Hallo zusammen,
in meiner ersten Präsenzphase habe ich gelernt, daß die Sifa nicht weisungsbefugt ist. Nur in dem Fall, wenn "Gefahr in Verzug" vorliegt darf die Sifa Beschäftigte anweisen die Arbeit zu unterbrechen.
Nun lese ich in meinem weiteren Lernverlauf in Lektion 4, Abschnitt 5.2.4 Urteil treffen, Seite 74 (falls jemand die gleichen Unterlagen hat und vergleichend nachschauen will) folgenden Text:
ZitatDie Ausdrücke „Gefahr im Verzug“ und „Gefahr für Leib und Leben“ kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht verwenden, da sie ausschließlich Vollzugsbehörden wie Polizei oder Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Sicherung von Beweismitteln oder dem Schusswaffengebrauch vorbehalten sind (vgl. u. a. § 13 Grundgesetz, Strafprozessordnung).
So wie ich das sehe, liegt jetzt ein Problem vor. Den Ausdruck "Gefahr in Verzug" darf ich also nun anscheinend nicht verwenden. Und wenn vor meinen Augen ein Beschäftigter kurz vor dem Abgrund am Abstürzen steht, bin ich dann nun weisungsbefugt oder nicht? Darf ich anordnen die Arbeit zu unterbrechen? Wenn ja, auf welcher Grundlage (Gesetz, irgendwelche Fachbegriffe etc.)?
Ich wünsche euch einen schönen Abend