Sag das mal einem Streuobstwiesenbesitzer, denn der ist automatisch Zwangsmitglied in der Sozialkasse für Landwirtschft, Forsten und Gartenbau, zumindest in Baden-Württemberg. Von dieser Zwangsmitgliedschaft kann man sich nur unter sehr eng gesteckten Bedingungen befreien.
Das liegt daran, dass dem Streuobstwiesenbesitzer unterstellt wird, dass er sich zur Ernte Hilfe holt und diese aus Kostengründen nur nicht anmelden würde. Geht afaik allen landwirtschaftlichen Unternehmern so
Zitat von tiefflieger
Natürlich bin ich in meiner Betrachtung davon ausgegangen, dass der Betrieb (unabhängig ob Einzelunternehmer oder mit Mitarbeitern) Mitglied einer BG ist, denn formal gelten ja nur für Mitgliedsbetriebe die entsprechenden Regeln. Dann gelten die Regeln aber auch für den Unternehmer und nicht nur zum Schutz von seinen Mitarbeitern. Ein Einzelunternehmer, welcher in seinem Unternehmen ohne Mitarbeiter arbeitet muss somit auch die BG Regeln einhalten.
Hatte ich ja weiter oben schon geschrieben... Freiwillig Versicherte Unternehmer müssen im Schadensfall nachweisen, dass sie entsprechend der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze gehandelt haben um Leistungen zu erhalten. Die Pflicht, mit Verhängung von Bußgeld, wird jedoch nicht durchgesetzt. Ob eine Umsetzungspflicht für freiwilig Versicherte vor Gericht überhaupt durchsetzbar wäre wage ich nicht vorherzusehen.
erwin
Die Frage bezog sich ja lediglich auf die Pflicht der BGV A3 für einen Einzelunternehmer. Auf eventuelle Forderungen des Versicheres wurde oben bereits hingewiesen
Sinnvoll und Empfehlenswert sind die Prüfungen allemal, das soll nicht so rüberkommen, als wäre ich gegen diese Prüfungen...