Elektroprüfung BGV A3 - Kleinstunternehmen

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Sag das mal einem Streuobstwiesenbesitzer, denn der ist automatisch Zwangsmitglied in der Sozialkasse für Landwirtschft, Forsten und Gartenbau, zumindest in Baden-Württemberg. Von dieser Zwangsmitgliedschaft kann man sich nur unter sehr eng gesteckten Bedingungen befreien.


    Das liegt daran, dass dem Streuobstwiesenbesitzer unterstellt wird, dass er sich zur Ernte Hilfe holt und diese aus Kostengründen nur nicht anmelden würde. Geht afaik allen landwirtschaftlichen Unternehmern so ;)

    Zitat von tiefflieger


    Natürlich bin ich in meiner Betrachtung davon ausgegangen, dass der Betrieb (unabhängig ob Einzelunternehmer oder mit Mitarbeitern) Mitglied einer BG ist, denn formal gelten ja nur für Mitgliedsbetriebe die entsprechenden Regeln. Dann gelten die Regeln aber auch für den Unternehmer und nicht nur zum Schutz von seinen Mitarbeitern. Ein Einzelunternehmer, welcher in seinem Unternehmen ohne Mitarbeiter arbeitet muss somit auch die BG Regeln einhalten.


    Hatte ich ja weiter oben schon geschrieben... Freiwillig Versicherte Unternehmer müssen im Schadensfall nachweisen, dass sie entsprechend der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze gehandelt haben um Leistungen zu erhalten. Die Pflicht, mit Verhängung von Bußgeld, wird jedoch nicht durchgesetzt. Ob eine Umsetzungspflicht für freiwilig Versicherte vor Gericht überhaupt durchsetzbar wäre wage ich nicht vorherzusehen. 8)

    erwin
    Die Frage bezog sich ja lediglich auf die Pflicht der BGV A3 für einen Einzelunternehmer. Auf eventuelle Forderungen des Versicheres wurde oben bereits hingewiesen ;)

    Sinnvoll und Empfehlenswert sind die Prüfungen allemal, das soll nicht so rüberkommen, als wäre ich gegen diese Prüfungen... :94:

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • ANZEIGE

  • Sag das mal einem Streuobstwiesenbesitzer, denn der ist automatisch Zwangsmitglied in der Sozialkasse für Landwirtschft, Forsten und Gartenbau, zumindest in Baden-Württemberg. Von dieser Zwangsmitgliedschaft kann man sich nur unter sehr eng gesteckten Bedingungen befreien.

    Natürlich bin ich in meiner Betrachtung davon ausgegangen, dass der Betrieb (unabhängig ob Einzelunternehmer oder mit Mitarbeitern) Mitglied einer BG ist, denn formal gelten ja nur für Mitgliedsbetriebe die entsprechenden Regeln. Dann gelten die Regeln aber auch für den Unternehmer und nicht nur zum Schutz von seinen Mitarbeitern. Ein Einzelunternehmer, welcher in seinem Unternehmen ohne Mitarbeiter arbeitet muss somit auch die BG Regeln einhalten.


    Nicht nur der Streuobstwiesenbesitzer. Das gilt auch für den, der ein Stück Wald (gepachtet?) hat.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • ...Nicht nur der Streuobstwiesenbesitzer. Das gilt auch für den, der ein Stück Wald (gepachtet?) hat.


    Allerdings kann man dann auf Kosten der Sozialkasse z. B. einen Motorsägenkurs absolvieren 8)
    Leider setzen diese Sozialkassen dann solche "Kleinstunternehmer" oft auf die Warteliste, da man ja die Plätze für die "Profis" freihalten möchte.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Sifas,

    hier greift der §3 des SGB 7 (Sozialgesetzbuch). Unfallversicherungsträger können per Satzung den Versicherungsschutz (und damit Beitrag und Einhaltung der Vorschriften) auf den Unternehmer/Unternehmerin ausdehnen.

    Z.B. Satzung der BG ETEM:
    Abschnitt VIII - Ausdehnung der Versicherung
    1. Unterabschnitt
    Versicherung der Unternehmer und Unternehmerinnen kraft Satzung für Unternehmen aus dem Zuständigkeitsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 4. (ehemalige TBBG) und Nr. 5. (ehemalige BGDP)
    § 46
    Versicherung der Unternehmer und Unternehmerinnen kraft Satzung
    (1) Die Versicherungspflicht wird auf Unternehmer und Unternehmerinnen erstreckt, die den Unternehmensarten des § 3 Abs. 1 Nr. 4. (ehemalige TBBG) und Nr. 5. (ehemalige BGDP) der Satzung zuzurechnen sind und nicht schon kraft Gesetzes versichert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Für Unternehmer und Unternehmerinnen ohne Beschäftigte beginnt die Versicherung mit dem Tage nach Eingang der Mitteilung gemäß § 192 Abs. 1 SGB VII bei der Berufsgenossenschaft. Ist diese Mitteilung unterblieben, so beginnt die Versicherung mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, an dem der Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit zur Post gegeben worden ist.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hi,

    ging leider etwas, musste erst wieder an meinen Arbeitsrechner kommen.

    Guten Abend,

    lese ich das richtig: "alle Unternehmer" müssen sich an die UVVn halten - an die der Bau BG oder an generell alle, auch wenn es Ein-Mann-Betriebe sind, die nicht freiwillig bei einer BG versichert sind?
    Echt? Gericht, Datum, Aktenzeichen?

    Es gibt zwei Urteile:
    Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 13.3.2003 - 2 Ss OWi 311/02 -
    und
    Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.03.2009 – IV - 2 Ss (OWi) 234/08 - (OWi) 104/08 III – Bestätigung des Urteils des AG Wuppertal vom 15.09.2008 – 70 Js 2280/08 OWi –

    OK, es war nicht die bayrische, aber bei der habe ich es damals gehört.

    Und wenn hier jemand einen Bereiter-Hahn Mehrtens zum SGB 7 hat, kann er das in der Kommentierung zu §15 Rn. 9 nachlesen...

    Kurz erklärt:

    Auch wenn ein Unternehmer keine Mitarbeiter hat, ist er Mitglied einer BG.
    Ob der Unternehmer ein "versichertes" Mitglied ist, steht auf einem andern Blatt.
    Gleiches gilt auch ob der Unternehmer beitragspflichtig damit ist oder nicht.

    Und nochmal kurz zur BGV A3, der Normadresat ist der Unternehmer, egal ob er Mitarbeiter hat oder nicht...
    Und da die BGV A3 wiederum auf die VDE hinweist, sollte das Thema auch erklärt sein.

    Grüß
    Lucy

  • ANZEIGE
  • Grüß Dich,
    danke für die Mühe, die ich Dir gemacht habe :whistling:

    Hi,
    Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 13.3.2003 - 2 Ss OWi 311/02 -
    und
    Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.03.2009 – IV - 2 Ss (OWi) 234/08 - (OWi) 104/08 III – Bestätigung des Urteils des AG Wuppertal vom 15.09.2008 – 70 Js 2280/08 OWi –

    ich zitiere aus dem erstgenannten Beschluss:

    "Die Zugehörigkeit oder Mitgliedschaft zu einem Unfallversicherungsträger beginnt kraft Gesetzes auch ohne Zuständigkeitsbescheid oder Anzeige des Unternehmens bereits mit dem Unternehmensbeginn (§ 136 Abs.1 S.2 SGB VII).
    Der Unternehmer hat grundsätzlich keine Möglichkeit, die Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu verhindern. Hier hat das Amtsgericht sogar ausdrücklich festgestellt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Tat Mitglied der Bau-BG war. "

    in zweitem Beschluss steht:
    "Jeder Unternehmer ist demnach Mitglied bzw „Zugehöriger“ (wenn man den Begriff „Mitglied“ vermeiden möchte) des jeweils zuständigen UV-Trägers. Ob er (oder Beschäftigte) auch Versicherungsschutz bei seinem zuständigen UV-Träger hat (haben), steht auf einem anderen Blatt. Mitgliedschaft und Versicherteneigenschaft sind nämlich von einander zu trennende, unterschiedliche Rechtsbeziehungen."

    Boah - jetzt ich bin baff. Aber so etwas von ... ;(
    Zwangsmitgliedschaft kenne ich sonst nur von IHK oder GEZ-Nachfolger ...
    Und dass im Extremfall eine BG Bußgelder verhängen kann, ohne gleichzeitig Versicherungsschutz zu bieten, ist etwas ganz neues für mich ... man lernt nie aus ... ?(

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hi,

    danke für die Mühe, die ich Dir gemacht habe :whistling:

    ging nochmal, hatte das ganze gespeichert, aber nicht auf dem Rechner zuhause...

    Boah - jetzt ich bin baff. Aber so etwas von ... ;(
    Zwangsmitgliedschaft kenne ich sonst nur von IHK oder GEZ-Nachfolger ...
    Und dass im Extremfall eine BG Bußgelder verhängen kann, ohne gleichzeitig Versicherungsschutz zu bieten, ist etwas ganz neues für mich ... man lernt nie aus ...

    zum Glück kann man jeden Tag was neues Lernen...

    Bußgelder von BGen sind noch realtiv human, wenn du wissen willst, was das GAA kann, bitte kurz einen Blick hier hinein:
    http://lasi.osha.de/docs/lv56.pdf

    Die Begründung ist auch relativ einfach, bei UVVen handelt es sich um Regeln der Technik, und auch wenn des Unternehmer nur sich verletzt, kann er doch noch andere Schädigen.

    Und was in den Urteilen nicht drin steht, gibt es auch nur in den Tiefen der Kommentierung, wenn einem Unternehmer jemanden zur Hand geht, ohne bei ihm Mitarbeiter zu sein, geniest er Versicherungsschutz.

    Als Beispiel, ein Handwerker bittet einen Passanten ihn in eine enge Einfahrt einzuweisen. Weil es rutschig ist, fällt der Passant hin. Nun könnte der Pasant den Handwerker verklagen und Schmerzenesgeld verlangen. Oder es wird entschieden, der Pasant war wie ein Beschäftigter tätig, dann zahlt die BG des Handwerkers. Und das auch, wenn der Handwerker selbst keinen Versicherungsschutz geniest, also Beitragsfrei ist. In solchen Fällen darf aber kein Verwandtschaftsverhältnis bestehen.

    Suchbegriff dafür ist "Wie-Beschäftigter"

    Und wenn du ein gutes Buch über Weihnachten brauchst, kann ich dir die Kommentierung zum SGB 7 empfehlen, und du wirst noch das ein oder andere Wunder darin entdecken. Sind immerhin knappe 2000 Seiten §§.

    Grüße
    Lucy

    P.S. für weitere Vertiefung und auch wegen den Bußgeldern sollten wir dann einen neuen Tread aufmachen.


  • Boah - jetzt ich bin baff. Aber so etwas von ... ;(
    Zwangsmitgliedschaft kenne ich sonst nur von IHK oder GEZ-Nachfolger ...
    Und dass im Extremfall eine BG Bußgelder verhängen kann, ohne gleichzeitig Versicherungsschutz zu bieten, ist etwas ganz neues für mich ... man lernt nie aus ... ?(


    # Geht mir genauso.

    Danke Lucy für das Raussuchen der Urteile!
    Mir sind von Baustellen mehrere Fälle bekannt, in denen die BG Bau Kleinstunternehmern gegenüber "hilflos" war. Von der Verhängung eines Bußgeldes, geschweige denn der Durchsetzung, habe ich noch nie gehört und hätte ich auch nicht für möglich gehalten.

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • @ Lucy,

    danke für die rechtlichen Hinweise.


    Da lobe ich mir doch, dass ich als Nebenberuflicher-Allein-Kasper meine Geräte selber prüfen darf/kann und das auch mache.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • ANZEIGE