Beiträge von SimonSchmeisser

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    Hallo,

    der Feuerwehrplan ist ein Führungsmittel u.a. für den Einsatzleiter. Er erlaubt eine Übersicht zu den Gefahren, Einrichtungen und möglichen Angriffswegen. Er kann natürlich auch zur Einweisung von vorgehenden Trupps verwendet werden. Gerade die Übersicht kann durchaus hilfreich sein, wenn man z.B. eine größere Lage hat. Beim 08/15 Brandmeldealarm ist der Feuerwehrplan in der Regel uninteressant, anders die Feuerwehr-Laufkarten. Diese sind auch für den vorgehenden Trupp relevant und werden mitgenommen.

    Auswendig lernen, eher nicht. Je nach Feuerwehr hat man mehr als einen Feuerwehrplan. Und je nach Objekt, kann ein Feuerwehrplan sehr umfangreich sein. Zudem ist das Vorhalten je nach Feuerwehr sehr unterschiedlich. Mal nur als Druckversion, mal nur als Digitale Version auf dem Einsatzleitwagen, mal beides.

    Ich selbst sehe Feuerwehrpläne nicht unkritisch. Zum einen haben viele Feuerwehren selbst den Feuerwehrplan zu einem Problem gemacht, in dem sich viele Feuerwehren zu abweichenden Vorgaben zur DIN berufen fühlen. Mal Abweichungen bei den Farben, beim Aufbau und und. Das macht es bisweilen unnötig schwer und sorgt für zusätzliche Kosten bei der Erstellung/Aktualisierung. Zudem mindert es schlicht den Einsatzwert. Die Verfahren sind teils ewig, was ein "aktuell halten" von einem Feuerwehrplan schwierig macht. Rekord bei mir aktuell: Feuerwehrplan seit 9!! Monaten in der Prüfung bei einer BF. Bis die das Teil genehmigt haben, bekommen sie schon den Entwurf zur Genehmigung der Aktualisierung:rolleyes:

    usw.

    Hallo,

    Der Feuerwehrplan ist bei nicht-privaten Gebäuden immerhin vorgeschrieben. In meiner Welt machen die definitiv Sinn.

    Nein ist es pauschal nicht, wie kommen Sie darauf? Für die Notwendigkeit eines Feuerwehrplanes braucht es immer auch eine Grundlage, wie zum Beispiel die Industriebaurichtlinie mit einer Fläche von 2000qm² oder ähnliches, wie z.B. TAB für die BMA. Pauschal gibt es aber für Unternehmen keine Verpflichtung der Vorhaltung eines Feuerwehrplan.

    Und ja, in der Praxis machen sie oftmals wenig Sinn, da auch hier die Abläufe teils viel zu aufwendig sind, um die Planunterlagen halbwegs aktuell zu halten. Über Einsatzwert und deren Nutzung, will ich gar nicht erst anfangen. Es ist aber wie mit so vielem im Brandschutz....man macht es halt und wundert sich dann über Kosten und Akzeptanzprobleme. Das beste Beispiel sind Brandmeldeanlagen....deren Anwendungsbereich hat man massiv ausgeweitet in den letzten 20 Jahren, auch um nahezu jeden Sachverhalt kompensieren zu können, jetzt sind die Anlagen und damit verbundene Einsätze für viele Feuerwehren zu einem Problem geworden....und man möchte die Rolle rückwärts...bzw. bei BMA-Alarm gar nicht mehr anfahren....:/:Lach: da komme ich aus dem lachen gar nicht mehr raus.

    Hallo,

    Ungewöhnliche PV-Anlage als böse Falle:

    https://www1.wdr.de/nrw/ostwestfal…h-dach-100.html

    Neija, man sollte da nicht wieder medial ein Drama daraus machen. Bei jedem Brand habe ich unzählige Gefahrenquellen, will ich diese weitgehend ausschließen, bleibt am Ende nur noch der Außenangriff aus sicherer Entfernung und ganz viel Löschwasser.

    Wenn man ein Thema haben möchte, sollte man sich nur das Bild mal ansehen.....:rolleyes:

    Hallo,

    nachfolgend, es gab wohl eine Anhörung im Bundestag:

    01 . Reform des Sicherheitsbeauftragten unter Experten umstritten

    Arbeit und Soziales/Anhörung

    Berlin: (hib/HAU) Die von der Bundesregierung geplante Anhebung des Schwellenwerts in Betrieben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von 20 auf 50 Beschäftigte ist unter Sachverständigen umstritten. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag deutlich. Die Reform der Sicherheitsbeauftragten wird im Gesetzentwurf „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA“ (21/3204) durch eine Anpassung des Paragrafen 22 SGB VII geregelt. Dort ist bislang festgelegt, dass in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss.

    Die Anhebung des Schwellenwertes auf Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten wird von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) begrüßt. BDA-Vertreter Sebastian Riebe kritisierte jedoch die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf, der die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten vorsieht, „wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Paragraf 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht“. Statt weniger müssten dann sogar hunderttausende Sicherheitsbeauftragte zusätzlich bestellt werden, weil künftig auch Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten unter die Vorgaben zu Sicherheitsbeauftragten fallen sollen, kritisierte Riebe. Zudem sei nicht rechtssicher geklärt, was eine besondere Gefährdung sei. Der BDA-Vertreter forderte eine Anhebung der Schwelle auf 50 Beschäftigte „ohne Wenn und Aber“.

    Aus Sicht von Gewerkschaftsvertretern ist die gesamte Reform unnötig. Sebastian Schneider vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) warf der Bundesregierung vor, populistische Forderungen nach „Bürokratieabbau“ aufzugreifen, ohne die Risiken und betrieblichen Realitäten ausreichend zu berücksichtigen. Gerade bei der Reduktion von Sicherheitsbeauftragten würden bestehende Schutzstrukturen geschwächt statt modernisiert. Das Ziel, Arbeitsschutzregelungen effizienter zu gestalten, werde nicht dadurch erreicht, dass einzelne, praxisbewährte Regelungen gestrichen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn es für Maßnahmen wie die Streichung der Sicherheitsbeauftragten „keine geeignete Datengrundlage über die betriebliche Realität gibt“.

    Dirk Neumann von der IG Metall nannte die beabsichtigte Anhebung des Schwellenwerts auf 50 Beschäftigte in Verbindung mit einer Reduzierung auf nur noch einen Sicherheitsbeauftragten in Betrieben mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten „aus der Perspektive des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht gerechtfertigt“. Dessen ungeachtet würde aus seiner Sicht ein solcher Schritt weder zu spürbar weniger Bürokratie in den Betrieben noch zu einer signifikanten Entlastung der Wirtschaft führen. Insbesondere die finanzielle Belastung durch die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist nach Einschätzung des IG-Metall-Vertreters für einzelne Arbeitgeber allenfalls gering. Vielmehr müssten Arbeitgeber ohne Sicherheitsbeauftragte ihrer Pflicht zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz selbstverständlich unverändert nachkommen, was mutmaßlich eher zu einer finanziellen Mehrbelastung führen dürfte, sagte er.

    Die von der BDA so stark kritisierte Formulierung im Änderungsantrag hält Neumann für sinnvoll, um die Quote der Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen vollständigen Gefährdungsbeurteilungen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu erhöhen. Es bleibe jedoch weitgehend unklar, wie und anhand welcher Kriterien und Beurteilungsmaßstäbe eine solche Norm in der betrieblichen Praxis umgesetzt und zudem sachgemäß überwacht werden könnte.

    Hans-Jürgen Wellenhofer von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) sprach sich ebenfalls für eine Beibehaltung des bisherigen Schwellenwerts von bis zu 20 Beschäftigten aus. Wie schon die Gewerkschaftsvertreter bewertet auch er die Sicherheitsbeauftragten als wichtige Bestandteile der Arbeitsschutzorganisation. Gerade in der Bauwirtschaft bestünden durch ständig wechselnde, ortsveränderliche Tätigkeiten und durch die Notwendigkeit der dem Baufortschritt folgenden Arbeitsschutzmaßnahmen für die Beschäftigten „ein deutlich höheres Unfallrisiko als an stationären Arbeitsplätzen“. Bezüglich der im Änderungsantrag als künftiges Kriterium für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten definierten „besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit“ forderte er eine Konkretisierung dieses Begriffs in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, um „Klarheit und Rechtssicherheit herzustellen“.

    Eine solche Konkretisierung hält auch Isabel Rothe von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für nötig. Damit könne man die Regelung branchenspezifisch und nicht pauschal „einer operativen Umsetzung zuführen“. Insgesamt gilt es aus ihrer Sicht, Regelungen und Instrumente des betrieblichen Arbeitsschutzes entsprechend den im Arbeitsschutzgesetz verankerten Grundprinzipien der Unternehmerverantwortung, der ganzheitlichen und differenzierten Gefährdungsbeurteilung, sowie der Etablierung der geeigneten Arbeitsschutzorganisation „maßgeschneidert auf die jeweiligen betrieblichen Gestaltungsaufgaben auszurichten“. Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage und zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes sei weiter zu stärken und Betriebe müssten bei der Umsetzung zielgerichtet unterstützt werden, forderte sie.

    Thomas Bürkle, Inhaber eines mittelständischen Elektrohandwerksbetriebes und seit Juli 2025 Präsident der Unternehmer Baden-Württemberg (UBW), sagte, in seinem Betrieb gebe es das Unternehmermodell nach der DGUV Vorschrift 2. Dieses ermöglicht es dem Unternehmer, wesentliche Aufgaben im Arbeitsschutz eigenverantwortlich zu übernehmen, wofür er ein Basisseminar und regelmäßige Fortbildungen absolvieren muss. „Wir haften ohnehin als Unternehmer“, erläuterte er. In seinem Betrieb mit unter 50 Mitarbeitern gebe es flache Hierarchien, „Wir sind aktiv dabei, erleben dann, was passiert und können direkt eingreifen“, sagte er.

    Bürkle plädierte für die Eigenverantwortung des Unternehmers und betonte die Wichtigkeit, die Mitarbeiter mitzunehmen. „Das ist das Entscheidende.“ Er forderte Online-Schulungen für Mitarbeiter. Außerdem müsse das Thema eine stärkere Rolle bei der Berufsausbildung spielen.

    Hallo,

    es ist sicherlich nicht optimal und teilweise sind auch Fehler drin, ich wäre aber nicht so streng bzw. würde es auf fachlicher Ebene mit Verbesserungsvorschläge als zielführender sehen. Ja, sicherlich kann man es anders präsentieren, ich bin mir aber nicht so sicher, ob wir in einem öffentlichen Forum so über einen Kollegen schreiben sollten. Das ist nicht schön...und die Zeiten sind verrückt genug...da sollten wir uns eine gewisse "Haltung" und Umgang bewahren. (was mir auch nicht immer gelungen ist).

    Hallo,

    Warten wir doch mal die weitere normative und herstellungsbezogene Entwicklung ab.

    normativ wird da so viel gar nicht kommen, eher von Seiten der Hersteller. Wird ja nur eine Frage einer überschaubaren Zeit sein, bis wir analog zur Brandklasse F auch Löschmittel/Löscher für L haben. Ich sehe das insgesamt kritisch.

    Hallo,

    Brandklasse L: Brände von Lithium-Ionen-Akkus, neu definiert in der ISO 3941:2026-01
    Konkrete Infos - wie zu den klassischen Brandklassen - habe ich bis jetzt noch nicht gefunden.

    SimonSchmeisser
    Es ist erstmal "nur" eine ISO, die Änderungen in anderen (DIN EN) Normen werden wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen und bis es entsprechende Löschgeräte für diese Brandklasse gibt (wenn überhaupt) wird es wohl auch noch etwas dauern.
    Also momentan sehe ich dahingehend für uns nicht wirklich einen Handlungsbedarf.

    Ja, sie ist jetzt halt aber da....und der Handlungsbedarf wird schneller kommen, als es einem lieb ist. :rolleyes:

    Hallo,

    ich würde jetzt mal abwarten. Aktuell ist man noch in Diskussionen auf Fachebene, wie man mit Brandmeldealarmen zukünftig umgehen möchte. Wie das dann aber letztlich in den Bundesländern bei 16x Baurecht/16x Feuerwehrrecht + dann noch örtlich umgesetzt wird, wird man sehen müssen.

    Man sollte sich daher aktuell nicht verrückt machen, da vieles noch nicht spruchreif ist und nur "Gedankenspiele".