Beiträge von MrH

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    Hi,

    es gibt hier nicht den einen Knackpunkt, sondern mehrere Punkte, die zur Ablehnung der Anerkennung des Arbeitsunfalls geführt haben (wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist).

    Problem 1: der Abweg statt des direkten Wegs zur Arbeit.

    Problem 2: die Begleitung der Tochter als privatwirtschaftliche Handlung. Es fehlt der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit.

    Problem 3: die Klägerin begleitet das Kind an jedem Schultag, nicht an jedem Arbeitstag. Das Kind in fremde Obhut geben ist jedoch nur gesetzlich unfallversichert, wenn dies "nur" wegen der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist.

    Problem 4: die Kinder-Laufgruppe stellt kein Anvertrauen in fremde Obhut dar (dies jedoch nur als Anmerkung, da aufgrund der vorher aufgeführten Argumente bereits die Ablehnung des Arbeitsunfalls erfolgte).

    So weit meine laienhafte (bin ebenfalls kein Jurist) Interpretation der Entscheidungsgründe zum Urteil.

    schöne Grüße

    Hi,

    es gibt Gewerke, die sich ihr Gerüst selbst aufstellen dürfen. Zu diesen gehört der Maler.

    Gemäß DGUV Information 201-011 kann der Maler mit seiner Ausbildung in einem "Bau-Handwerk" als Fachkundige Person des Gerüsterstellers die Prüfung (und Kennzeichnung) des Gerüsts nach Fertigstellung durchführen, wenn er über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau verfügt. Der Unternehmer muss dabei entscheiden, ob der Maler als sein Mitarbeiter fachkundig genug ist, um die Prüfung des Gerüsts nach Fertigstellung durchführen zu können.

    schöne Grüße

    ergänzend: die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht der passende Ansprechpartner für Gefahrgut. Dafür sieht das Gefahrgutrecht den Gefahrgutbeauftragten (für Straße, Schiene, Binnenschiff und See gemäß GbV) vor. Sucht euch also einen Gefahrgutbeauftragten mit den für eure Verkehrsträger, mit denen ihr eure Stifte transportieren wollt, passenden Qualifikationen. Dieser kann euch dann auch gleich bei den erforderlichen, von den Verkehrsträgern abhängigen Gefahrgut-Unterweisungen unterstützen.

    ich sehe es als Organisationsverschulden des Betriebs an, dass es nur eine Person gibt, die sich mit dem Thema auskennt und den Bericht erstellen kann. Da gehören mindestens zwei Personen ins Boot. Eine Person kann jederzeit (ggf. auch dauerhaft) ausfallen. Zu solchen Pflichtaufgaben des Unternehmens gehört auch eine vernünftige personelle Ausstattung mit Backup...

    PeKe die Einsatzmöglichkeiten sind sehr vielfältig. Für die optimale Warnwirkung klassischer Warnkleidung braucht es die richtigen Rahmenbedingungen (z.B. bei Regen, Nebel, Schneefall kann die Sichtbarkeit enorm abnehmen) und die richtige Körperhaltung der Betroffenen, damit die fluoreszierenden sowie retroreflektierenden Bestandteile ihre Warnwirkung vollständig entfalten können. Dabei nehmen Beschäftigte während der Arbeit i.d.R. häufig Körperhaltungen und Positionen ein, bei denen die Sichtbarkeit und somit die Wirkung ebenfalls drastisch abnimmt.

    Bei aktiver Warnkleidung können die Leuchtmittel so positioniert werden, dass unabhängig von den Bewegungen und der Körperhaltung des Betroffenen die Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt wird und die Warnwirkung somit vollständig durchgehend erhalten bleibt. Daneben sorgt aktive Beleuchtung für deutlich bessere Sichtbarkeit bei schlechtem Wetter. Ich sehe hier also definitiv einen Mehrwert in der aktiven Beleuchtung für die Prävention.

    Hi,

    es gibt nicht nur Zahlen, sondern sogar eine Auflistung aller gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Jeder Unfallversicherungsträger hat eigene Anforderungen für seine Branchenspezifik und ein Verfahren zur Anerkennung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, wenn diese über andere Branchenspezifiken verfügt. Ob die "andere" Branchenspezifik in Verbindung mit den bereits vorhandenen Kenntnissen (die Berufserfahrung wird hier u.a. mit betrachtet) ausreicht, eine ergänzende Fortbildung oder das Absolvieren der gesamten Branchenspezifik erforderlich ist wird jeweils im Einzelfall entschieden.

    Also einfach mal bei den zuständigen Stellen nachfragen und mit diesen abklären, ob, und wenn ja, was ggf. noch erforderlich ist zur Erlangung der nötigen Fachkunde.

    schöne Grüße

    Und der FASi und der Brandschutzbeauftragter sind in der Lage, solche Fehler zu erkennen? Da habe ich so meine Zweifel.

    Gruß

    Tom

    Das müssen sie auch nicht. In der Verantwortung steht der Arbeitgeber. Dieser hat gemäß TRGS 400 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung das Sicherheitsdatenblatt auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen. Wären alle Sicherheitsdatenblätter super, würde der Gesetzgeber keine Plausibilitätsprüfung vorschreiben. Da zu viele Sicherheitsdatenblätter fehlerhaft sind und die oftmals außerhalb der EU ansässigen Hersteller zu schwer zu greifen sind, wird hier der Arbeitgeber in die Pflicht genommen.

    Wenn der Arbeitgeber nicht über die nötige Fachkunde verfügt, dann muss er sich fachkundig beraten lassen. Sifa oder BSB können über die nötige Fachkunde verfügen, müssen aber nicht.

    Zum Löschversuch mit Sand: wenn beim Batteriebrand zu viel Rauchgas entsteht kann es passieren, dass der Sand aus dem Behälter herausgeschleudert wird. Üblicherweise lassen sich brennende Akkus jedoch mit Sand abdecken. Sie werden dadurch nicht gelöscht, aber eine Brandausbreitung auf die Umgebung kann wirksam verhindert werden.

    Die Pyrobubbles können tatsächlich schmelzen und den Akku so einschließen. Auch hier wird der Akku nicht gelöscht, aber eine Brandausbreitung auf die Umgebung wirksam verhindert. Es gibt z.B. zugelassene Gefahrgut-Transportbehälter für defekte Akkus, die mit Pyrobubbles als Füllung arbeiten.

    Wenn es die Rahmenbedingungen zulassen ist mein Favorit auch, brennende Akkus kontrolliert abbrennen zu lassen.

    Hi,

    Für die Grundbetreuung ist die Branchenausbildung meines Wissens ohne Bedeutung.

    da im Rahmen der Grundbetreuung i.d.R. branchenübliche Problemstellungen auftauchen und behandelt werden, ist auch für die Grundbetreuung die branchenspezifische Ausbildung oder alternativ die Anerkennung der bereits vorhandenen Fachkunde beim zuständigen Unfallversicherungsträger erforderlich.

    Bei externen Dienstleistern kann ggf. die Möglichkeit bestehen, dass ein Kollege ohne Branchenspezifik den Betrieb zusammen mit einem anderen Kollegen, der bereits über die nötige Branchenspezifik verfügt, betreut.

    schöne Grüße

    Im Falle eines Akkubrands ist es wichtig, die richtigen Löschmittel zu verwenden, um die Gefahr zu minimieren und den Brand effektiv zu bekämpfen. Während Wasser zur Löschung von Lithium-Ionen-Akkus ungeeignet ist, da es zu einer Reaktion mit den enthaltenen Lithiumverbindungen führen kann, gibt es Hinweise darauf, dass trockene chemische Löschmittel wie ABC-Pulver oder CO2-Löscher für LiFePO4-Akkus geeignet sein könnten.

    ABC-Pulver, das eine Mischung aus Ammoniumphosphat, Ammoniumsulfat und Calciumhydroxid ist, wird oft als universelles Löschmittel für Brände verschiedener Klassen eingesetzt und kann auch für Akkubrände verwendet werden. Es ist wichtig, dass das Pulver ordnungsgemäß angewendet wird, um sicherzustellen, dass der Brand effektiv gelöscht wird.

    CO2-Löscher können ebenfalls effektiv sein, um Brände in Lithium-Akkus zu ersticken, da sie den Sauerstoffgehalt in der Umgebung reduzieren und somit die Verbrennung unterdrücken.

    Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genaue Wahl des Löschmittels von verschiedenen Faktoren abhängt, einschließlich der Art des Brandes, der Umgebung und der Verfügbarkeit von Löschmitteln. Es wird dringend empfohlen, die örtlichen Brandschutzvorschriften zu beachten und im Falle eines Akkubrands die örtliche Feuerwehr zu kontaktieren.

    Mich würde die Quelle für die Empfehlungen zum Löschen des Akkubrands interessieren. Aus fachlicher Sicht ist Wasser i.d.R. die erste Wahl als Löschmittel bei Akkubränden und ich halte spontan den ganzen Absatz aus fachlicher Sicht für inhaltlich unsinnig.

    Da die Sicherheitsbeauftragten in jedem Betrieb anders in die innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation eingebunden sind, bringt dir eine Checkliste eines anderen Betriebs meiner Meinung nach nichts. Legt die Aufgaben fest, welche von den Sicherheitsbeauftragten bei euch erledigt werden sollen (ggf. bereichsbezogen unter Berücksichtigung der vorhandenen Gefährdungen) und erstellt dann die zugehörigen Checklisten in Excel oder Word. Persönlich würde ich hier auch einen Workshop zusammen mit den SiBe zur Erstellung der Checklisten bevorzugen, damit am Ende auch etwas herauskommt, das von den SiBes akzeptiert wird in ihrem Zuständigkeitsbereich umgesetzt werden kann.

    Hi,

    in den Beispielen der ASR A2.2 findet sich z.B. die Verwaltung mit Brandklasse A (auch wenn die Pulverlöscher in dem Beispiel 3.1 als Löscher aus meiner Sicht vollkommen fehl am Platz sind).

    Es spricht somit nichts dagegen, Bürogebäude nur mit Wasserlöschern auszustatten. Und lieber eine einheitliche Ausstattung mit Löschern statt irgendein Misch-Masch, bei dem sich dann keiner mehr auskennt.

    Einzig elektrische Betriebsräume sind aus meiner Sicht gesondert zu betrachten. Hier kann ggf. ein CO2-Löscher Sinn machen (z.B. zum Schutz der restlichen EDV in Serverräumen oder als geeignetes Löschmittel beim brennenden Schaltschrank). Wenn keine nennenswerte Technik verbaut ist, dann reichen Wasserlöscher fürs gesamte Gebäude aus.

    schöne Grüße

    Hi,

    es gibt keine Forderung nach einer Augenspülflasche in diesem Bereich und eine Empfehlung ist mir auch nicht bekannt (evtl. gibt es eine Empfehlung vom Hersteller des Reinigungsmittels). Die erforderlichen Schutz- und Erste-Hilfe-Maßnahmen sind allein das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

    Ein Wasserhahn ersetzt keine Augendusche! Die Eignung eines Wasserhahns (auch bei ausziehbarem Wasserhahn) ist kritisch zu prüfen. Passen die Wasserqualität, die Wassermenge, der Wasserdruck, die Wassertemperatur sowie das Sprühbild, um Augen gefahrlos effektiv spülen zu können? Wie wird das Auge während des Spülvorgangs offen gehalten? Kann der Kopf so unter den Hahn gehalten werden, dass das Wasser möglichst direkt (und nicht übers ganze Gesicht) abläuft? Wäre ein Wasserhahn eine ausreichende technische Lösung, hätte man nicht extra Augenduschen erfunden ;).

    Je nach Chemikalie kann eine Augenspülflasche mit einer aktiven Spüllösung sogar ein besseres Hilfsmittel als eine Augendusche sein. Die aktive Spüllösung kann ggf. sehr schnell mit dem Gefahrstoff reagieren und diesen unschädlich machen. Aber auch hier gilt: Die erforderlichen Hilfsmittel sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

    schöne Grüße

    Hi,

    als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter fachkundiger Beratung einer Elektrofachkraft kann ggf. auch herauskommen, dass bei neuen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln wie z.B. den Fernsehern mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung eine Sichtprüfung durch den Aufstellenden ausreichend ist.

    Der Unternehmer legt Umfang und Prüfer der Prüfung vor Inbetriebnahme auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest ;).

    PS: Für die anschließende wiederkehrende Prüfung ist eine Inventarisierung aller elektrischen Betriebsmittel bei Inbetriebnahme mehr als empfehlenswert, damit keine Geräte bei den wiederkehrenden Prüfungen vergessen werden.

    schöne Grüße

    Hi,

    die VBG sagt das nicht. Das war die Aussage eines Beschäftigten der VBG. In DGUV-Publikationen (z.B. der DGUV Information) sind die abgestimmten Positionen aller gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu finden. Diese Aussagen haben somit deutlich mehr Gewicht als die Aussage eines Beschäftigten eines Unfallversicherungsträgers und die VBG trägt diese in offiziellen Schriften publizierten Positionen aller gesetzlichen Unfallversicherungsträger mit.

    Der Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV schreibt diesbezüglich "Zweifellos gehört Warnkleidung zur PSA". Aus der DGUV Information 212-016 geht auch eindeutig hervor, dass Warnkleidung PSA ist. Wie der Beschäftigte der VBG zu einer anderen Sichtweise kommt bleibt sein Geheimnis, seine Meinung entspricht hier jedoch nicht der offiziellen Position der DGUV inklusive VBG.

    Fazit: Warnkleidung ist PSA, wenn sie zur Reduzierung des Risikos von Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern benötigt wird! In Kapitel 3.1 der DGUV Information 212-016 ist auch die Begründung für die Einstufung als PSA mit definierten Schutzeigenschaften zu finden.


    schöne Grüße

    Hi,

    in Bayern gibt es diesbezüglich die Verordnung über die Verhütung von Bränden:

    § 19 Ausschmücken von Räumen

    (1) 1Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, und Rettungswege aus solchen Räumen dürfen nicht mit leicht entzündbaren Stoffen ausgeschmückt werden.

    schöne Grüße

    Unterhaltet euch mal mit Bauunternehmern oder Aufsichtspersonen der BG BAU. Die BG BAU lässt regelmäßig Baustellen sofort einstellen, wenn dort Gefahr im Verzug ist. Oftmals wird dabei wegen fehlender Absturzsicherung die Baustelle eingestellt. Ein besonderes Problem sind dabei aktuell die Errichter von PV-Anlagen, die nur zu gerne ohne jegliche Absturzsicherung auf den Dächern rumturnen.