Beiträge von Sifa-Neuling

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    Hallo zusammen,

    ich habe folgende Situation. Wir haben im Unternehmen insgesamt 5 Gasdruckfedern (Fülldruck 150 bar, 10,2 Liter Gasvolumen im unkomprimierten Zustand je Feder) von Fibro. Nun will einer unserer Mitarbeiter damit zum Kunden fahren und dort Versuche an der dortigen Maschine durchführen.

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    Da kam unser Sicherheitsbeauftragter und hinterfragte den Transport der Federn kritisch. Zum einen weil es ein gefüllter Druckkörper ist und Stickstoff enthalten ist, welches entweichen könnte und den Fahrer während der Fahrt im Transporter gefährden könnte (er schläft ein und fährt gegen einen Baum). Als Transportfahrzeug dient ein VW Crafter.

    Der Lieferant Fibro liefert die Federn allerdings auch "nur" mit DHL, DPD oder ähnlichen Dienstleistern. Da gibt es keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen. Das wundert mich. Auf der anderen Seite werden selbst Gasdruckfedern von Bürostühlen mit ganz normalen Dienstleistern wie DHL verschickt. Aber man sollte sich eben nicht drauf verlassen, was andere machen.

    Dann habe ich noch einen Hinweis in der DGUV Information 210-001 "Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße" bei Punkt 5.2.1 gefunden (Handwerkerregel).

    • eigene Beförderungen zu Baustellen zur unmittelbaren Verwendung,

    • Beförderungen im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten welche umgehend durchgeführt werden

    Dies würde uns von der Pflicht eines Beförderungspapiers nach den Regeln des ADR befreien.

    Dennoch sind wir jetzt noch unsicher welche Maßnahmen wir ergreifen müssen, um unseren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Eine gute Ladungssicherung für den Transport ist selbstverständlich. Jetzt kam noch die Idee, daß der Fahrer die Gasdruckfedern nur mit geöffneten Fenstern oder eingeschalteter Lüftung im Fahrzeug transportieren darf. Aber wir sind uns nicht sicher ob solche Maßnahmen übertrieben wirken oder ob es tatsächlich sinnvoll ist.

    Der Sicherheitsbeauftragte verwies auch darauf, daß Druckkörper auf Pritschenwagen zu transportieren sind. Hier hatte ich allerdings wieder den Einwand erhoben, daß kein Flüssiggas vorliegt und von Stickstoff keine hohe Gefährdung ausgeht.

    Was würdet ihr tun? Welche Maßnahmen würdet ihr ergreifen, sofern notwendig?

    Viele Grüße

    Hallo zusammen,

    ich suche eine Gefährdungsbeurteilung für eine Roboterzelle. Der Roboter entnimmt Stifte und Zollstöcke aus einer Kiste und sortiert diese in getrennte Kisten. Der Mitarbeiter stellt diese Kiste in einem entsprechenden Bereich bereit und verlässt den Arbeitsraum der Roboterzelle wieder. Der Arbeitsraum ist durch Lichtschranken und einen Laserscanner im Fußbodenbereich abgesichert.

    Ich kenne die DGUV Information 209-074 und die FBHM-085, aber dort werden die Aspekte wie Lärm, Beleuchtung, schwangere Frau am Arbeitsplatz etc. nicht berücksichtigt.

    Ich suche nun einen Vordruck bzw. eine Vorlage für eine Gefährdungsbeurteilung. Gibt es das etwas passendes?

    Herzlichen Dank für den Link. Das werde ich mir am Wochenende genauer durchlesen.

    Wenn sich die Aufgabenstellung in den letzten Jahren nicht allzu sehr verändert hat, dann bin ich umso mehr daran interessiert zu wissen was da die konkrete Aufgabenstellung war. Über einen Erfahrungsbericht wäre ich sehr dankbar.

    Hallo zusammen,

    ich darf nächste Woche bei der VBG Dresden online ein Seminar zur LEK 4 besuchen zwecks Branchenanpassung. Ein paar Informationen (Thesenpapier?) habe ich bereits bekommen, aber auch nur sehr dünn.

    Habe dazu auch ein paar Beiträge hier im Forum gefunden, aber nichts konkretes. Hat jemand vielleicht noch eine alte Aufgabenstellung oder kann mit einem Erfahrungsbericht einen Einblick geben?

    Freue mich über jede zusätzliche Information.

    Danke!

    Da 0,2 Stunden/Mitarbeiter und Jahr das Minimum ist und alle Faktoren sowieso größer als 0,2 sind, ist diese zusätzliche Betrachtung doch hinfällig? In welchem Fall würde man bei der Berechnung einen kleineren Wert als 0,2 Stunden/Mitarbeiter und Jahr erhalten (wenn doch alle Faktoren größer als 0,2 sind)?

    Und wie verhält es sich mit der Aufteilung der Stunden zwischen Sifa und BA bei Gruppe I (2,5 Stunden) und Gruppe III (0,5 Stunden)?

    Jetzt kommt noch die betriebsspezifische Betreuung hinzu. Dazu ist mir bekannt, daß dafür der Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 zu verwenden ist. Dort werden unterschiedlichste Gefährdungen aufgelistet und diese kann ich mit ja/nein ankreuzen, um die zutreffenden zu ermitteln. Aber wie ermittle ich jetzt dafür den Stundenumfang? Von Stundenangaben lese ich dort nichts.

    Hier kann ich nur herauslesen werden, daß der Unternehmer Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen hat. Ich kann hier nicht herauslesen, daß der Sicherheitsbeauftragte unzureichend ist.

    Hier lese ich im ersten Satz: "Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen..."

    Hier lese ich heraus, daß die Bestellung einer Sifa SCHRIFTLICH erfolgen muß. Auch hier kann ich nicht herauslesen, daß er eine Sifa bestellen muß und ein Sicherheitsbeauftragter unzureichend ist.

    Die Frage ist für mich noch offen.

    Ich habe es jetzt soweit wie folgt verstanden

    Die 45 Stunden x 0,3 = 13,5 Stunden Betreuung durch den Betriebsarzt

    Die 45 Stunden x 1,2 = 54 Stunden Betreuung durch die Sifa

    Folgendes ist mir nun unverständlich.

    Was mache ich nun mit den 1,5 Stunden/Mitarbeiter, ermittelt aus der Gruppe 2 des entsprechenden Wirtschaftszweigs? Multipliziere ich das jetzt mit den errechneten 13,5 Stunden? ?(

    Die Mindeststundenzahl (20% oder 0,2 Stunden/Mitarbeiter und Jahr) solltest du aber auch im Blick haben.

    50 Mitarbeiter x 0,2 Stunden/Mitarbeiter = 10 Stunden.

    Da verstehe ich jetzt nicht ganz was ich mit den 10 Stunden machen soll? Ich habe doch oben 13,5 Stunden errechnet? Oder muß ich die 10 Stunden zu den 13,5 Stunden noch dazu addieren, um die Stunden der Grundbetreuung korrekt zu ermitteln? ?(

    Bin etwas verwirrt, aber ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    Zitat von Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge Teil 4 (2) Nr.1 ArbMedVV

    Angebotsvorsorge bei .... Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.

    Danke, genau das habe ich gesucht.

    Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch?!?

    Schau mal hier, dann wird es vielleicht verständlich was guudsje meint.

    die G 37 ist keine Pflicht-Vorsorge, sondern eine angebotsvorsorge Untersuchung, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anbieten soll. Ob das zu tun ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

    Dem kann ich so nicht ganz zustimmen. Nicht SOLL, sondern MUSS. Angebotsvorsorge heißt ja, daß der Arbeitgeber es anbieten MUSS und der Arbeitnehmer KANN das Angebot annehmen (muss aber nicht). Und für diesen Punkt ist die Gefährdungsbeurteilung auch unbedeutend, da (Danke für den Hinweis an guudsje) die ArbMedVV hier schon klare Regeln vorgibt.

    Kleiner formaler Hinweis noch: Die G37 ist keine Vorsorge sondern ein berufsgenossenschaftlicher Grundsatz, aber das ist jetzt eher Haarspalterei. ;)

    Stimmt, danke für den Hinweis. ;)

    Hallo,

    du musst auch bei deiner BG als Sifa angemeldet werden, in der Regel gibt es bei den BG´s ein Online Formular dazu. Hier den alten Sifa abmelden und dich anmelden und fertig.

    "alte Sifa abmelden"

    Der Witz ist gut. ;)

    Aus meinem Umfeld kenne ich keinen Betrieb, bei dem es eine Sifa gibt. So kenne ich es auch aus der Praxis von Freunden. Das Thema Arbeitssicherheit wird sehr stiefmütterlich behandelt und folglich gibt es auch keine Sifa.

    Ich bin seit über 5 Jahren im Betrieb und habe noch keinen Betriebsarzt gesehen. Das soll sich aber jetzt bald ändern.

    Hallo zusammen,

    ich bin gerade dabei die notwendigen Stunden der Grundbetreuung durch die Sifa zu ermitteln.

    Wir sind etwa 50 Mitarbeiter. Ich nehme als Beispiel dabei einmal folgende Aufteilung an:

    • In Vollzeit > 30 Stunden die Woche : 35 Mitarbeiter
    • In Teilzeit > 20 aber ≤ 30 Stunden die Woche: 10 Mitarbeiter
    • In Teilzeit ≤ 20 Stunden die Woche: 5 Mitarbeiter
    Arbeitszeit/ Woche (Stunden)PersonenFaktorPersonen x Faktor
    Vollzeit > 30 Stunden351,035
    Teilzeit > 20 aber ≤ 30100,757,5
    Teilzeit ≤ 2050,52,5
    Summe45


    Mein erstes Problem besteht in der Feststellung des WZ 2008 Code (DGUV Vorschrift 2 Anlage 2). Ich vermute, daß der unten angegebene, der für mich richtige ist, aber wen kann ich fragen, um mir sicher zu sein? Die BG?

    Laufende Nummer: 1474

    WZ (Wirtschaftszweig) 2008 Code: 72.1

    WZ 2008 Bezeichnung: Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

    --> ergibt Gruppe II: 1,5 Stunden

    Mit den oben ermittelten 45 Stunden x 1,5 h komme ich dann auf 67,5 Stunden.

    Ist das bis hierhin richtig gerechnet? Unter der Annahme, daß der WZ 2008 Code stimmt.

    Irgendwie muß ich dann noch die Aufteilung der Stunden zwischen Sifa und BA ermitteln. Ich habe da was von Sifa 1,2 Stunden und Betriebsarzt 0,3 Stunden gelesen. Sind diese 0,3 bzw. 1,2 mit den oben berechneten 67,5 Stunden zu multiplizieren? Ich blick da echt nicht durch. Wie muß ich jetzt genau rechnen?

    Ich finde zwar hier ein durchaus anschauliches Rechenbeispiel, aber so wirklich nachvollziehbar ist es nicht:

    https://kompendium.bghw.de/bghw/xhtml/doc…vent=navigation

    Hallo zusammen,

    ich bin mit meiner Ausbildung vor einer Woche fertig geworden und nun habe ich die Geschäftsführung darüber informiert.

    In der Ausbildung wurde zwar vermittelt, daß die Sifa als Stabstelle neben der Geschäftsführung bestellt werden muß und dies auch per Aushang zu veröffentlichen ist, aber ich bin mir nicht ganz sicher inwiefern die BG da mit eingebunden bzw. beteiligt werden muß? Ist die Bestellung zur Sifa nur eine Vereinbarung mit der Geschäftsführung oder muß ich das bei der BG irgendwie melden?

    Ich orientiere mich an diesem Vordruck:

    https://www.gda-orgacheck.de/daten/praxishi…2105_online.pdf

    Viele Grüße

    Nochmal zurück zu meiner Frage.

    Gilt es als Straftat nach §13 StGB Absatz 1, wenn der Unternehmer es unterlässt auf das Tragen der Sicherheitsschuhe hinzuwirken? Unabhängig ob es zum Unfall kommt oder nicht.

    Wenn ich bei wikipedia nach Unterlassungsdelikt schaue, dann würde ich es als Unechten Unterlassungsdelikt (in Verbindung mit der Garantenpflicht des Unternehmers) einordnen

    https://de.wikipedia.org/wiki/Unterlassungsdelikt

    Was denkt ihr dazu?