Wartung, UVV und DGUV V3

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  • Hallo zusammen,

    fühle mich ein wenig verunsichert :S

    Jetzt weiß ich auch überhaupt nicht ob das hier richtig Platziert ist.

    Und im Netz werde ich auch nicht schlauer.. oder ich verstehe es einfach nicht.

    Bin am überprüfen des Verzeichnisses prüfpflichtiger Arbeitsmittel und überwachungspflichtiger Anlagen bei uns im Betrieb.

    Jetzt weiß ich nicht worin der unterschied zwischen einer Wartung, einer UVV und einer DGUV V3 liegt.

    Danke euch.

    Grüße Armina

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  • Wartung:

    alle Pflegemaßnahmen von Produktionsanlagen oder Arbeitsmitteln, wie Reinigen, Abschmieren, Justieren, Nachfüllen von Betriebsstoffen sowie ähnliche Maßnahmen zur Verminderung bzw. Verhinderung von Verschleißerscheinungen.

    UVV:
    wie der Name Unfallverhütungsvorschrift schon sagt, werden im Rahmen des autonomen Satzungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherer in Kraft gesetzt und stellen für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindliche Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.

    DGUV Vorschrift A3:
    Eine Unfallverhütungsvorschrift für die Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Alle (versicherten) Unternehmen und Einrichtungen sind verpflichtet, durch regelmäßige Prüfung elektrischer Geräte die Einhaltung nachzuweisen.

    Sodele ... soweit die Definitionen, die ganz leicht im Netz zu finden sind.

    Die Frage ist jetzt, was genau ist deine Frage?!
    Geht es um Rechtsgrundlagen der Prüfungen und Prüffristen, um konkrete Vorgaben oder was?

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo Armina,

    als SiFa interessiert mich die Wartung der einzelnen Anlagen vom Grundsatz her nicht. Ich will die Prüfberichte sehen. Diese gibt es aber in der Regel nur, mit Ausnahmen, wenn du der Betreiber die Wartung hat machen lassen.

    Von daher bei Prüfpflichtigen Arbeitsmitteln:

    Wartung unrelevant

    UVV / Prüfung / DGUV V 3 relevant.

    Willkommen in meiner Welt. *SpiEi*

  • Wartung:

    alle Pflegemaßnahmen von Produktionsanlagen oder Arbeitsmitteln, wie Reinigen, Abschmieren, Justieren, Nachfüllen von Betriebsstoffen sowie ähnliche Maßnahmen zur Verminderung bzw. Verhinderung von Verschleißerscheinungen.

    UVV:
    wie der Name Unfallverhütungsvorschrift schon sagt, werden im Rahmen des autonomen Satzungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherer in Kraft gesetzt und stellen für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindliche Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.

    DGUV Vorschrift A3:
    Eine Unfallverhütungsvorschrift für die Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Alle (versicherten) Unternehmen und Einrichtungen sind verpflichtet, durch regelmäßige Prüfung elektrischer Geräte die Einhaltung nachzuweisen.

    Sodele ... soweit die Definitionen, die ganz leicht im Netz zu finden sind.

    Die Frage ist jetzt, was genau ist deine Frage?!
    Geht es um Rechtsgrundlagen der Prüfungen und Prüffristen, um konkrete Vorgaben oder was?

    Inhaltlich genau richtig definiert :thumbup:

    Ich glaube Armina hatte nur ein Definitionsproblem

    Mit freundlichen Grüßen,

    Eric


    Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand.

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für die Antworten.

    Ich vermute auch das ich hier ein Definitionsproblem habe.

    Irgendwie ist das für mich nicht so richtig nachvollziehbar.

    Meine Frage diesbezüglich war, worin sich diese 3 Sachen unterscheiden und welche muss ich als Betreiber veranlassen?

    Zitat

    Geht es um Rechtsgrundlagen der Prüfungen und Prüffristen, um konkrete Vorgaben oder was?

    DANKE

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  • Die DGUV Vorschrift 3 ist eine der wenigen verbliebenen Unfallverhütungsvorschriften aus dem autonomen Recht der Berufsgenossenschaften. Diese ist für die Mitgliedsbetriebe verbindlich.

    UVV und somit auch die DGUV V3 muss der Unternehmer veranlassen.

    Wartung ist zumindest aus dem staatlichen und BG Recht nicht unbedingt zwingend, aber möglicherweise zum Erhalt von Garantie bzw. Gewährleistung erforderlich. Sinnvoll dürfte Wartung auch sein, denn deren Zweck ist es ja, die Funktionsfähigkeit einer Anlage zu erhalten und somit Ausfälle zu verhindern.

    Viele UVV wurden inzwischen durch staatliches Recht z.B. über die Betriebssicherheitsverordnung abgelöst. Das ändert aber nichts an deren Notwendigkeit zur Durchführung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,

    die Wartung liegt üblicherweise im Verantwortungsbereich des Betreibers und hat meiner Meinung nach nichts im Verzeichnis prüfpflichtiger Arbeitsmittel zu suchen.

    "UVV-Prüfungen" sind Prüfungen gemäß Vorgaben aus den Unfallverhütungsvorschriften. Adressat der Unfallverhütungsvorschriften ist der Unternehmer (Begriff des Unternehmers siehe § 136 SGB VII). Somit muss der Unternehmer die im Regelwerk vorgeschriebenen UVV-Prüfungen organisieren.

    Die DGUV Vorschrift 3 ist z.B. die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und beinhaltet die UVV-Prüfungen aller elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.

    Die DGUV Vorschrift 70 "Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge" regelt z.B. die UVV-Prüfungen für Fahrzeuge.

    Überwachungspflichtige Anlagen gibt es in Deutschland nicht, das sind offiziell die überwachungsbedürftigen Anlagen. Hier muss der Betreiber (Begriff des Betreibers siehe § 2 ÜAnlG) regelmäßige Prüfungen durch anerkannte Prüfstellen sicherstellen.

    schöne Grüße

  • Und weil dieser Passus in der Praxis immer wieder für Verständnisschwierigkeiten sorgt anbei noch eine Ergänzung. In der DGUV Vorschrift 1 jedes gesetzlichen Unfallversicherungsträgers findet sich sinngemäß (oder wortgleich) in § 2 Absatz 1 folgender Passus: "Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt."

    Es spielt nur für das Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift (dank des Paragraphen "Ordnungswidrigkeiten, der in jeder UVV zu finden ist) eine Rolle, ob der eigene gesetzliche Unfallversicherungsträger eine DGUV Vorschrift eingeführt hat oder nicht. Sobald eine Tätigkeit durchgeführt wird, die in einer Unfallverhütungsvorschrift geregelt ist, hat der Arbeitgeber diese Unfallverhütungsvorschrift aufgrund dieses Passus in der DGUV Vorschrift 1 (oder alternativ aufgrund § 4 ArbSchG Schutzmaßnahmen gemäß dem Stand der Technik sowie sonstigen gesicherten Erkenntnissen) entsprechend mit zu beachten.

    Zu sagen "aber mein gesetzlicher Unfallversicherungsträger hat diese DGUV Vorschrift doch gar nicht eingeführt" schützt vor Schaden - und die Verantwortlichen im Schadensfall ggf. vor Strafe - nicht.

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  • die Wartung liegt üblicherweise im Verantwortungsbereich des Betreibers und hat meiner Meinung nach nichts im Verzeichnis prüfpflichtiger Arbeitsmittel zu suchen.

    Liegt oft im Interesse des Betreibers Wartung und Prüfung zusammenzulegen, da ggf. sonst doppelter Ausfall wenn z.B. bei Prüfungen der Betriebszustand nicht möglich ist (quasi TÜV auf der Autobahn ;)).

    Gruß

    Peter

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint: