Nur, wenn die zwingenden Bedingungen in Absatz § 31 Abs. 1 ivm Abs. 3 AwSV eingehalten werden
Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.
Der Fußboden keine extra flüssigkeitsundurchlässige Beschichtung.
Die Kanister haben eine UN-Zulassung.
D.H. die Kanister müssen auf Auffangwannen gelagert werden?