Beiträge von Regelwerk

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    Das Problem ist, dass wir uns m.E. hier im Bereich des allgemeine Sprachgebrauchs/Sprachverständnisses bewegen; das wird schwer zu begründen sein, wenn man kein Germanist ist.

    "Jährlich" bedeutet ja grundsätzlich erstmal: "jedes Jahr einmal, der exakte Zeitpunkt ist innerhalb des Jahres frei wählbar". Andernfalls wäre die Formulierung wohl "spätestens innerhalb von 12 Monaten". Und tatsächlich hat der Unternehmer hier einen Entscheidungsspielraum.


    Entscheidend ist nämlich folgendes: Das ArbSchG sagt, es sind geeignete Weisungen zu erteilen.

    Was geeignet ist, hängt davon ab, worum es geht und wer unterwiesen wird.

    Sprich: wenn sich nichts geändert hat, legt der Unternehmer den Termin nach dem Begriffsvermögen der MA und nach betrieblichen Belangen fest.


    Wenn die betrieblichen Belange eine Organisation zu exakten Terminen sinnvoll machen, dann ist das so. Und wenn der Unternehmer es praktisch findet, dann ist das so. Und wenn es eine Tradition im Unternehmen ist, dann ist es so.*

    Wenn ein MA aber nicht in der Lage ist, sich die Inhalte bis zur turnusgemäßen Unterweisung zu merken, wird er in kürzeren Abständen unterweisen.


    (*Anders sieht es natürlich aus, wenn im konkreten Fall etwas anderes bestimmt ist)


    PS: Ganz grundsätzlich stellt sich mir die Frage, was den Kontroller das überhaupt zu kümmern hat?

    Wenn ich mich auf meine eigenen Kompetenzen berufe, um dann auf Komnet zu verweisen, hätte ich Angst, dass der Schuss nach hinten losgeht....

    Ja danke für die Info, Ich habe den Bildungsträger auch eingeschaltet, die machen einen Drama aus dem Praktikum.

    Der "Träger" soll sich mal die mit seiner Zulassung verbundenen Modalitäten durchlesen und ggf. erklären lassen......

    Stimmt, habe ich gar nicht dran gedacht. Ist eh ein Thema, weil das eh immer knapp ist.


    JS

    Kleiner Hinweis: Der Begriff "Bestimmungsgemäße Verwendung" beinhaltet u.a. die zul. Dachlast und wurde weiter oben bereits erwähnt.


    Etwas off topic: sowohl in der Sifa-Ausbildung als auch in der Praxis kommt die Beachtung der "best. gemäßen Verwendung" meiner Erfahrung nach zu kurz. Der hier diskutierte Fall belegt das ja ebenfalls.

    Und weil das Ganze so völlig klar ist gibt es da auch gar keine Rechtsstreitigkeiten, die sich über Jahre und verschiedene Instanzen hinziehen... :)

    Doch, die gibt es durchaus und zwar nicht zu knapp :)

    Bei einem "Arbeitsunfall" gibt es in der Regel weniger Unklarheiten, als bei einem "Wegeunfall".

    Anhalten zum Brötchen holen ist nicht versichert, der Umweg, um das Kind zur Schule zu bringen schon. Wenn man nun aber anhält, um dem Kind auf dem Umweg zur Schule beim Bäcker ein Brötchen zu holen, oder eine Flasche Selters für den Geburtstag des Vorgesetzten ....


    Ich bin froh, dass das nicht mein Metier ist :saint:

    Super Info, vielen Dank! :thumbup:

    Das tut mir echt leid. Ich habe mich hier geirrt und von Gestis leiten lassen. Gestis sagt nein, allerdings sagt der Hersteller und ECHA ganz klar ja. Mea culpa. Es ist definitiv so, wie es Awen gestern schrieb. Sorry nochmals 🥴

    Dont´t worry, be happy :)


    Gestis ist ja eine "offizielle" Infoquelle, auf die man sich verlassen können sollte. Denen müsste man einen Hinweis geben. Das werde ich über einen anderen Kanal mal machen.

    Weil Bariumchromat nicht hautresorptiv ist.

    Danke für die Info. :thumbup:

    In diesem Fall würde ich das in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und damit sollte die Sache erledigt sein. Es liegt zwar eine "Tätigkeit mit..." vor, aber es besteht offenbar tatsächlich keine Gefahr der Aufnahme.


    EDIT: aus dem weiteren Verlauf der Diskussion habe ich gesehen, dass es nach aktuellerer Einstufung wohl doch hautresorptiv ist.

    Sehr interessant zu verfolgen, diese Diskussion...


    - höherwertigere Lösungen (Hubsteiger) sind grundsätzlich immer verfügbar - warum sind dann Leitern überhaupt noch zulässig?!?!?


    .....

    Das Arbeitsschutzregelwerk ist ja nicht das Maximum an Sicherheit, sondern ein mit Vertretern der betroffenen Branchen getroffener Kompromiss.


    Leitern sind deshalb noch in wenigen, klar definierten Ausnahmesituationen noch zulässig. In der TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" steht:


    4.2.4 Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz
    Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig  bis zu einer Standhöhe von 2 m und bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, wenn

    - wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
    - die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

    .....

    Zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.

    Zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen im Freien unter Verwendung von Leitern dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z. B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.



    Alles was ich weiter oben in Thread schon schrieb, kommt noch hinzu.

    Nur als Anmerkung: Es gilt nicht immer das Prinzip, "Das Beste was verfügbar ist, muss verwendet werden."

    Neben allen Einwänden - ich würde eine solche Lösung nicht pauschal ablehnen...


    In diesem Sinne

    Der Michael

    Was spräche denn dafür, diese Lösung zu nehmen?

    Dire ist billig, erfordert keine Umstellung und kann mal eben so gemacht werden. OK.


    Was spricht gegen diese Lösung?


    1. Die Standsicherheit ist nicht gegeben. Damit eine der grundlegendsten Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nicht erfüllt => die angedachte Lösung ist nicht zulässig.


    2. Die Arbeiten sind regelmäßig wiederkehrend. Damit ist die Realisierung höherwertiger Schutzmaßnahmen verhältnismäßig => die angedachte Lösung ist nicht zulässig.


    3. Die Arbeiten sind regelmäßig wiederkehrend. Damit ist die Gesamtexpositionsdauer hoch => die angedachte Lösung ist nicht zulässig.


    4. Es ist keine Absturzsicherung möglich => die angedachte Lösung ist nicht zulässig.


    5. Die Verwendung des Oldtimers als Standplatz für eine Leiter ist (wahrscheinlich) keine bestimmungsgemäße Verwendung => die angedachte Lösung ist nicht zulässig.


    6. Es besteht ein hohes Risiko schwerster/tödlicher Verletzungen. Dieses Risiko wäre bei Verwendung einer Hubarbeitsbühne erheblich reduziert. => die angedachte Lösung ist nicht zulässig.

    Aus dem Bauch heraus: Ja, denn die GefStoffV spricht von "Tätigkeit mit" und nicht von "Exposition gegen".

    §14 GefStoffV


    (3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass


    1.die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, und zwar insbesondere in Bezug aufa)die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen Belastungen der Beschäftigten,
    b)durchzuführende Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1,


    2.die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer erhöhten Exposition, einschließlich der in § 10 Absatz 4 Satz 1 genannten Fälle, unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen informiert werden,

    3.ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,

    4.das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren,

    5.die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zuständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3 haben,

    6.alle Beschäftigten Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeichnis haben,

    7.die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art in dem Verzeichnis haben.

    Das ist eine Billich-Will-Ich-Bastellösung.


    Da reicht ein kräftiger Windstoß und den Arbeiter haut´s von der Leiter. Hinzu kommt, wie oben schon geschrieben: es ist höherwertiger Schutz verfügbar und damit eine Leiter für diesen Zweck per se nicht geeignet.


    Über Absicherung von Straßenbaustellen kann man bei der Gelegenheit auch mal nachdenken.....

    Leider krieg ich die Bilder nicht besser.


    Was ich mich noch frage: wieso trägt er PSA gegen Absturz? Bei einer Leiter muß doch normalerweise keine PSA gegen Absturz getragen werden?
    Mir wäre auch nicht klar, wie man die PSA gut sichern könnte?

    JS

    Der trägt PSA, weil man ohne Absturzsicherung nicht arbeiten darf. Dass die PSAgA hier nutzlos und nicht wirksam und daher nicht zulässig ist, hat denen noch keiner gesagt.

    Der Verleiher tut aber gut daran,

    • sich den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsmittels bei Übernahme bestätigen und
    • sich die ausreichende Qualifikation (+Unterweisung, +Beauftragung) des Nutzers nachweisen

    zu lassen.


    Analog dazu wie es ja auch ein Mietwagen-Verleiher tut, der sich den Führerschein des Entleihers vorlegen lässt.

    Der Mietwagenverleiher muss sich den Führerschein zeigen lassen. Straßenverkehrsrecht ist ein anderer Rechtsbereich.

    Ich halte diese Lösung für nicht zulässig, da

    a) diese Arbeiten regelmäßig wiederkehren und mehrfach täglich ausgeführt werden (entsprechend ist die Gesamtexposition alles andere als gering), und

    b) höherwertige Lösungen (Hubarbeitsbühne) verfügbar sind.