Ich würde das ja die BG fragen.
Beiträge von Regelwerk
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Deswegen ja
Müssen nun im Rahmen der SOL unser erstes Feedback schreiben......Dazu wäre mein Rat, zunächst rein auf fachlicher Ebene folgendes zu checken:
- Einwirkungen genannt und der Quelle zugeordnet?
- Gefahrbringende Bedingung (aka Vorhersehbare Bedingung) korrekt benannt?
- Bei individuellen Leistungsvoraussetzungen Unsinn geschrieben (Hubarbeitsbühnenschein, oder sowas)
- Gefährdung korrekt beschrieben? (hier stehen regelmäßig Unfallfolgen/-schäden)
Wenn diese Punkte nicht zu 100% richtig sind, lasse ich direkt nacharbeiten. Sonst kommt am Ende nur Murks raus, weil auch die Zielsetzung und damit die Lösungssuche nicht gelingt; man läuft den TN dann den Rest der Ausbildung hinterher und erklärt das alles immer und immer wieder. Das ist für den Dozenten und auch die TN frustrierend.
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Hallo zusammen,
Ich befinde mich in der Sifa 3.0 Ausbildung, genauer gesagt im Praktikum 4.
Mir ist die Aufgabenstellung momentan sehr unklar, was genau wird in dem "Bericht" erwartet?
Wie soll der Inhalt aussehen ?
Danke euch schonmal
LG
Die Aufgabenstellung und der Erwartungshorizont sind doch auf der Plattform hinterlegt. Was sagt der "Lernbegleiter"? Das ist ja am Ende wichtiger, als die Einzelmeinungen in einem Forum.
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Die Grenzwerte zum Asbest passen nicht zu den EU-Vorgaben.
Das Grundproblem, warum die GefStV dann auch so "schnell" kam war ja, das Deutschland schon ein Verfahren der EU am Hals hatte, weil die Vorgaben der EU nicht in Landesrecht übernommen wurden: Das hatte mit dem Ansturm von Haus+Grund und Co zu tun, die sich gegen die Erkundungspflicht durch Eigentümer wehren wollten.
Als die Klage dann wohl bei der EU anlief, hat man die schnell Verabschiedet.
Daher muss jetzt wohl noveliert werden und die "AGWs" für Asbest erneut angepasst werden.
Die Faserkonzentrationen sind betroffenDie GefStoffV ist zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung halt nicht mehr auf der Höhe der Zeit, weil die EU uns "überholt" hat.
eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:PE_48_2023_REV_1&qid=1701938010518
Interessant ist, dass die Toleranzkonzentration von 100.000Fasern auf 10.000 herabgesenkt ist, aber das nur für "dicke" Fasern gilt. Wenn man die Faserdicke nicht misst, gilt ein anderer Wert: 2000 Fasern!
Besonders peinlich ist dabei, dass unsere Akzeptanzkonzentration von einst 15.000 nur übergangsweise auf 10.000 gesenkt worden war, weil der Ausschuss für Gefahrstoffe bereits vor langer Zeit beschlossen hatte, dass auch dieses Risiko von 4:10.000 zu hoch sei und bis spätestens 2018 auf 4:100.000 zu senken ist; siehe TRGS 910. Dieses Risiko würde dann den nun von der EU beschlossenen Faserkonzentrationen entsprechen.
Das hat man dann einfach nicht weiter verfolgt, bzw. nie umgesetzt.
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Frag doch mal die Gewerbeaufsicht deines Vertrauens.
Die müssen Asbest-Tätigkeiten ja auch genehmigen und sollten daher wissen, was zu tun ist.
Ansonsten: Anmerkung aus der Asecos Expo:
Die Gefahrstoffverordnung muss beim Thema Asbest noveliert werden, kommt zum Jahresende.
Daher würd ich jetzt erstmal die Füße still halten, besonders weil die TRGS519 auch gerade überarbeitet wirdAber wir haben eine gültige GefStoffV und eine gültige TRGS 519. Die kann man doch nicht ignorieren, nur weil man hofft, in der Zukunft gibt es vllt. etwas gefälligeres.
Und: die Gewerbeaufsicht muss da i.d.R. nichts genehmigen*, der muss man die Arbeiten nur anzeigen. Ob das zulässige Arbeiten sind, ergibt sich aus der GefStoffV.
*es sei denn, die GefStoffV/TRGS 519 regelt den konkreten Fall nicht eindeutig und muss gedeutet werden.
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Hallo Herr Herbort, guten Tag und danke für Ihre Antwort und Link.
Dieser ist uns bekannt und auch die Aussage "funkionale Instandhaltung". Die weitere Ausführung der BG Bau lasse ich mal unberührt.
Die Frage ist aber, wenn Bohrarbeiten getätigt werden, die ja ähnlich wie Fräsarbeiten sind, werden auch "Stäube" etc. freigesetzt. In welcher Konzentration lasse ich noch mal offen. Wie aber ist die Stellungnahme dazu. Ab wann ist es zwingend, sich an die neue Verordnung zu halten und wo ist, sagen wir mal eine "graue Zone"?
Schöne Grüße
An eine Verordnung muss man sich immer zwingend halten, dazu ist sie ja da.
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Hallo zusammen.
Zu der neuen Gefahrstoffverordnung tauchen bei uns sehr viele Fragen auf. Ich hoffe, es kann jemand etwas Licht ins Dunkel bringen.
Wir sind tätig für die BG Verkehr und überwiegend für den Bereich der "Möbelspediteure" aktiv. Heißt also, wer umzieht, nimmt sich einen Möbelspediteur und lässt die Leistungen von ihm durchführen.
Dazu gehören auch Dübelarbeiten oder aber das Entfernen/Herausnehmen von Schrauben und Nägel aus Wänden (unter anderem).
Kann mir jemand sagen, ob hier die neue Gefahrstoffverordnung auch greift? Wäre schön, wenn ich auch eine schriftliche Fassung bekommen könnte dazu.
Danke schon mal und wenn Fragen sind, bitte melden.
Grüße
Da griff bereits die allererste Gefahrstoffverordnung von 1986, die neue macht´s einfacher:
Bei Gebäuden vor 1993 ist nun eindeutig geregelt, dass man von Asbest ausgehen muss. Das bedeutet, dass der genannte Spediteur entweder die Wände beproben lässt, oder (wesentlich sinnvoller) direkt ein emissionsarmes Verfahren anwendet (Die normalen Staubschutzmaßnahmen nach Anhang II sind ja ehedem fällig.). Dafür gibt´s das BT 30 Verfahren, kein Problem. Das Ziehen von Nägeln ist auch möglich (siehe Anlage 9 der TRGS 519). Er benötigt natürlich Sachkundige mit "Asbestschein". Ebenfalls besser geregelt ist jetzt, dass die GefStoffV eindeutig regelt, dass der Auftraggeber die Schutzmaßnahmen zu zahlen hat.
PS: wer sich nun beschwert, dass sei alles viel zu aufwändig, hat die GefStoffV zuvor nicht gelesen. All das war auch vorher schon geregelt, nur steht es jetzt deutlicher da.
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Hallo Zusammen,
ich mache gerade die Ausbildung zur Sifa bei der BGRCI nach der neuen Methode.
Bald steht die LEK 1 an. Habt Ihr Tip's für diese Komplexe Aufgabe? Ich habe gehört es geht um eine Dach Reinigung.
Vielen Dank
Lehrgangsmaterialien durchackern, LEK abarbeiten und das Feedback des "Lernbegleiters" abwarten. Wenn Dir das Feedback nicht reicht, darf man den "Lernbegleiter" gerne auch fragen.
Wichtig ist vor allem, dass man die Einwirkung richtig nennt, das korrekte Beurteilungsverfahren anwendet* und die Gefährdung korrekt formuliert. Wenn das nicht zu 100% korrekt ist, kommt am Ende nur noch Murks raus. Wichtig ist auch der Blick in die Bedienungsanleitungen der verwendeten Arbeitsmittel.
*Dazu muss man das Regelwerk zur Hand nehmen.
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Ich rate dazu, diese Frage der zuständigen BG zu stellen; da bekommt man eine verbindliche Antwort und kein Kollektivrätseln im Forum. Aber da wir nun schon dabei sind, fische ich auch mal im Trüben:
Ich kenne das so, dass die Ausbildung binnen drei Jahren durchlaufen sein muss.
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Ich würde mich da komplett raushalten, weil das kein Arbeitsschutzthema ist.
Wenn die Kollegen nach Feierabend bechern, ist das eine private Angelegenheit und nur weil das auf dem Firmengelände geschieht, bedeutet das nicht, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit sich da reinhängen muss.
Wenn auf dem Heimweg etwas passiert, kommen die eben nicht von der Arbeit, sondern von einer privaten Feier. Da hat das ArbSchG m.E. nichts mit zu schaffen. Wie das straßenverkehrsrechtlich aussieht, wenn der AG eine Trunkenheitsfahrt anordnet/zulässt, soll er seinen Anwalt fragen. Das würde ich genauso kommunizieren und ansonsten pünktlich und nüchtern nachhause fahren.
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Ich kenne Betriebe, die haben per Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt, dass es "Tauglichkeitsuntersuchungen" nach den alten Grundsätzen gibt.
Eine Tauglichkeitsuntersuchung ist ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht und das bedarf einer Rechtsgrundlage, die das ArbSchG nicht hergibt. Per Betriebsvereinbarung kann man die aber schaffen. Ich bin allerdings kein Jurist und daher ist das nur die Schilderung einer mir bekannten und mir plausiblen Praxis.
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Ich sehe hier keine Vorschrift, welche die Verwendung dieses Geräts generell verbietet. Wenn die Verwendung = das häufige Mähen im privaten Bereich dem häufigen Mähen im gewerblichen Bereich entspricht, so spricht nichts gegen die Verwendung dieses Geräts im gewerblichen Bereich. Im privaten Bereich kann das Gerät auch Kindern und Tieren begegnen und muss diese Situationen meistern können.
Das trifft so nicht zu. Privat und gewerblich kann man nicht vergleichen.
Ich mag den Sermon von der bestimmungsgemäßen Verwendung und der 9.ProdSichV aber nicht nochmal wiederholen
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Warum? Wir machen alles nach Nohl, auch bei spezifischen werten. Das unterstützt aus meiner Sicht die Wertigkeit.
Nehmen wir die Verkehrswege. Jetzt ist ein Verkehrsweg für Fußgänger in einer Halle zu schmal bemessen (-30 cm). Jetzt ist die Situation vor Ort so, dass ansonsten der Fahrweg zu schmal wird, wenn ich die erforderliche Fußwegbreite einhalte. Und jetzt?
Weg zu schmal --> ergo neu einzeichnen? Oder beurteile ich das Risiko eines Unfalles?
Wenn der Weg z schmal ist, ist die qualitative Mindestanforderung nicht erfüllt und es besteht Handlungsbedarf. Kann der Weg nicht verbreitert werden, müssen andere Maßnahmen her. Man könnte z.B. mit Warneinrichtungen und entsprechenden Betriebsanweisungen/Unterweisung das Risiko eines Zusammenstoßes mit einem Flurförderzeug reduzieren.
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Genau, die Einteilung in Risikostufen. Nohl stellt unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens der Gefährdung und der möglichen Schadensschwere genau darauf ab. Bsp.: Absturzgefahr bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter iVm Moniereisen.
Sagt ja auch keiner. Genauso ist das Einhalten von Grenz- oder Schwellenwertes nicht gleichbedeuten mit der Tatsache, im grünen Bereich zu landen.
Bsp.: Absturz bei einer Absturzhöhe von 0,99 Metern iVm Moniereisen.
Genau. auch wenn ein Grenzrisiko unterschritten ist, kann die Gesamtsituation so sein, dass eine Schutzmaßnahme erforderlich ist. Das Moniereisen ist ein gute Beispiel.
Nur andersrum geht es nicht: bei Überschreiten des Grenzrisikos darf ich das nicht mit Nohl "schönrechnen".
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Hallo,
Wäre es ein Fehler, wenn man ergänzend zu einer qualitativen Anforderung noch eine Risikomatrix dazufügt?
Ich wüsste jetzt nicht, wo da ein Sinn sein sollte.
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Ich weiß es ist schon spät, aber das Thema hier hast du schon richtig verfolgt oder?!?
- Hab ich irgendwo behauptet es gibt nur eine Gefährdung?
- War irgendwo hier danach gefragt was die Aufgabenstellungen überhaupt so hergibt?
- Tauchen in meiner Auflistung die Herstellerunterlagen nicht auf?
Oder welchen Bezug hat dein Beitrag? Dann sorry ... "ich check´s nicht!"
Mein Beitrag war als Ergänzung zu Deiner Auflistung gedacht, nicht als Kritik daran.
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Hmm...gute Frage
Ich dachte so an einen Erfahrungsaustausch, Tips und Tricks. Ich befinde mich zur Zeit im Seminar zum Lehrgangsbegeleiter in Dresden.
Ich, mit Sifa Ausbildung 1.0(von 1999...LOL) tu mich mit dem Konzept noch etwas schwer
Aber wir können ja mal schauen was der Thread so ergibt.LG
Frank
In der "Lernbegleiterqualifizierung" dürften doch keine Fragen offen bleiben; die folgt doch auch dem neuen didaktischen Ansatz*.
Aber mal im Ernst: ich glaube, für einen Austausch unter "Lernbegleitern" ist so ein Forum nur bedingt geeignet: da gibt es so viel, was man da besprechen kann/soll/muss, das könnte den Rahmen sprengen. Aber ich bin mal gespannt, was da so kommt.
PS: Sorry, das konnte ich mir nicht verkneifen
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Bei unseren Lernbegleitern steht geradezu die Todesstrafe da drauf, wenn wir Nohl nutzen sollten 😅💀
Nohl darf nur verwendet werden, wenn es keine anderen Verfahren gibt und auch dann nur mit äußerster Vorsicht. Meist hat man keine belastbare Datenbasis um Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere seriös beurteilen zu können. Dann gerät man leicht in den Bereich des persönlichen Risikoempfindens. Das ist dann nicht viel besser, als Kaffeesatz lesen oder Hühnerknochen würfeln, sieht aber dank der Matrix "wissenschaftlich" aus. Die Matrix gaukelt einen "Grenzwert" vor, der keiner ist.
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Hi KadTok,
diese Gefährdung taucht ja zwangsläufig bei der SOL 4-2 Grünpflege und LEK 1 Dachreinigung auf.
Beurteilungsverfahren/ Quellen wären bspw. (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
- Betriebs- und Sicherheitsanleitung Hubsteiger
- Verfahrensanweisung
"Fremdfirmen" (XXXX) des Unternehmen BeiSpiel GmbH - Straßenverkehrs-Ordnung (2024)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (2024)
- Arbeitsstättenverordnung (2024) i.V.m.
• ASR A1.8 (2024)
• ASR A5.2 (2022) - Betriebssicherheitsverordnung (2021) i.V.m.
• TRBS 2111-1 (2020) - Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 21 (2022)
- DGUV R 114-016 (2022)
- DGUV R 100-500 (2024)
- DGUV I 208-019 (2020)
- BG Bau Baustein
• B212 (2019)
Gewählt, zitiert und begründet habe ich persönlich davon:
• Verfahrensanweisung "Fremdfirmen" des Unternehmen BeiSpiel
• Betriebs- und Sicherheitsanleitung vom Hersteller des Hubsteigers
• Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit der TRBS 2111-1
• DGUV R 114-016
• DGUV I 208-019
• Straßenverkehrs-Ordnung
• Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der ASR A1.8 und ASR A5.2Für mich gibt es da auch so kein Nohl sondern klare Vorgaben was einzuhalten ist.
Gibt es da nicht auch UV-Strahlung, Lärm und Ergonomie?
Ich würde ja immer auch in die Bedienungsanleitungen der Arbeitsmittel schauen....