Das Problem des "Regelwerks" - es hat sich selbst nicht im Griff.
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Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
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Folge: Das "Regelwerk" steht nicht über dem Gesetz.
Ich will hier NICHT "Recht haben". Das ist mein Anstoß an Euch, Pflichten und Maßnahmen streng zu trennen, und Euch selbst die Arbeit dadurch zu erleichtern.
Meine Eselsbrücke: Maßnahmen sind alternativ auswählbar, Pflichten sind 1:1 umzusetzen, ohne weitere Beurteilung, ob dies erforderlich und wirksam sei.
Wobei die Unterweisung einer Wirksamkeitsprüfung bedarf - aber das muss man technisch sehen.
Beispiel: Der E-Check wird auch mit Messergebnissen protokolliert - analog der Erfolgskontrolle nach der Unterweisung.
Während die Messung selbst in keiner Weise zum Arbeitsschutz beiträgt, ist die Aussonderung defekter Teile die wirksame Maßnahme.
Analog: Nach der Unterweisung und der gescheiterten Erfolgskontrolle wird der Mitarbeiter auch "ausgesondert" - darf den Job also nicht ausführen (Standard in der Petrochemie).
Das "Aussondern" nach gescheiterter Prüfung ist die Maßnahme gegen die Gefährdung:
- Elektrischer Schlag oder
- Der Mitarbeiter checkt nicht, wie man den Job macht
Die Diskussion, ob man die Unterweisung sprachlich zusätzlich „Maßnahme“ nennen darf, bringt praktisch nichts – schlimmer noch, sie verführt dazu, eine Pflicht als risikomindernde Schutzmaßnahme in die Tabelle zu schreiben. Genau das versuche ich Euch auszureden.