Beiträge von AL_MTSA

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    Ich kann Sie nur bestärken den Weg zu versuchen, wobei Sicherheitstechnik für mache Studenten der etwas „einfachere“ ist, da keine höhere Mathematik auftaucht, wie bspw. Beim VB. Aber grundsätzlich sind beide mit Engagement berufsbegleitend zu bewerkstelligen.

    Ich bin seit 10 Jahren Lehrbeauftragter in der Sicherheitstechnik und habe einige Entwicklungen von EINIGEN (nicht allen!) Absolventen miterlebt.

    Egal ob erfolgreich im eigenen Ingenieurbüro, oder Leitende Sicherheitsingenieure großer Firmen und Konzerne. „Jüngere“ Absolventen findet man auch häufiger bei einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger, teilweise im höheren Dienst, als TAP.


    Ich selber habe nach dem Maschinenbau, die Sicherheitstechnik und den Brandschutz an der TAS studiert und es war meine beste Entscheidung. Bis 2010 war ich bei der BGRCI und wechselte dann zu meinem jetzigen Arbeitgeber. Was man nicht vergessen darf, ist dass jeder Studiengang mit privaten und sozialen Einbußen einhergeht, denn es fehlt einfach etwas Freizeit für Familie und Freunde……

    Natürlich muss ein Dozent der HS sich für seine HS einsetzen. Muss ja irgendwie Werbung gemacht werden und Geld reinkommen.

    Das ist keine Werbung, sondern Pflege von meinem Hobby.
    ich weiß nicht wer Sie sind und was Sie machen, aber ich bin mir sicher, dass Sie bei einer Tätigkeit im Arbeitsschutz ganz schön Probleme haben werden, das wird schon durch den hiesigen Auftritt sogar für Laien erkennbar. Trotzdem viel Erfolg, wo auch immer…..

    Kein Wisch der TAS, sondern eine Masterurkunde der Technischen Universität / Hochschule Kaiserslautern.
    Überlegen Sie mal wieviele Fachkräfte für Arbeitssicherheit sich tummeln, ohne Meistertitel.
    Das Studium ist sicher keine „Geschenk“, insbesondere im VB wird schon sehr viel verlangt.

    Aber das schönste an der Diskussion ist doch, dass jeder seine Meinung haben darf - auch Sie - auch wenn es keinen interessiert, was Sie; von welcher Hochschule, welchem Abschluss oder was auch immer halten…..

    Das glaube ich weniger, da Du den Zusammenhang zwischen Bachelor und Master, Geselle und Meister usw im deutschen Bildungssystem nicht verstanden hast.


    Aber hey, Ist Deine kleine Welt. Ich bin da raus. Kindergarten halt.

    Ich versuche es mal ähnlich wie Grimmig83, der ziemlich wenig Ahnung hat von der TAS, aber wohl immer seinen unhöflichen Senf beischmiert.
    Alle Masterstudiengänge sind akkreditiert und sind national/international anerkannt. Bildung ist Ländersache und das Hochschulgesetz RP ermöglicht auch Berufserfahrenen zu studieren.
    Die Studiengänge Sicherheitstechnik und v. Brandschutz schließen, wenn erfolgreich absolviert, mit dem Master of Engineering (M.Eng.) ab. Dementsprechend darf natürlich auch die Berufsbezeichnung Sicherheitsingenieur geführt werden.

    Der Abschluss an der TAS, also der Weiterbildungsinstitution der TU und HS Kaiserslautern ist ein technisch-ingenieurwissenschaftlicher Studiengang einer anerkannten Hochschule.
    Die Zeugnisse und Masterurkunden werden nicht von der TAS, sondern vom Dekan der HS Kaiserslautern den Absolventen überreicht.
    Also ist auch die Masterurkunde mit Nennung der Berufsbezeichnung durch eine deutsche Hochschule ausgestellt.


    Ein Wermutstropfen existiert tatsächlich, denn bei der Aufnahme in bspw. Ingenieurkammern, kann eine Mindestdauer von 6 Semestern verlangt werden. Diese Aufnahme ist sicherlich für Freiberufler interessant, ansonsten eher weniger. Aber auch hier gibt es unterschiede. In Berlin und 2/3 anderen Bundesländern ist keine Mindestdauer von 6 Semestern erforderlich, sondern nur ein, von einer anerkannten Hochschule, verliehener Titel.

    Alle Masterstudiengänge befähigen für den Höheren Dienst!

    Ich weiß nicht wie viele Studenten ich in den letzten 10 Jahren kennengelernt oder auch betreut habe, aber bei KEINEM wurde der Sicherheitsingenieur oder Master in Frage gestellt!

    Hast Du dafür eine Quellenangabe? Denn ich habe noch nie von dieser Regelung gehört. Mein Kollege (ebenfalls mit dieser Ausnahme) hat bereits zweimal den Betrieb gewechselt, ohne neue Genehmigung.

    Sorry Lothar7

    aber man müsste schon wissen, wie begrenzt die Ausnahmereglung auszulegen ist und dass die BG überhaupt nichts damit zu tun hat.
    Aufsichtsbehörde des ASiG ist staatlich, also Gewerbeaufsicht oder Landesamt für Arbeitsschutz und nur diese stellen die Ausnahme zur Betriebsbetreuung fest. Eine Stellungnahme des UVT kann hilfreich sein.

    Die Ausnahme zielt immer auf Antrag eines Unternehmers ab und ist bei Betriebswechsel immer neu zu beantragen.
    Die Zahl der Ausnahmen sollte auf ein Minimum begrenzt werden. Eine technische Weiterbildung zum Meister soll Mindestvoraussetzung bleiben.

    Hallo,

    schade für Sie, aber der Trent geht endlich wieder dahin, dass eine grundlegende Mindestqualifikation, was per Gesetz die Meisterausbildung ist, verlangt wird. Zu viele freie Bildungsträger (nicht UVT) verkauften oder verkaufen immer noch die Ausbildung, ohne dass ein Tätigwerden als Fasi erfolgen kann.
    Ich habe mich immer für die Einhaltung gesetzlicher Grundlagen stark gemacht und dies auch gegenüber der BAuA und DGUV vertreten.
    Eine Umfrage ergab, dass zu viele freie Bildungsträger sich nicht an das Regelwerk halten und ALLES, was zahlt ausbilden.


    Die berühmte "Ausnahme" bei meisterähnlicher Tätigkeit, darf nur über die BG gehen und beschränkt sich auf genau diesen antragstellenden Betrieb.

    Aber es gibt auch andere Wege in diesem Beruf tätig zu werden. Absolvieren Sie einen Meisterlehrgang oder studieren Sie Arbeitsschutz; sicher ein etwas anderer, vielleicht auch anspruchvollerer Weg - aber eine sehr gute Qualifizierung.

    Viele Erfolg
    JM

    Bis jetzt nicht, ich wäre damit auch nicht einverstanden. Das Zeug ist immer noch giftig (Nikotin) und mindestens Geruchsbelästigung.

    Hallo

    Viele Dampfer haben gar kein Nikotin drin und Gerüche sind subjektiv. Erdbeere, Kirsche, Kaugummi, Menthol, Pfefferminz, also eher übliche Liquids stellen oftmals weniger Geruchsbelästigung dar, als manche Zeitgenossen.


    Ob einverstanden oder nicht: Dampfen ist nicht Rauchen, Gerüche sind ebenfalls nicht verboten.

    Bei uns kann, insofern es mit Selbstverständlicher Rücksicht gemacht wird, auch gedampft werden.

    Gruß aus der Landeshauptstadt 😊

    Hallo

    das stimmt nicht.


    Freiberufler, Selbstständige oder auch Unternehmer (Personen) sind nicht gesetzlich unfallversichert.

    Diese können sich freiwillig bei einem gesetzlichen UVT versichern, müssen aber nicht.

    Eine automatische (Zwangs-)Mitgliedschaft gibt es definitiv nicht.


    Der Geltungsbereich des ArbSchG wurde ja bereits erwähnt.

    Eine gute Entscheidung.
    Da der Studiengang neben den HS Professoren auch mit Lehrbeauftragten und Dozenten aus den jeweiligen Fachbereichen (Praktiker mit Erfahrung) gestaltet wird, kommt es schon einmal zu kleineren Änderungen.
    Ebenso ist die Präsenz ziemlich komprimiert, was positiv für die Studierenden ist, was organisatorisch nicht immer einfach ist.


    ABER es ist nicht so, dass die Absolventen nicht zufrieden wären, mit dem Gesamtkonzept. Im Gegenteil, i.d.R. sind alle Plätze belegt.


    Ich habe übrigens den VB M.Eng. 2011 abgeschlossen....

    Hallo,


    Hakt das Thema ab.
    Ich denke der Tread-Ersteller ist wach geworden und schaut die alten Hausaufgaben nochmals durch. Lebenslanges Lernen ist doch auch nicht schlecht.

    @Waldmann.... immer an das Gute glauben.


    Wer so eine gequirlte Kacke fragt, wird nicht wach ?(
    ...... eher geht er, mit der so oft fehlenden Selbstreflexion und (Mindest-)Fachwissen, auf die Betriebe los. |?

    Hallo @blacksock


    eines meiner Lieblingsthemen. ;)


    Wenn es eine Fremdfirmenrichtlinie gibt, muss deren Einhaltung zunächst mit einem "Satz" in der Bestellung/Beaufttragung festgeschrieben sein.
    "Die Einhaltung der zugestellten Fremdfirmenrichtlinie der Gemeinde xyz mit den zugehörigen Unterlagen ist Vertragsbestandteil."
    Es handelt sich i.d.R. bei derartigen Bestimmungen ja um eine individuelle Zusammenstellung und nicht um allgemein gültiges Recht.


    Die Richtlinie geht den Firmen zu, also müsste dann die "Allgemeine Verpflichtungserklärung" des AN, bezüglich deren Anerkennung, mit rechtsverbindlicher Unterschrift, folgen.


    Das ist mir eigentlich weniger knapper Zeit, zu umfangreich hier zu schreiben.


    Wenn Sie mir eine Nachricht mit EMail zukommen lassen, würde ich Ihnen beispielhaft die angesprochenen Vordrucke unsere Gemeinde (Landeshauptstadt) zukommenm lassen. :?:

    Ich hatte nichtmal eine Frage gestellt ;)

    Ich bin immer lieb :)

    @Daschafisch
    Nein, aber eine Aussage über arbeitsmedizinische „Untersuchungen“ gepostet, was m.E. nach Basic sind und man sich natürlich vorher informieren darf :thumbup:


    Sie sind ja noch recht neu hier. Ich vertrete mit meiner Einstellung grundsätzlich die Berufsgruppe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ich mag keine zu unrecht gekauften Abschlüsse, wobei ich natürlich auch hier aktiv bin (DGUV+BAuA, VDSI) um die Zugangsvoraussetzung zu überprüfen.


    Und gefährliches Halbwissen, geht für mich überhaupt nicht. Ein Sicherheitsingenieur, oder auch andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, haben einen Auftrag zur sachlichen, fachlichen und rechtskonformen Beratung.


    Wenn Sie einen M.Eng. Studiengang im Arbeitsschutz absolvieren möchten, dürfen Sie mich gerne kontaktieren. Vlt. sehen wir uns im Hörsaal. :?:

    Von unserem Betriebsarzt würde erst kürzlich gemeldet, dass sich die Rentenversicherung in letzter Zeit bei solchen Fällen fortlaufend weigert die Kosten zu übernehmen.

    da hat der BA recht, aber hier geht es meistens um Elektr. höhenverstellbare Schreibtische, welche von der DRV standardmäßig abgelehnt werden, mit Verwies auf den Arbeitsschutz.


    Das habe ich mehrfach und empfehle gegen die Ablehnung juristisch vorzugehen.
    Auch hier ein Verweis auf das Urteil des Sozialgericht Speyer vom Mai 2019.
    Der Arbeitgeber ist nicht in der Verpflichtung und die Dt. Rentenversicherung MUSS die Kosten übernehmen.

    Dann schau mal genau in den Gesetzestext.
    Wenn orthopädische Sicherheitsschuhe notwendig sind, stellt dies eine PSA dar. Daraus ergibt sich dann nach §2 PSA-BV

    Wer also aus welchen Gründen auch immer, auf besondere PSA angewiesen ist, die sie Standard PSA aus ergonomischen Gründen nicht erfüllen kann, und das dürfte bei orthopädischen Schuhen zweifelsfrei feststehen, der hat einen entsprechenden Rechtsanspruch gegenüber seinem AG.Jetzt noch ein Blick in §3 ArbSchG

    Daraus folgt ganz klar, dass niemals die Kosten für geeignete PSA am Mitarbeiter "hängen bleiben", sondern dies muss immer der AG übernehmen.Man kann natürlich auch den Weg über SGB VI wählen, aber da gibt es einige Einschränkungen z.B. eine Wartezeit und vorgegebene Versicherungszeiten, die nicht bei jedem Arbeitnehmer zutreffen. Der "Formularkrieg" ist hierbei gewaltig und der Aufwand dürfte sich durchaus im Bereich der Kosten für den speziellen Schuh+Einlagen bewegen, wenn er diese nicht sogar überschreitet.

    @AxelS
    letzter Versuch.
    Eine erfahrene SiFa müsste dieses Thema eigentlich rechtlich richtig betrachten können.


    Die PSA BV und auch das ArbSchG, decken nicht(!) spezielle Anforderungen aufgrund einer körperlichen Leistungsminderung.


    Darüberhinaus kann auch google verwendet werden mit der Suche nach „Urteile“ zu diesem Thema.
    Der Arbeitgeber steht nicht in der Pflicht orthopädische Schuhe zu zahlen.


    Komnet schreibt hierzu:
    Im vorliegenden Fall - es handelt sich offensichtlich um eine Erhöhung des Absatzes - ist es möglich, den Sicherheitsschuh orthopädisch umzuarbeiten. Diese Änderung muss durch einen Orthopädie-Schuhmachermeister erfolgen und ist von diesem zu dokumentieren. Darüber hinaus hat er den Träger des Schuhs sowie den Arbeitgeber über die Änderung zu informieren. Da der Sicherheitsschuh durch die Erhöhung des Absatzes gegenüber dem geprüften Baumuster verändert worden ist, muss für den neu zugerichteten Sicherheitsschuh eine Baumusterprüfbescheinigung vorliegen. Ansonsten darf dieser nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen und in Verkehr gebracht werden.
    Werden bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nach der Änderung nicht mehr sicher erfüllt - im vorliegenden Fall z. B. die geforderte Antistatik -, so ist u. a. zu prüfen, ob die betrieblichen Gegebenheiten diese überhaupt erforderlich machen (Gefährdungsbeurteilung). Ist dies nicht der Fall, so darf der Schuh auch getragen werden, wenn diese Anforderung nicht erfüllt wird. Näheres zu diesem Thema kann Anhang 2 der DGUV Regel 112-191 “Benutzung von Fuß- und Beinschutz“ entnommen werden.


    Zur Kostenfrage: Der Arbeitgeber hat in der Regel den Anteil, der auf die normalen Sicherheitsschuhe entfallen würde, selbst zu tragen. Die restlichen Kosten werden dann von den Trägern der beruflichen Rehabilitation übernommen. Dies sind in erster Linie die Träger der gesetzlichen Unfall- bzw. Rentenversicherung sowie die Bundesanstalt für Arbeit. Dies können aber auch die Hauptfürsorgestellen oder die Träger der Sozialhilfe sein. Näheres hierzu: Anhang 2 Nr. 5 der o. g. DGUV Regel 112-191.

    Nein, dann hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen. Siehe §3 ArbSchG in Verbindung mit §2 PSA-BV.

    das stimmt nicht, weder orthopädische Schuheinlagen noch orthopädische Schuhe werden vom Arbeitgeber übernommen bzw. müssen übernommen werden. Das ist i.d.R. Sache des Arbeitnehmers mit der Dt. Rentenversicherung. (das Thema war schon zig Mal hier diskutiert)


    Die von Dir aufgeführten Regelwerke werden vom Arbeitgeber ja eingehalten, er muss den „normalen“ Schuh, bspw. 80 € zahlen. Das Herrichten oder orthopädische Einlagen waren und sind nie Sache des Arbeitgebers.