Die Frage ist ob es dann arbeitsrechtliche Konsequenzen hat, aber auch hier müsste der Arzt die Schweigepflicht einhalten.
Hi,
Nein, es hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Der Mitarbeiter muss zur Pflichtvorsorge gehen, sich dort aber nicht untersuchen lassen. Lässt er sich untersuchen und der BA schickt ihn zum HNO Arzt, muss der Mitarbeiter nicht hingehen. Es liegt in der Verantwortung des Mitarbeiters wie er mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung umgeht.
Aus den FAQ der BauA zur Vorsorge:
1.20. Darf der Beschäftigte gemäß ArbMedVV auch gegen ärztlichen Rat die Tätigkeit fortführen?
Ja. Der Beschäftigte darf auch gegen ärztlichen Rat seine Tätigkeit fortführen.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) normiert kein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverbot. Alle arbeitsmedizinischen Beratungsinhalte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Vorsorgebescheinigung für den Arbeitgeber enthält deshalb weder Angaben zur Eignung des Beschäftigten, noch zu eventuell notwendigen allgemeinen oder individuellen Arbeitsschutzmaßnahmen (siehe § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV).
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es um die persönliche Aufklärung und Beratung des Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit und nicht darum dem Arbeitgeber Informationen über den Gesundheitszustand der Mitarbeiter zu geben.
Grüße
awen