Hallo Stephan
In erster Linie macht der beauftragte Winterdienst nur was im Vertrag geregelt ist. Dieser ist individuell.
Bei deiner Frage sehe ich zwei Aspekte:
1. Bauordnungsrechtlich gibt es den Begriff von Zugängen und Durchgängen. D. h. Notausgänge im Zuge von Flucht- und Rettungswegen sind auch immer Zugänge für die Feuerwehr und den Rettungsdienst. Diese sind auch immer von Schnee und Eis freizuhalten bzw. es ist so damit umzugehen dass sie jederzeit problemlos benutzt werden können. In der Regel sind das die Wege zwischen Notausgang und Feuerwehrzufahrt (wenn eine vorhanden ist) sowie Notausgang und öffentlicher Verkehrsfläche.
2. Der Arbeitgeber hat ein sicheres Umfeld herzustellen. .Inwiefern er das nur auf den Weg von Parkplatz zum Gebäude UND die Wege zwischen Notausgang und Feuerwehrzufahrt bzw. öffentlicher Verkehrsfläche beschränkt oder auch die Wege zu Raucherzonen hierbei einbezieht bleibt ihm überlassen. Ggf. genügt eine interne schriftliche Regelung/Anweisung, dass die Raucherzonen bei ungünstiger Witterung/Schnee und Eis nicht zur Verfügung stehen und bei ungünstiger Witterung/Schnee und Eis nur die geräumten und gestreuten Wege (z. B. zwischen Halle und Kantine) zu benutzen sind. Nur ein Schild am Weg, dass dieser Weg bei Schnee und Eis nicht gestreut wird und die Wege auf eigene Gefahr benutzt werden, sehe ich hingegen kritisch da m. E. auf einem Firmengelände nicht rechtssicher. Eine Verkehrssicherungspflicht pauschal für alle Wege bei schlechter Witterung/Schnee und Eis gibt es nicht. Es ist eben zu differenzieren und festzulegen welche darunter fallen und welche nicht.