Beiträge von awen

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    Wenn man die Luftaufnahmen ansieht, ist es enormes Glück gewesen, dass es "nur" Verletzte gab. Alles Gute den Verletzten.


    Eine Ursache gibt es immer, auch wenn sie vielleicht nicht offensichtlich ist. An irgendeinem Punkt hat etwas versagt, damit gleichzeitig eine ausreichende Menge brennbarer Stoffe, ausreichend Luftsauerstoff oder ein anderes Oxidationsmittel und eine Zündquelle vorhanden waren. Ich bin gespannt ob man irgendwann was über die Ursachen erfahren wird.

    Die Regelungen stammen doch auch noch aus einer Zeit in der alle brav an ihrem Arbeitsplatz in der Firma saßen. Leider traut sich keiner diese Themen mal anzugehen und grundsätzlich neu zu strukturieren und auch den geänderten Realitäten in der Arbeitswelt anzupassen.

    Aber das mit der Digitalisierung ist ja ein grundsätzliches Problem in Deutschland. In meiner alten Firma haben manche gedacht wenn ich alte Akten einscanne bin ich ein digitales Unternehmen.

    ........, wenn ich Glück habe, können sie mir jemanden vermitteln, der den Bericht mit mir zusammen erstellt. Info bekomme ich bis Mittwoch....

    Das wäre das Beste. Ansonsten muss dein Betrieb vielleicht in den sauren Apfel beißen und einen externen Berater anheuern.


    Irgendjemand muss doch bisher die Daten eingesammelt haben? Das kann doch nicht nur eine Person gewesen sein.

    Da gehört doch ggf. Analytik dazu und Kenntnisse der Emissionen die von eurem Betrieb in Luft, Wasser Boden abgegeben werden.

    Tja also in bayern geht das wohl noch nicht. Das Landesamt schreibt auf seiner website, dass die Formulare für den Bericht an die PRTR pflichtigen Betrieb verschickt wurden. Hast du dieses Formular denn?

    Hast du Zugriff auf die früheren Berichte? Wenn nicht und du dich in der Thematik gar nicht auskennst, ist das etwas schwierig. Frag dann eventuell bei der Behörde nach ob sie dir den alten Bericht schicken können. Dann weißt du zumindest welche Parameter ihr erfassen und berichten müsst. Und unbedingt Verlängerung beantragen, dann hast du bis Ende Mai Zeit

    wir haben unsere Daten Ende März über BUBE abgegeben.

    Hast du denn ganz konkrete Fragen? Dein Eingangsbeitrag klang so als wäre das bei euch zum ersten Mal der Fall

    Hi Alex,


    dazu benötigst du die software BUBE, die ist bundeseinheitlich. Wenn ihr bereits einen Bericht abgegeben habt, dann kannst du die Daten aus dem letzten Berichtsjahr in BUBE übernehmen und musst nur die neuen Daten eingeben.

    Du bzw dein Betrieb muss von eurem zuständigen Landesamt für Umwelt Zugangsdaten zu BUBE bekommen haben.

    Was berichtet werden muss, ist in der E-PRTR-VO geregelt

    Stoffe und Mengenschwellen findest du hier E_PRTR_VO_Anhang_II.pdf (thru.de)


    Grüße

    awen

    Dont´t worry, be happy :)

    Gestis ist ja eine "offizielle" Infoquelle, auf die man sich verlassen können sollte. Denen müsste man einen Hinweis geben. Das werde ich über einen anderen Kanal mal machen.

    Hi, die Angaben in gestis sind schon ok. Das Problem ist halt, dass Hersteller eines Stoffes zu unterschiedlichen Einstufungen kommen können. Für Bariumchromat gibt es keine Legaleinstufung. Daher kann das bei den Einstufungen, je nach Hersteller, zu Unterschieden kommen.

    Hier Bariumchromat kann man sehen mit welchen unterschiedlichen Einstufungen Bariumchromat gemeldet wurde

    Grüße

    awen

    die Einträge in Gestis haben keine rechtliche Relevanz, ausschlaggebend ist die Einstufung durch den Hersteller. Dieser muss mindestens die Legaleinstufung nach Anhang VI, Tabelle 3 verwenden. Ist ein Stoff dort nicht gelistet muss der Hersteller anhand der ihm vorliegenden Daten selber einstufen. Siehe auch FAQ zu gestis IFA - GESTIS-Stoffdatenbank: FAQ - Häufig gestellte Fragen (dguv.de)

    Du musst natürlich ein SDB auf Plausibilität überprüfen aber sofern eine Einstufung nach den angegebenen Daten wie ATE oder LC 50 o.ä. plausibel ist, ist die Einstufung aus dem SDB zu übernehmen

    Das ist natürlich nen dickes Ding! Das Bariumchromat nun auf einmal H311 ist, haut mich echt um. Insbesondere auch deshalb, weil GESTIS dies eben nicht ausweißt.

    Demnach wäre es cancerogen relevant.

    Gestis nimmt sich das SDB von Sigma als Basis und da steht der H311 halt nicht drin, es gibt ja auch keine Legaleinstufung für Bariumchromat daher ist die Herstellereinstufung das Maß der Dinge

    Grüße

    Awen

    Hab ich übersehen, es wird ja ein DNEL für die dermale Exposition angegeben. Der liegt bei 28.5 mg/kg bw/Tag. Da müssten eure Leute schon in dem Zeug baden bis eine relevante Aufnahme erreicht wird.

    Also, bei der Anwendung, kleine Menge, Auftragen mit dem Pinsel würde ich im Rahmen der GB zu dem Schluss kommen: geringe Gefährdung, keine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis aber gesonderte Betrachtung bei der Beschäftigung Schwangerer

    Ist das immer noch dieses Thema?

    Bariumchromat - Gefahrstoffe - chemische und biologische Stoffe - SIFABOARD

    Es gibt ein aktuelleres SDB für das Gemisch

    Dort wird für Bariumchromat ein ATE dermal von 300 angegeben. Damit ist der Stoff Acute Tox. 3, H311 also giftig bei Hautkontakt. Im Gemisch wird dann daraus rechnerisch Acute Tox 4 mit H312 gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. Das Gemisch selbst wurde nicht untersucht.

    Die Einstufung Acute Tox 3 erfolgt auch im Dossier des lead Registranten: Dossier

    Wenn ich also eine dermale Aufnahme bei der akuten Toxizität habe, kann ich das bei der cancerogenen Wirkung doch nicht ausschließen oder?

    Vermutlich §§ 40 und 46

    § 40 sagt: 1) Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

    Die Anlage scheint ja prüfpflichtig zu sein, also Anzeige an die untere Wasserbehörde.

    Hier gibt es eine Erläuterung aus Hamburg: Aufzüge

    Gruß

    Awen

    wie wäre es mit der Arbeitsstättenverordnung:

    § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

    (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.

    Bei einem eigentlich geschlossenen Gebäude würde ich ein undichtes Dach als Mangel betrachten

    Die Frage ist ob es dann arbeitsrechtliche Konsequenzen hat, aber auch hier müsste der Arzt die Schweigepflicht einhalten.

    Hi,

    Nein, es hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Der Mitarbeiter muss zur Pflichtvorsorge gehen, sich dort aber nicht untersuchen lassen. Lässt er sich untersuchen und der BA schickt ihn zum HNO Arzt, muss der Mitarbeiter nicht hingehen. Es liegt in der Verantwortung des Mitarbeiters wie er mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung umgeht.


    Aus den FAQ der BauA zur Vorsorge:

    1.20. Darf der Beschäftigte gemäß ArbMedVV auch gegen ärztlichen Rat die Tätigkeit fortführen?
    Ja. Der Beschäftigte darf auch gegen ärztlichen Rat seine Tätigkeit fortführen.
    Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) normiert kein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverbot. Alle arbeitsmedizinischen Beratungsinhalte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Vorsorgebescheinigung für den Arbeitgeber enthält deshalb weder Angaben zur Eignung des Beschäftigten, noch zu eventuell notwendigen allgemeinen oder individuellen Arbeitsschutzmaßnahmen (siehe § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV).

    Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es um die persönliche Aufklärung und Beratung des Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit und nicht darum dem Arbeitgeber Informationen über den Gesundheitszustand der Mitarbeiter zu geben.


    Grüße

    awen