Beiträge von FalcoCGN

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    Auch immer ein schhönes Thema: Mein Ausbildungsstand geht einen Dritten einen feuchten Kehricht an!

    Was wird dein Arzt sagen, wenn Du ihn vor der Behandlung nach seiner Approbation oder seiner letzten Fortbildung fragst?

    Wenb ich mit einem AN einen Dienstleistungsvertrag schließe, dann hat dieser für seine vertragliche Verpflichtung, z.B. Qualifikation der MA, zu garantieren. Ich werde diese NICHT prüfen.

    Das ist eine sehr mutige Aussage. Bitte schau nochmal in die Betriebssicherheitsverordnung, §13, Abs. 1, Satz 1. Wie sagte mein Jura-Dozent so schön: "ein Blick ins Gesetz schützt vor Geschwätz"

    Du schreibst ein Mängelprotokoll für einen Kunden, der dieses auf Verlangen der Behörde oder auch der BG vorzeigen muss. Dann sollte vlt. daraus auch hervorgehen welche Grundlage das Protokoll hat.

    Ich habe noch nie erlebt, dass eine Behörde/BG ein Mängelprotokoll sehen möchte. Die prüfen den Stand der Arbeitsschutzorganisation, fragen nach ASA-Durchführung und machen eine Begehung.

    Und vor allem, sollten die auf jeden Fall wissen, auf welcher Grundlage eine Begehung stattfindet. Das mit den Rechtsgrundlagen ist doch komplette Erbsenzählerei. Vollkommen überflüssig. Mir ist meine Lebenszeit und die Druckerschwärze zu schade dafür.

    Gibt es evtl. auch kleine Lösungen von einzelnen BGen, die ich bisher übersehen habe ? Danke.

    Im Kompendium Arbeitsschutz der BG Bau war zumindest in der älteren Version AMS enthalten. Es kann sein, dass die Komendium AS von anderen BGen das ebenfalls inkludiert haben und die Originalversion vom Jedermann-Verlag auf jeden Fall.

    Solche SiFa hatten manche meiner Kunden. Ich habe grade eine Betreuung eines Museums übernommen. Die vorheigen drei (!) SiFa hatten es nicht hinbekommen, sich wirklich mit den Verhältnissen auseinanderzusetzen und sich z.B. niemals die ca. 60 Gefahrstoffe angesehen, die in der Restauration benutzt werden. Jetzt wissen wir, dass darunter vier Produkte mit CMR-Stoffen sind. Nachdem ich mich an Gefahrstoffverzeichnis und GBU dafür gesetzt hatte.

    Du kannst und musst von Deiner SiFa erwarten, dass sie Fachkunde und Kenntnis Deiner Branche hat. Vor allem muss isch die SiFa mit den tatsächlich vorhandenen Gefährdungen und Arbeitsplätzen, bzw. -bereichen und Tätigkeiten auseinandersetzen.

    Ich suche gerade akut nach einer BA für eine Frankiermaschine und Briefschlitzmaschine. Hat jemand etwas im Petto diesbezüglich?

    Bitte schreibt doch nicht für jeden Kleinkram eine eigene BA! Bedienungsanleitung unterweisen, unterschreiben lassen und gut ist. Und überhaupt! Welche Gefährdungen liegen denn hier vor? Elektrischer Schlag? Einstellen eines falschen Portobetrags?

    Ich frage mich, ob diese ganzen Schlaumeier im BMAS (und vor allem wahrscheinlich bei INSM, Familienunternehmer und Arbeitgeberverband) mal einen Blick in die zugrundeliegenden EU-Rahmenrichtlinien geworfen haben.

    Nach der Arbeitsschutz-Framework Directive muss es eine Person mit besonderer Funktion geben, die die Arbeitnehmer bei Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz vertritt (Art. 3 c)

    Der SiGeKo ist in der RiLi 92/57/EWG gefordert.

    Das wird ein Spass

    Hallo,

    Ja, wobei je nach Fachbereich ist das sehr schwer. Man denke nur an den Brandschutz, baurechtlich kann man das kaum als Verband wirklich bespielen, da 16x Landesrecht. Daher beschränkt man sich überwiegend auf ASR, DIN oder VdS-Richtlinien....

    Das ist richtig. Allerdings werden zwei der Verbände, in denen ich Mitglied bin, bei den Beratungen zur Versammlungsstättenverordnung befragt und arbeiten auch mit der VBG zu Branchenthemen mit.

    Hallo zusammen,

    in meiner Branche (Veranstaltungstechnik und Besuchersicherheit) bin ich Mitglied in mehreren spezialisierten Fachverbänden und dort in zweien aktiv im Vorstand und in einem aktiv in Arbeitsgruppen. Außerdem VDSI, VBBD und BDK.

    Grund für eine Mitgliedschaft ist bei mir immer entweder das Interesse an Gestaltung und der Wunsch nach einer politischen Vertretung. Dazu kommmt, dass ein guter Verband wichtige Infos liefert, die ich nicht so einfach finde und natürlich der Austausch verbunden mit Kontaktfindung und ggf. Aufträgen.

    Grade in der Arbeitssicherheit sehe ich die Verbände dahingehend ansteigend nicht mehr ausreichend tätig. Der VBBD schnarcht so vor sich hin und es gibt keine aktive Info außer der Beitragsforderung und der VDSI hat bei der Bearbeitung der Vorschrift 2 kläglich versagt. Beide stehe bei mir auf der Abschussliste.

    Was hat ein Bauvorlagenberechtigter mit dem Ersteller eines Brandschutzkonzeptes zu tun? Für die Einreichung der Bauunterlagen – in die das Brandschutzkonzept integriert wird – muss ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser verantwortlich zeichnen.

    Ich kenne keinen Bauvorlageberechtigten, der ein nicht von ihm/ihr erstelltes BSK einfach mal so "unterschreibt".

    Du kannst gerne schreiben, in welchem Bundesland Du tätig bist, damit die Diskussion praxisnaher wird.

    Fakt ist aber auch, dass viele Bauordnungen der Länder diesen expliziten Ausschluss nicht drin haben. Ob man dann dieses Urteil wirklich darauf übertragen kann, obwohl kein Ausschluss stattfindet, wäre zu klären.

    In der Praxis geht es ja darum, dass das Konzept schlüssig und fachlich mängelfrei ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein mängelfreies Werk aufgrund eines richtungsweisenden Urteils eines Bundeslandes mit anderen Anforderungen an den Ersteller, wieder abgewiesen wird.

    So einfach ist das nicht. Stell Dir vor, Du wirst für die Erstellung eines BSK gebucht und im Laufe des Bauantragsverfahrens sieht das Bauamt, dass Du "eigentlich" nicht berechtigt bist, dieses zu tun. Viel Spass!

    Bleiben wir bei RLP, da Neuwied dort liegt und ich vermute, dass auch Dein Wirkungskreis dort ist. Die LBO ist nicht besonders deutlich, verweist aber in §64ff auf eine Liste, in die sich Bauvolagenberechtigte eintragen müssen. Info hier https://fm.rlp.de/themen/baurech…nd-puez-stellen

    Ich bezweifele, dass Du auf dieser Liste stehst, oder dass das SSB darauf hingewiesen hat.

    Ich kann nirgends die rechtliche Grundlage für deine Aussage finden, bitte verlinke einmal die Stellen. Das Urteil ist auch nicht allgemeingültig für andere Fälle (wird dort explizit drin erwähnt) und bezieht sich wegen mangelnder Erfahrung und Größe des Projektes nur auf dieses Vorhaben.

    Das Urteil hat durchaus eine Signalwirkung. Die genaue Vorgangsweise beim Thema PersZert-SV richtet sich vor allem nach der jeweiligen Bauordnung und den Vorgaben zum Sachverständigenrecht in den Bundesländern. Hier ein Artikel von Feuertrutz zur Situation in NRW https://www.feuertrutz.de/rechtlicher-ra…in-nrw-06052025

    Korrekt, ich bin kein Ingenieur sondern habe die Personenzertifizierung.

    SSB Neuwied war der Ausbildungsträger. Dort waren unzählige Teilnehmer die ich jetzt schon mehrfach getroffen habe, die keine Ingenieure sind und am laufenden Band Konzepte erstellen (je nach dem, wie es in der LBO des Bundeslandes geregelt ist). Einschränkungen wurden nie erwähnt oder im Lehrgang vermittelt...

    Es ist vollkommen egal, was der SSB (und andere Bildungsträger) sagen oder ob und wieviel andere solche Leute rumlaufen und Konzepte erstellen. Rein rechtlich hast Du mit der PersZert nach Baurecht und Sachverständigen-VO der Bundesländer keine saubere und allgemeingültige Erlaubnis. Das Mindener Urteil macht das nochmal klar. Ein Inhaber einer PersZert muss VOR jeder Beauftragung zu einem BSK beim Bauamt beantragen, zugelassen zu werden, das jeweilige BSK erstellen zu dürfen.

    Dazu kommt, dass eine PersZert eine zeitlich begrenzte Gültigkeit hat. Üblich sind drei Jahre, nachdem der Inhaber erneut vor die Kommission muss. Kostenpflichtig natürlich.

    Sowas erzählen einem die Kartoffelstempel-Sachverständigen-Clubs natürlich nicht.

    ...und schließlich den zertifizierten Brandschutzsachverständigen drangehangen. Ich darf jetzt Brandschutzkonzepte erstellen und stempeln.

    Verstehe ich das richtig, dass Du KEIN Ingenieur im Sinne der Sachverständigenordnung Deines Bundeslandes bist, sondern eine Personenzertifizierung nach DIN ISO 17024 hast?

    Daraus kannst Du eine Berechtigung und Befähigung zur Erstellung von BSK nur für den Einzelfall und nur nach Antrag ableiten.

    Dazu gab es erst letztens ein Urteil.

    Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1689/20