Hi,
es gibt hier nicht den einen Knackpunkt, sondern mehrere Punkte, die zur Ablehnung der Anerkennung des Arbeitsunfalls geführt haben (wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist).
Problem 1: der Abweg statt des direkten Wegs zur Arbeit.
Problem 2: die Begleitung der Tochter als privatwirtschaftliche Handlung. Es fehlt der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit.
Problem 3: die Klägerin begleitet das Kind an jedem Schultag, nicht an jedem Arbeitstag. Das Kind in fremde Obhut geben ist jedoch nur gesetzlich unfallversichert, wenn dies "nur" wegen der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist.
Problem 4: die Kinder-Laufgruppe stellt kein Anvertrauen in fremde Obhut dar (dies jedoch nur als Anmerkung, da aufgrund der vorher aufgeführten Argumente bereits die Ablehnung des Arbeitsunfalls erfolgte).
So weit meine laienhafte (bin ebenfalls kein Jurist) Interpretation der Entscheidungsgründe zum Urteil.
schöne Grüße