Das hatte ich im Poste 1 eigentlich ergänzt. Gefährdungsstufe A, unterirdisch, WGK 1, 360 Liter.
Danke. Dann melde ich mal
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Neues Benutzerkonto erstellenDas hatte ich im Poste 1 eigentlich ergänzt. Gefährdungsstufe A, unterirdisch, WGK 1, 360 Liter.
Danke. Dann melde ich mal
Da sehe ich schon einen Unterschied. Kinder erkranken relativ häufig. Auch ist da die Hygiene nicht immer so, wie man sie im Küchenbereich gerne hätte. Dadurch besteht die Gefahr der Verschleppung von ansteckenden Erregern wie z.B. Noroviren vom Kind auf die Erzieher. Deshalb wird in der Gastronomie auch die Trennung von Personaltoiletten und Gästetoiletten empfohlen. Eine formale rechtliche Regelung ist mir auch nicht bekannt, aber in einigen Empfehlungen der Gesundheitsämter ist dies so zu finden. Dürfte somit über die Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzepte angesagt sein.
Wieder etwas gelernt. Ich gehe gerade alle Nassbereiche in den Kliniken durch.
Da fällt mir aber nicht eine ein, wo ich das explizit erkennen kann.
Doch eine, da sind sogar die Türen über Sensorschlüssel blockiert.
Es gab diverse Übergangsfristen für die Prüfung usw. siehe §70.
ja, das betrifft jetzt aber nur die Prüffristen. Nicht eine Anzeigepflicht, oder sehe ich das falsch?
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass WC's lediglich eine Geschlechtertrennung haben müssen.
Und Kindergärtnerinnen sind bestimmt nicht unhygienischer als Küchenpersonal.
In unseren Kliniken habe ich das so noch nicht gehört.
Alles anzeigenVermutlich §§ 40 und 46
§ 40 sagt: 1) Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Die Anlage scheint ja prüfpflichtig zu sein, also Anzeige an die untere Wasserbehörde.
Hier gibt es eine Erläuterung aus Hamburg: Aufzüge
Gruß
Awen
Ja, das habe ich auch gelesen. Die Anlage ist Bj 1974! Von daher bin ich ein wenig verunsichert.
Die Anlage hätte ja schon vor x Jahren angemeldet werden müssen?
Herzlich Willkommen zurück.
überall das Gleiche.
In einer unserer Klinik wollen die Hauswirtschafterinnen nicht, dass die Pflege die Duschen nicht mitbenutzt (alles Frauen).
Und das nur, weil die PDL mal gesagt hat, die Pflege benötigt keine Duschen..........
Diskussion läuft.
Uff Mike, das ist schon hart :O Hat doch aber auch was schönes so ein Grünes stück kupfer, könnte direkt ein Denkmal sein..
edit: die Messergebnisse der Schiene würden mich interessieren
Auf Kirchendächern mag ich das.
Hallo,
wir haben einen Aufzug mit unterirdisch verbauten hydraulikölhaltigen Anlagenteilen.
Jetzt steht im Prüfbericht, dass diese Anlagen der unteren Wasserbehörde anzuzeigen sind.
Ich finde nur den Passus in der AwSV nicht. Könnt Ihr mir bitten helfen?
Das kennt man ja von anderen Erdungskabeln mit größerem Querschnitt auch.
Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich meine das hängt auch vom Querschnitt ab.
Lies mal was ich gefunden habe.
Wie heißt denn jetzt die Gleichstellungsbeauftragte? --> Genderbeauftragte?
Was sagt den der / die Schwerbehindertenbeauftragte?
Da steht alles drin.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat.
Das beinhaltet die GBU (BuA), tägliche Funktionsprüfung etc. ..........
Der Eigentümer --> hier der Verleiher muss ein geprüftes und dem SdT entsprechendes Arbeitsmittel zur Verfügung stellen --> der Besitzer (hier Entleiher) muss als
AG die täglichen Prüfungen durchführen, die MA unterweisen und die GBU (BuA) erstellen. Natürlich auch die Betriebsanweisung. Der Eigentümer weiß ja nicht, was die Aufgabenstellung ist.
Welcome to the pleasuredome.
Viel Spaß durch und mit uns.
nein, intern nur dann, wenn bei den Handwerkern jemand dabei ist, der einen Motorsägenschein hat.
Ansonsten würde ich einen Mitarbeiter ausbilden lassen. Dieser kann dich dann auch bei den GBUen unterstützen.
Aus meiner Sicht ist es nicht zwingend erforderlich einen Kurs zu machen. Ich würde es aber empfehlen.
...na dann zäune mal alle in Frage kommenden Gelände ein, also jeden Meter Gleis, Häfen, landwirtschaftliche Betriebe...
In diesem Sinne
Der Michael
Dir hat wohl das Frittenfett das Getriebe vernebelt?
Die Antwort bezog sich auf den Fragenden.
Das ich den Hamburger Hafen oder den Rheinhafen in Karlsruhe nicht einzäunen kann,
weiß ich auch. Dann schrieb ich "Am besten" --> das bedeutet nicht --> muss unbedingt.
Besser ist es aber. Insbesondere , wenn ich als Unternehmer möchte, dass Betriebsfremde wegbleiben.
Solltest Du jetzt überlegen zu Antworten, vorher den Hamburgerpatty wenden.
Du merkst --> dein Kommentar war flüssig................
Es gilt ja auch den Mitarbeiter zu schützen. Was passiert denn, wenn der Staplerfahrer einen Shortcut über den Haufen fährt?
Firmengelände ist "Privatgelände". Das sollte dann auch als Firmengelände gekennzeichnet sein.
Zutritt verboten. Am besten noch einen Zaun drum und Tor einbauen.
Wie steht es denn bei Euch um Betriebsanweisungen? Das ist doch eine herrliche Unterweisungsvorlage.
ich habe da jetzt mal reingesehen in die DGUV.
Letztendlich verstehe ich diese DGUV ähnlich der für Flurförderzeuge.
Die musst die geeigneten MA im Umgang mit dem Werkzeug / Arbeitsmittel
ausbilden. Die Ausbildung beinhaltet einige Punkte die ein MA für Baumschnittinhalte besitzen muss.
Ein Führerschein ist auch dies nicht. Also lass doch MA für Baumschnittarbeiten ausbilden.
Wenn du privat in einen Wald gehst um einen Bam zu fällen, benötigt du in einigen Bundesländern die Ausbildung an der Motorsäge. Auf deinem Grundstück kannst du machen, was du willst.
Als AG musst du die Leute gem. BetrSichV am Arbeitsmittel unterwiesen haben.
Kannst Du das selbst nicht, musst du jemanden haben, der dieses kann.
An der GBU kommst du nicht vorbei.