Beiträge von kuddel

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    Moin,

    Wie das rein technisch funktionert ist bekannt. Die entsprechende Fachkunde besitze ich nicht, also muss ein Dienstleister beauftragt werden. ........

    Die Zeit für 16 Lerneinheiten nach dem DGUV Grundsatz 315-201 habe ich leider nicht. :D

    Wenn Du weist wie es technisch funktioniert und Du dir vieleicht noch die LASI LV 41 zugemüte führst, warum solltest Du dann nicht fachkundig sein? Der Kurs nach dem Grundsatz 315-201 ist eine von vielen Möglichkeiten die Fachkunde zu erweben.
    viele Grüße
    kuddel

    In der BetrSichV ist das eigentlich ganz eindeutig definiert:

    Zitat:
    "§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
    .....
    8. Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blockaden
    solcher Teile getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum
    Gefahrenbereich von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln verhindern oder die bewegliche Teile vor dem
    Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen,"

    Ich denke es ist unstritig das Spindel und Fräser bewegliche Teile eines Arbeitsmittels sind

    Wenn Du dann auch noch Zitat:

    "§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
    ........
    (2)......... Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen."

    anwendest, dann kann die Gefährdungsbeurteilung nur zum Ergebnis kommen, daß ein Fräserschutz nachzurüsten ist.

    Es fällt vielen Arbeitgebern trotz 22 Jahre ArbSchG und 15 Jahre BetrSichV immer noch schwer sich daran zu gewöhnen, dass auf die Frage "Wo steht den das?" die Antwort "In der Gefährdungsbeurteilung!" lautet.

    Viele Grüße
    kuddel

    Hallo liebe Leute,

    die TRGS 2141 T1 und die BetrSichV forden für die Erprobung einer Druckanlage ein schriftliches Programm in dem die Folge der
    einzelnen Erprobungsphasen sowie die zu treffenden Maßnahmen bestimmt sind.

    Hat jemand von Euch vielleicht ein Beispiel für mich, wie so ein Programm aussehen könnte?

    Schon mal vielne Dank für Eure Antworten

    kuddel

    Hallo Marcosinus,

    Im Gegensatz zum Umgang mit Flurförderzeugen gibt es keine DGUV Vorschrift zu Hubarbeitsbühen.

    Die höchste Ebene ist eine DGUV Regel nähmlich die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10. Dort steht die Bediener müssen 18 Jahre alt sein, in der Bedienung unterwiesen sein, die Befähigung nachgewiesen haben und schriftlich beauftragt sein. Der Grundsatz 308-008 ist weder in einer DGUV Vorschrift noch in einer Regel verankert. Anders bei den Flurförderzeugen, da ist in der DGUV Vorschrift 68 unter der Durchführungsanweisung zu § 7 Abs.1 der DGUV Grundsatz 308-001 verankert.

    Daher hat dein Kollege hat recht, das eine Einweisung durch den Vermieter, eine Unterweisung durch den Arbeitgeber reicht, wenn eure Gefährdungsbeurteilung ergeben hat das dies ausreichend ist.

    Viele Grüße
    kuddel

    Hallo Stephan.

    Alles mit Gefahrstoffen wird in der Gefahrstoffverordnung geregelt.

    Guckst du GefStoffV §14 Abs.3 Punkt 3.

    Zitat:
    "(3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden
    oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 sicherzustellen,
    dass
    .........

    3. ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten aus-
    üben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesund-
    heit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Hö-
    he und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,
    4. das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der
    Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der
    Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des
    Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen
    aufzubewahren,
    5. die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen
    Vorsorge, die zuständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und die Sicherheit
    am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3
    haben,
    6. alle Beschäftigten Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in dem Ver-
    zeichnis haben,
    7. die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den nicht personenbezogenen In-
    formationen allgemeiner Art in dem Verzeichnis haben."

    Viele Grüße
    kuddel

    @A_B

    Es handelt sich nicht um eine neue Maschine sondern um ein altes Schätzchen (Drehmaschine aus den 70igern). Da zieht MSR, 9. ProdSV und das ProdSG nicht.

    Mit dem Hinweis auf den Anhang 1 der BetrSichV konnte die Notwendigkeit eines abschließbaren Hauptschalter unterstützt werden.

    Daher meine Frage: " Ist seit dem 03.02.2015 der abschliesbare Hauptschalter von der BetrSichV nicht mehr gefordert?"

    Hallo liebe Leute,

    bis zum 02.02.2015 fand sich in der BetrSichV eine Forderung nach einem abschließbaren Hauptschalter

    BetrSichV Anhang 1 Punkt 2.13 "Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen (zum Beispiel
    Hauptbefehlseinrichtungen) ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle
    getrennt werden können. Beim Wiederingangsetzen dürfen die betreffenden Beschäftigten keiner
    Gefährdung ausgesetzt sein. Diese Vorrichtungen (zum Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen)
    müssen gegen unbefugtes oder irrtümliches Betätigen zu sichern sein; dabei ist die Trennung einer
    Steckverbindung nur dann ausreichend, wenn die Kupplungsstelle vom Bedienungsstand überwacht
    werden kann."

    In der seit 03.02.2015 gültigen BetrSichV habe ich eine entsprechende Anforderung nicht gefunden.

    Bin ich blind oder ist der abschließbare Hauptschalter tatsächlich nicht mehr von der BetrSichV gefordert?

    Viel Güße

    Kuddel

    Hallo Mitstreiter,

    wie häufig last Ihr die innere und äußere Prüfung eurer Druckluftrohrleitungen (nicht überwachungsbedürftig) prüfen und wie seid Ihr auf die Prüffristen gekommen?

    Vielen Dank schon mal

    kuddel

    Moin Schorsch,

    ich würde mir das Ganze vereinfachen:

    (freiberuflicher) Mitarbeiter = Abhängiger vom Unternehmen = Unterweisungswürdiger

    (freiberufliche) Mitarbeiter sind KEINE Beschäftigten. Es sind Unternehmer ohne Angestellte und daher gelten die UVV und Arbeitsschutzgesetze für sie nicht also auch keine Unterweisung erforderlich. Wenn ich sie unterweise integriere ich sie in meine Betriebsstruktur, liegt offensichtlich Weisungsbefugnis vor und dann bin ich sehr nahe an der Scheinselbstständigkeit!

    Also keine Unterweisung sondern wenn erforderlich Einweisung wie bei jeder anderen Fremdfirma auch.

    Gruss

    kuddel


    Tabelle 1B in der DA zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der DGUV V3 legt für mich die Obergrenzen der Prüfabstände für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel fest, auch wenn zunächst von Richtwerten und 2%-Regelung gesprochen wird.

    Demnach liegt der Unternehmer falsch (und Du richtig).

    Tabelle 1B in der DA zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der DGUV V3 legt keine Obergrenzen fest denn die DA spricht explizit von Richtwerten und nicht von Höchstwerten. Auch die TRBS 1201 gibt vor, dass die Prüffristen anhand von Fehlerquoten festzulegen sind. Zur Festlegung einer ausreichenden Prüffrist gibt uns die DA der DGUV V3 die 2 %-Regel an die Hand.

    Also Prüfprotokoll ansehen und wenn diese zeigen, dass auch nach 2 Jahren weniger als 2 % der Geräte einen Fehler haben warum soll ich häufiger prüfen?

    kuddel

    Es sind Schutzziele weil in der Verordnung nicht drinne steht wie du es realisieren sollst.

    z.B. § 6 Abs 2
    ......
    2. erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände eingehalten werden und
    3. alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher zu- und abgeführt werden kön-
    nen.

    Dies sind Schutzziele. Wie du erforderlichen Schutzabstände einhälst z.B. in 2 m Entfernung ein Zaun wäre eine materielle Anforderung

    Das es keinen Bestandschutz gibt ergibt sich aus

    § 4
    Grundpflichten des Arbeitgebers
    (1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
    1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
    2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
    3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

    Das die Anforderungen für alle Arbeitsmittel gilt folgt aus
    § 2 Begriffsbestimmungen
    (1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden,
    sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

    Der BetrSichV ist es völlig egal ob das Arbeitsmittel alt, neu, gekauft, ausgeliehen, gemietet, selbstgebaut oder irgend wo aufgesammelt wurde. Entscheiden ist, daß Werkzeuge, Geräte etc für die Arbeit verwendet werden.

    Viele Grüße

    kuddel


    Bei uns wird den Staplerfahrern die G25 angeboten. Und wer nicht hingeht (mit zweitem Termin), der darf eben nicht mehr Stapler fahren. Nach den üblichen Anlaufproblemen funktioniert das jetzt seit ein paar Jahren ganz gut.

    Wenn Ihr Euch da nicht auf wackeligen Boden bewegt! Seit der ArbmedVV hat sich einiges geändert!!!!!!

    Bei der G25 handelt es sich um eine Eignungsuntersuchung und die kann ohne Rechtsvorschrift, wie sie z.B. bei Piloten existiert, nicht verlangt werden. Dabei ist zu beachten das eine DGUV / BGV etc. keine Rechtsvorschrift ist. Eine anlasslose Untersuchung ist gar nicht zulässig. Womit ist ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte körperliche und Unversehrtheit und informationelle Selbstbestimmung zu begründen wenn die Person nicht durch besonderes Fehler (nimmt seit neusten immer alle Ecken mit) aufgefallen ist.

    Eine Stellungname des BAMS zu diesem Thema habe ich angehängt

    kuddel