Wäre da nicht generell eine gesonderte Person, Suchtbeauftragte/r
sinnvoll?
Für was gibt es Betriebsärzte?
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Neues Benutzerkonto erstellenWäre da nicht generell eine gesonderte Person, Suchtbeauftragte/r
sinnvoll?
Für was gibt es Betriebsärzte?
Klar...
Absolut verständlich. Aber das ist ja der "Anspruch" von so vielen Kunden.
Die höfen nur "Drogen erlaubt" --> "Wie läuft das in meinem Betrieb? Die FASI sagt. Ist nicht..."
Was tut der "normale" Unternehmer der eine externe FASI hat?
Er ruft die FASI an. "Kümmer dich.. Mach mal.... Wieso ist das so....Und was passiert wenn ein bekiffter einen Unfall hat. "
Für was gibt es Betriebsärzte?
Das sind die die die Untersuchungen machen.... und manchmal bei der ASA dabei sind....
So. Ich war jetzt genug böse.
Es gibt dann bestimmt von den BG-en entsprechende Kurse:
Betreutes Kiffen, und anschliessend betrachten von Arbeiten und Gefährdungen
Hallo,
Für was gibt es Betriebsärzte?
Ja, können sie es aber auch in der Fläche und fachlich leisten?
Oder dauert es dann erst x-Jahre im Bezug auf Weiterbildungen/
Kurse etc.?
Gruß
Simon Schmeisser
Es gibt dann bestimmt von den BG-en entsprechende Kurse:
Bei der SVLFG bestimmt auch über den richtigen Anbau. Die BG RCI und BGN streiten sich dann über die richtige Verarbeitung.
Ja, können sie es aber auch in der Fläche und fachlich leisten?
Sucht ist primär eine medizinische Frage, somit fachlich klar beim Betriebsarzt und nicht bei der SiFa. Ob die das dann leisten können und wollen interessiert mich nicht. Einen separaten Suchtbeauftragten halte ich für überflüssig. Entweder der Betriebsarzt übernimmt diese Funktion in Personalunion oder in einem größeren Betrieb kann dies auch der Vollzeit Job werden, wobei ich bei den Suchterkrankungen eher von einem Anteil im unteren %-Bereich ausgehe.
Hi Zusammen,
ist zwar ein uralter Beitrag aber die DGUV hat eine Stellungnahme veröffentlicht.
Gruß
Peter
Alles anzeigenHi Zusammen,
ist zwar ein uralter Beitrag aber die DGUV hat eine Stellungnahme veröffentlicht.
https://www.dguv.de/kompakt/aktuel…el_cannabis.jsp
Gruß
Peter
Bei uns sollte ein Cannabisverbot durchgesetzt werden. Aber Alkohol wird geduldet.
Habe diese Passage weitergeleitet und keine Antwort erhalten:
ZitatDer rechtliche Rahmen für Beschäftigte und Arbeitgebende ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) eindeutig geregelt: Demnach dürfen Beschäftigte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Gleichzeitig dürfen Unternehmer Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, nicht beschäftigen.
Der Konsum an sich ist ja auch nicht verboten. Wie immer ist die Dosis entscheidend und welchen Einfluss dies dann auf die eigene Tätigkeit hat oder ich dann andere Schädigen könnte.
DGUV Vorschrift 1, §7 (2):
Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne
Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
DGUV Vorschrift 1, §15 (2):
Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen
berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder
andere gefährden können.
D. h. für mich: Weder ich noch den jeweiligen Führungskräften obliegt es, Konsumenten "aufzuspüren" oder irgendeinen Konsum nachzuweisen. Eingreifen muss man aber bei Gefahr in Verzug. Dass hätte ich aber auch, wenn ich bei jemandem größere gesundheitliche Probleme (Kreislaufproblemen etc.) bemerke. Es muss nicht immer gleich übermäßiger Alkohol oder ein Joint sein, der einen ins Schwanken oder zu Fall bringt.
Ich würde jedem Unternehmer raten, zum Thema Drogen eine Betriebsvereinbarung mit den Beschäftigten zu schließen. Dann ist klar: wer nicht nüchtern ist, verstößt gegen den Arbeitsvertrag und fliegt raus. Ich würde ggf.* auch dazu raten, mit einem Juristen zu klären, ob man in der Betriebsvereinbarung die Möglichkeit von Tests verankern kann.
*je nach Betriebsart und/oder Beschäftigtenstruktur.
Solche Tests kannst du nur unter freiwilliger Mitarbeit der Mitarbeiter durchführen. Es gab hier in dem Laden schon mal eine BV wo Drogentests bei Verdacht durchgeführt wurden. Als die dann von einem Konzern geschluckt wurden hat die Rechtsabteilung diese als erstes kassiert. Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte wurde als Grund angegeben. Sie waren dann so "schlau" und haben Bewerber gebeten beim Erstgespräch einen Test mitzubringen bzw. sich einverstanden zu erklären vor Ort einen Test zu machen... Kam nicht gut an
......Dann ist klar: wer nicht nüchtern ist, verstößt gegen den Arbeitsvertrag und fliegt raus. ................
*je nach Betriebsart und/oder Beschäftigtenstruktur.
Ich denke nicht, dass das so einfach ist. Alkoholismus ist meines erachtens eine Krankheit. Du kannst nicht jemanden wegen Krankheit kündigen. Diesem Mitarbeiter ist Unterstützung zu gewährleisten. Möglicherweise ist ja die Krankheit auf die Tätigkeiten und den Randbedingungen zurückzuführen.
Das ist mir zu einfach, was du schreibst. Ließt sich als wären Alkoholkranke Menschen Kriminelle.
Hallo,
Du kannst nicht jemanden wegen Krankheit kündigen.
doch, das ist möglich.
Es ist jedoch an strenge Vorgaben gebunden.
Gruß, Niko
Ich würde jedem Unternehmer raten, zum Thema Drogen eine Betriebsvereinbarung mit den Beschäftigten zu schließen. Dann ist klar: wer nicht nüchtern ist, verstößt gegen den Arbeitsvertrag und fliegt raus. Ich würde ggf.* auch dazu raten, mit einem Juristen zu klären, ob man in der Betriebsvereinbarung die Möglichkeit von Tests verankern kann.
*je nach Betriebsart und/oder Beschäftigtenstruktur.
Eine Betriebsvereinbarung ist sinnvoll aber man sollte als Führungskraft seine Mitarbeiter helfen z.B. durch: Siehe Anhang - ein Stufenplan!
Wenn der Plan ohne Erfolg bleibt - dann halt die Entlassung mit der Option der Wiedereinstellung, wenn sich der Betroffene nach einer erfolgreichen Therapie zurückmelden sollte.
Wir haben hier schon immer (also die letzten 15 Jahre) in der jährlichen allgemeinen Sicherheitsunterweisungen das Verbot von jeglichen berauschenden Drogen auf dem Betriebsgelände und bei der Arbeit ausgesprochen. Auch Restalkohol und Restdrogen aber auch die "ungünstige" Wirkung von Medikamenten bei der Bedienung von Maschinen wird thematisiert.