor Ort irgendwas speziell beachtet werden muss, so dass Ihr den Gerüstbauer nur so selten wie nötig in Anspruch nehmen müsst :)

    Einmal editiert, zuletzt von Steph (22. März 2024 um 10:31)

  • Hallo E.weline,

    Halil hat Dir die passende Antwort direkt geliefert. Sämtliche Angaben zu wiederkehrenden Prüfungen beziehen sich auf Gerüste, die schädigenden Einflüssen unterliegen. Das ist bei euch in der Halle, wie von Dir geschildert, nicht der Fall.

    In der Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass alle 5 Jahre eine Prüfung vom Aufsteller durchzuführen ist, sehe ich als ausreichend an. Vergleich hierzu Stahlbaukonstruktionen.

    Sollten die Kupplungen des Gerüstes mit Schraubverschluss ausgestattet sein, würde ich eine Prüfung alle 2,5 Jahre festlegen.

    VG

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl