DGUV Vorschrift 3

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  • Hallo Zusammen,

    ich hoffe meine Frage wurde nicht schon einmal gestellt. :)

    Meine Frage zielt speziell auf die Erstprüfung von Neugerät nach DGUV 3, speziell in diesem Fall, Erstaustattung mit Fernseher, Minibar etc., was so alles in einem Hotelzimmer steht.

    In der DGUV 3 unter §5 steht:

    …..§ 5 Prüfungen

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen

    und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft

    werden

    1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder

    Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft...…

    Soweit alles klar geregelt, eigentlich. Der Hotelbesitzer argumentiert, die Geräte sind beim Hersteller schon vor der Auslieferung geprüft worden, sonst könnte er diese Geräte gar nicht versenden. Thema Produkthaftung etc.

    Meine Frage nun an euch: Müssen all die ortsveränderlichen Geräte vor der Hoteleröffung nach der DGUV 3 geprüft und erfasst werden oder erstmalig nach der zweijährigen Frist.
    Für diejenigen, welche die passende Antwort parat haben, könntet ihr mir bitte die Quelle nennen in der dieses genau steht.

    Ich sage schon einmal Danke und eine besinnliche Weihnachtzeit.

    Gruß

    Ralf *maske*

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  • Hallo Ralf,

    die Prüfung der zur Zimmerausstattung gehörenden elektrischen Geräte fällt nicht unter die Betriebssicherheitsverordnung und die DGUV V3. Die beziehen sich lediglich auf Arbeitmittel, also Geräte die von den Arbeitnehmern benutzt werden. Der Unternehmer muss im Rahmen der Gefährdungebeurteilung ermitteln, ob dennoch eine Gefahr für die Arbeitnehmer von den Geräten ausgeht. Eine Verpflichtung zur Prüfung könnte auch von seiten des Brandversichereres vorhanden sein.

    Wären es Arbeitsmittel, könntest Du die Antwort zur Prüfung vor Innbetriebnahme in der DGUV Vorschrift 3 im §5 Abs. 1.

    Zitat von DGUV V3

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen

    und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft

    werden

    1. vor der ersten Inbetriebnahme und....

    aber

    Zitat von DGUV V3

    4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erfor-

    derlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt

    wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestim-

    mungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen

    sind.

    VG

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo Stephan,

    vielen Dank für die schnelle und spannende Antwort. Das würde ja bedeuten, ich müsste all die Geräte nur prüfen lassen durch Vorgaben der Versicherung, aber nicht im Sinne des Arbeitsschutz. Die Geräte in den Zimmern sind für die Gäste und nicht für die Angestellten.
    Auf diese Sichtweise habe ich es noch garnicht betrachtet.

    Ich nehme aber an, das es doch in irgendeiner Weise eine Prüfpficht geben muss. Ein FI allein, ist dies ausreichend.

    Man lernt nie aus.

  • Das würde ja bedeuten, ich müsste all die Geräte nur prüfen lassen durch Vorgaben der Versicherung, aber nicht im Sinne des Arbeitsschutz.

    Nicht ganz, auch im Sinne der Verkehrssicherung ist das erforderlich. Das Hotel stellt die Geräte ja seinen Besuchern zur Verfügung und ist von dieser Seite aus auch verantwortlich, dass die Geräte funktionsfähig und fehlerfrei sind.

    Bei den Festinstallationen könnte auch eine Nebenbestimmung der Baugenehmigung eine entsprechende Prüfung fordern.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Stephan,

    vielen Dank für die schnelle und spannende Antwort. Das würde ja bedeuten, ich müsste all die Geräte nur prüfen lassen durch Vorgaben der Versicherung, aber nicht im Sinne des Arbeitsschutz. Die Geräte in den Zimmern sind für die Gäste und nicht für die Angestellten.
    Auf diese Sichtweise habe ich es noch garnicht betrachtet.

    Ich nehme aber an, das es doch in irgendeiner Weise eine Prüfpficht geben muss. Ein FI allein, ist dies ausreichend.

    Man lernt nie aus.

    Hallo,

    Du hast den Text von Stephan aber schon gelesen?

    Du benötigst vom Hersteller und/oder Installateur für jedes gerät eine Bescheinigung: "TV seriennummer 123" sind gemäß .... in Ordnung. Ansonsten gilt die Prüfung vor Inbetriebnahme durch den Betreiber. Ein CE/GS Zeichen entbindet nicht von der Erstprüfung.

    Gruß,

    Carsten

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  • Hallo Ralf,

    mir sind keine weiteren Prüfpflichten für die elektrischen Geräte in Hotelzimmern bekannt. Auch aus Baunebenbestimmungen kann imo keine Pflicht zur Prüfung von Einrichtungsgegenständen erfolgen. Für die technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht aber sehr wohl.

    Aber nochmal der Hinweis, selbst wenn die Mitarbeiter die Geräte nicht nutzen, muss eine Berückjsichtigung in der GBU erfolgen. Die Mitarbeiter müssen ja abstauben, eventuell sogar defekte Leuchtmittel austauschen, etc.

    VG

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • KomNet - Wie muss der Nachweis der Prüfung vor Inbetriebnahme von Neugeräten aussehen? (nrw.de)

    "Hinweis

    Mit der am Betriebsmittel angebrachten CE-Kennzeichnung dokumentiert und erklärt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht. Das CE-Kennzeichen ist kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität, sondern Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen des Produktes in den europäischen Binnenmarkt.

    Inwieweit damit die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ersetzt wird, legt der Unternehmer fest, der sich diesbezüglich fachkundig von der Prüfperson beraten lassen sollte.

    Anschlussfertige ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind immer mindestens einer Prüfung auf augenscheinliche Mängel, z. B. Transportschäden, zu unterziehen, bei der gleichzeitig die Eignung des Betriebsmittels für den vorgesehenen Einsatzbereich überprüft werden kann (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).

    In diesem Zusammenhang kann auch gleichzeitig eine Inventarisierung der Betriebsmittel erfolgen, die für die Organisation der späteren wiederkehrenden Prüfungen hilfreich ist."

    JS

    Sprichst du noch, oder kommunizierst du schon?

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  • Hi,

    als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter fachkundiger Beratung einer Elektrofachkraft kann ggf. auch herauskommen, dass bei neuen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln wie z.B. den Fernsehern mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung eine Sichtprüfung durch den Aufstellenden ausreichend ist.

    Der Unternehmer legt Umfang und Prüfer der Prüfung vor Inbetriebnahme auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest ;).

    PS: Für die anschließende wiederkehrende Prüfung ist eine Inventarisierung aller elektrischen Betriebsmittel bei Inbetriebnahme mehr als empfehlenswert, damit keine Geräte bei den wiederkehrenden Prüfungen vergessen werden.

    schöne Grüße

  • damit keine Geräte bei den wiederkehrenden Prüfungen vergessen werden

    Ich werfe aus gewerblicher Sicht noch einen Punkt ein:

    Sollte, was immer mal wieder vorkommt, ein defektes bzw. nicht ausreichend sicheres Betriebsmittel ankommen, ist es nach einer Eingangsprüfung wesentlich leichter, an die Gewährleistung heranzukommen.
    Wenn da nach zwei Jahren was aufkommt, ist die GW unter Umständen schon flöten und die Diskussion mit dem Lieferanten unnötig schwierig.

    Im Gegenzug ist der Lieferant bzw. der Hersteller auch froh, wenn sowas gleich auffällt, bevor es zum Fall für die Produktsicherheit wird.

    Kurzum: Die Eingangsprüfung ist sicher auch in der V3 vorgesehen, sie ergibt meiner Meinung nach aber vor allem unternehmerisch Sinn.

    Gruß

    Thilo

    "...denn bei mir liegen Sie richtig!"

  • im konkreten Fall werden die Kühlschränke von den Beschäftigten als Arbeitsmittel benutzt. Sie müssen täglich geöffnet werden, damit die Ware geprüft und ergänzt wird.

    Den anderen wichtigen Punkt beschreibt ThiloN. Einer meiner Kunden führt bei Geräten für Showtechnik, die er kauft, grundsätzlich Erstprüfungen durch. Der hatte schon mal 40% Fehlerquote. Gleich wieder zurückgeschickt. Da doch lieber die xy-Euro für die Erstprüfung ausgeben.

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  • Bei CE-, VDI- oder GS-Zeichen ist aus meiner Sicht eine Sichtprüfung nicht ausreichend, da das Verfahren einmalig (GS regelmäßig...) bei der Inbetriebnahme durchgeführt wird. Wer in einer Produktion gearbeitet hat, weiß, dass sich die Produktionswerte je nach Anlagenfahrer auch ändern können. Fehler im System? Wert A erhöhen, B senken... oh A doch zu hoch, wieder senken. Kurzfristiger Lieferantenwechsel von Bauteilen und schon ist das Produkt nicht mehr identisch mit dem tatsächlichen. Auf dem Papier ist alles in Ordnung.

    Ich bin für eine Messung vor Inbetriebnahme - unsere VEFK und Chef leider nicht (Aufwand zu hoch). Naja, meine Empfehlung wurde dokumentiert und die neuen Heizlüfter aus dem Baumarkt sind für den Stromausfall verantwortlich.

  • Ob Arbeitsmittel oder nicht, ich würde neben den hier schon aufgeführten Punkten und Stellen der DGUV V3 in jedem Fall auch das Kleingedruckte der Sachversicherung für das Gebäude durchlesen. Ich gehe davon aus, dass da konkret etwas über Geräte/Neugeräte und deren Prüfung/Erstprüfung drinsteht. Eventuell gibt es ohne Prüfung keinen Versicherungsschutz und im Schadenfall (durch so ein Gerät) dann keine Regulierung. Mich würde interessieren über welchen Kostenpunkt es sich hierbei handelt (vielleicht kannst du, Ralf, mir hier per PN Auskunft geben? das wäre super!)

    Rechtssicherheit gegenüber dem Sachversicherer gibt es m. E. nur durch eine offizielle Anfrage ob auf die DGUV V3 Prüfung bei Neugeräten verzichtet werden kann und einer entsprechenden Rückantwort.

    Die Argumentation gegen eine Prüfung von Erstgeräten hält, auch wenn die Versicherung grünes Licht gibt, bei einer Risikobetrachtung/Wirtschaftlichkeitsberechnung (hier: Art des Schadens, Eintrittswahrscheinlichkeit, Kosten möglicher Schaden gegen Kosten der Erstprüfung) m. E. nicht stand.

    Für die oberste Leitung wird am pragmatischsten sein einfach die Prüfung machen zu lassen und zu dokumentieren. Dann gibt es an mehreren Angriffspunkten (und unterschiedlichen Auslegungen der Vorgaben) hinterher keine Diskussion.

    Ich wünsche allen einen schönen Ausklang des Jahres 2023 und einen guten Start in das neue Jahr!

  • Hallo Ihr Lieben + frohes neues Jahr!

    Die Prüfung VOR Erstinbetriebnahme macht insofern weiterhin Sinn um evtl. Transportschäden auszuschliessen.

    Richtig ist, dass derjenige, der das Gerät zur Verfügung stellt in einer Garantenstellung ist, dass dieses Gerät gefahrlos genutzt werden Kann.

    Ich sehe daher Aufwand / Nutzen in einem positiven Verhältnis, auch was die schon angesprochenen Gründe "Gewährleistung" und evtl. Nachweis für Versicherung bei Schadeneintritt angeht.

    „Im Hafen ist ein Schiff sicher, allerdings wurden Schiffe nicht dafür gebaut!“