Hallo,
ich nehme an, das ein 2. Fluchtweg im 1. OG im Bürogebäude mit Hilfe der Feuerwehr, der durch ein Fenster mit dem Fluchtwegschild (Anhang) unten gekennzecihnet wird.
Ja.
Die Feuerwehr sollte unten ausreichend Platz für das Aufstellen eines Drehleiterfahrzeuges bzw. Sprungtuch haben.
So funktioniert das nicht. Ob der 2. Flucht- und Rettungsweg über
Geräte der Feuerwehr erfolgen kann oder nicht, unterliegt nicht
dem "sollte"- Gefühl, sondern einer konkreten Planung!
Wenn das praktisch umgesetzt werden soll, müssen dementsprechend
auch Feuerwehrflächen vorhanden sein.
An Feuerwehrflächen gibt es konkrete Anforderungen (siehe VwV
Feuerwehrflächen). Natürlich kommt es aber auch darauf an,
wie letztlich dieser Rettungsweg dargestellt werden soll.
Ich selber hatte z.B. schon ein Uni-Labor, da erfolgte der Rettungs-
weg aus dem 1. OG über tragbare Leitern. Doch auch hier müssen
dann entsprechende Zugänglichkeiten möglich sein. Ein
Sprungtuch (Sprungretter) stellt kein Rettungsmittel dar, mit
dem man den zweiten Flucht- und Rettungsweg darstellen kann.
Ein Sprungretter ist das letzte mögliche Einsatzmittel, das eine
Feuerwehr haben kann. Das sich ein Sprungretter als reguläres
Einsatzmittel nicht eignet, liegt einfach an den Umständen.
Angst, aber zum Beispiel auch Verletzungsrisiken usw.
Bezüglich der Darstellung vom zweiten Flucht- und Rettungsweg
über Geräte der Feuerwehr, sei an dieser Stelle aber auch erwähnt,
hier braucht es die Rücksprache mit der Baurechtsbehörde/
Brandschutzdienststelle, sofern es nicht Gegenstand vom BSK
war. Zudem wird eine solche Sicherstellung nur dann ihre
Zustimmung finden, wenn die mögliche Personenanzahl
überschaubar ist. Die Rettung von 20, 30 Personen oder mehr
über Geräte der Feuerwehr, ist nicht zu verantworten.
Wird vermutlich auch im Feuerwehrplan vermerkt.
Wenn ein solcher Plan vorhanden ist, dann ja. Aber
nochmals: Das ganze Thema braucht die Rücksprache/
Genehmigung Baurechtsamt/ Brandschutzdienststelle.
Hier darf man nämlich auch nicht vergessen, nicht
jede Feuerwehr verfügt über ein Hubrettungsgerät oder
zum Beispiel über passende Leitern (Steck-/Schiebeleiter).
Dementsprechend kann hier im Rahmen der Einsatz-
planung durch die Feuerwehr/Behörden, passend zum
Objekt auch eine Anpassung der AAO notwendig sein.
Damit überhaupt bei Alarmauslösung/Notruf auch frühzeitig
das passende Feuerwehrgerät alarmiert wird.
Zum Abschluss sei noch erwähnt, dass es natürlich noch
weitere Anforderungen gibt, so z.B. an die anleiterbare
Stelle (Fenster).
Wie man letztlich sehen kann, braucht es wesentlich mehr,
als nur ein Schildchen.
Gruß
Simon Schmeisser