Unterweisung Freiberufliche Mitarbeiter ja oder Nein

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  • Hallo Zusammen,

    in einem meiner zu beratenden Unternehmen, werden seit neuestem Freiberuflich Ärzte eingesetzt.

    Wie ist es hier mit der Unterweisungspflicht

    Gilt für diese der Arbeitsschutz ?

    Vielen Dank für eure Hilfe vorab.

    MFG
    Schorsch

    [*]

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  • Hallo Schorsch,
    du solltest auch dem Thema "Gefahrenübergang" deine Aufmerksamkeit widmen. Also wenn deine Mitarbeiter/Schüler/Kinder eben zu diesem Arzt gehen. Je nachdem wie er bei euch eingebunden ist (als Teil deiner Firma oder externer Dienstleister) hast du ein Problem der Aufsichtspflicht/Unfallmeldung... Wir hatten das Thema schon mal hier.

    VG Reinhard

  • Moin zusammen,

    in Ergänzung zu Rolands Beitrag: Unterweisung nicht "nur" jährlich, sondern auch vor Arbeitsaufnahme.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

    Einmal editiert, zuletzt von nj1964 (28. Januar 2016 um 07:33)

  • Moin Schorsch,

    ich würde mir das Ganze vereinfachen:

    (freiberuflicher) Mitarbeiter = Abhängiger vom Unternehmen = Unterweisungswürdiger

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Moin Schorsch,

    ich würde mir das Ganze vereinfachen:

    (freiberuflicher) Mitarbeiter = Abhängiger vom Unternehmen = Unterweisungswürdiger

    (freiberufliche) Mitarbeiter sind KEINE Beschäftigten. Es sind Unternehmer ohne Angestellte und daher gelten die UVV und Arbeitsschutzgesetze für sie nicht also auch keine Unterweisung erforderlich. Wenn ich sie unterweise integriere ich sie in meine Betriebsstruktur, liegt offensichtlich Weisungsbefugnis vor und dann bin ich sehr nahe an der Scheinselbstständigkeit!

    Also keine Unterweisung sondern wenn erforderlich Einweisung wie bei jeder anderen Fremdfirma auch.

    Gruss

    kuddel

  • (freiberufliche) Mitarbeiter sind KEINE Beschäftigten. Es sind Unternehmer ohne Angestellte und daher gelten die UVV und Arbeitsschutzgesetze für sie nicht also auch keine Unterweisung erforderlich. Wenn ich sie unterweise integriere ich sie in meine Betriebsstruktur, liegt offensichtlich Weisungsbefugnis vor und dann bin ich sehr nahe an der Scheinselbstständigkeit!
    Also keine Unterweisung sondern wenn erforderlich Einweisung wie bei jeder anderen Fremdfirma auch.

    Gruss

    kuddel

    Hut ab @kuddel
    für das Erkennen des Unterschieds zwischen UNTERWEISEN und EINWEISEN.

    Bei den freiberuflich Tätigen als auch selbständigen Einzelunternehmern ist keine Unterweisung nach § 12 ArbSchG bzw. § 4 DGUV Vorschrift 1 erforderlich. Es gelten jedoch ebenfalls die Anforderungen bzgl. der Zusammenarbeit.
    Eine örtliche und sachliche Einweisung kann erforderlich sein. Ebenso das Überprüfen dass ein geeigneter Arbeitsschutz eingehalten wird.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo Zusammnen,

    eine genaue rechtliche Grundlage gibt es also nicht !

    Ich halte eine Unterweisung für Sinnvoll, da die Freiberuflichen ja auch über die BG des Unternehmnes mitversichert sind.
    Daher sollten Sie zumindest eine Unterweisung mit den Grundlagen erhalten.

    Was soll ich nach eurer Meinung dem Unternehmner sagen ?

    MFG
    Schorsch

    [*]

  • Moin Moin,

    die Freiberufler sind nicht über die BG des Unternehmens mitversichert.

    Daher:

    Bei den freiberuflich Tätigen als auch selbständigen Einzelunternehmern ist keine Unterweisung nach § 12 ArbSchG bzw. § 4 DGUV Vorschrift 1 erforderlich. Es gelten jedoch ebenfalls die Anforderungen bzgl. der Zusammenarbeit.
    Eine örtliche und sachliche Einweisung kann erforderlich sein. Ebenso das Überprüfen dass ein geeigneter Arbeitsschutz eingehalten wird.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • da die Freiberuflichen ja auch über die BG des Unternehmnes mitversichert sind.

    Wie kommst Du darauf?

    Für mich sind Freiberufler wie Fremdfirmen zu sehen und da ist nach §8 ArbSchG entsprechende Abstimmung notwendig. Auf Baustellen hat man da oft SiGeKo, ansonsten muss der beauftragende Unternehmer eben selbst koordinieren oder jemanden damit beauftragen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo zusammen,

    erst einmal müsste man schauen, ob der freie Mitarbeiter wirklich ein Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. Denn auch ein Angestellter eines Unternehmens kann bei einem anderen Unternehmen als freier Mitarbeiter eingesetzt werden (siehe auch Wikipedia).

    @kuddel Auch ein Freiberufler oder Gewerbetreibender ohne Mitarbeiter muss bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet sein und unterliegt deren Vorgaben, selbst wenn er keine freiwilligen Beiträge zahlt und somit auch keine Leistungen erhält.
    Die Weisungsbefugniss sollte sogar geregelt sein, wenn zwei oder mehr Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig werden. Siehe auch §6 DGUV Vorschrift 1.

    AL_MTSA hat es auf den Punkt gebracht: Einweisung statt Unterweisung. Wobei da nicht vergessen werden darf, dass die Einweisung für die Sicherheit der Beschäftigten eventuell nicht ausreichend ist. Wer also die freien Mitarbeiter unterweist hat mit Sicherheit nichts falsch gemacht.

    Die Einweisung ist Teil der Unterweisung, nicht aber das Gleiche. Eine reine Einweisung an einem neuen oder geänderten Arbeitsgerät reicht nicht für die Sicherheit. Umgekehrt reicht aber eine Unterweisung ohne konkrete, arbeitsplatzbezogene Einweisung ebenso wenig.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo,

    erst einmal müsste man schauen, ob der freie Mitarbeiter wirklich ein Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.

    Relevanz ob Freiberufler oder Gewerbetreibender?

    @kuddel Auch ein Freiberufler oder Gewerbetreibender ohne Mitarbeiter muss bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet sein und unterliegt deren Vorgaben, selbst wenn er keine freiwilligen Beiträge zahlt und somit auch keine Leistungen erhält.

    Seit wann muss eine Anmeldung erfolgen?

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • @kuddel Auch ein Freiberufler oder Gewerbetreibender ohne Mitarbeiter muss bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet sein und unterliegt deren Vorgaben, selbst wenn er keine freiwilligen Beiträge zahlt und somit auch keine Leistungen erhält.

    Nein!!!!!!!!!!!!
    Nur wenn ich Beschäftigte habe, gibt es Versicherte in meinem Betrieb und erst dann werde ich Mitgliedbetrieb einer BG.

    gruss
    kuddel

  • Moin,

    Nein!

    Doch! ... die Urteile waren für mich damals überraschend.
    Elektroprüfung BGV A3 - Kleinstunternehmen

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo,

    Relevanz ob Freiberufler oder Gewerbetreibender?

    Keine Relevanz, aber wenn Du weiterliest erkennst Du die Relevanz der Aussage: "Denn auch ein Angestellter eines Unternehmens kann bei einem anderen Unternehmen als freier Mitarbeiter eingesetzt werden (siehe auch Wikipedia)."
    Es wäre klarer gewesen was ich meine, wenn ich Freiberufler/Gewerbetreibender geschrieben hätte.

    Seit wann muss eine Anmeldung erfolgen?
    Gruß
    Simon Schmeisser

    Sorry, seit wann das so ist kann ich leider nicht beantworten. Aber es war schon vor 20 Jahren so. Neu ist das also nicht.
    Siehe unter anderem hier oder hier

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo,

    Sorry, seit wann das so ist kann ich leider nicht beantworten. Aber es war schon vor 20 Jahren so. Neu ist das also nicht.Siehe unter anderem hier oder hier

    Das halte ich für unglücklich formuliert.
    Sicherlich besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, habe
    ich damals 2 oder 3 Jahre nach der Gründung bei der VBG auch gemacht.

    http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-…ten/inhalt.html

    Ist es ein MUSS oder ein SOLLTE....?

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Nur wenn ich Beschäftigte habe, gibt es Versicherte in meinem Betrieb und erst dann werde ich Mitgliedbetrieb einer BG.

    Nein, hier kommt es auf die Satzung der BG an. Ich bin z.B. Zwangsmitglied in der SVLFG, ohne gewerblich/freiberuflich tätig zu sein und ohne Beschäftigte, sondern als einzelne Privatperson.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    Ist es ein MUSS oder ein SOLLTE....?

    ... die Entscheidung wird einem abgenommen, siehe Beitrag Nr. 15

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo,

    Danke für den Hinweis.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010