Alles anzeigenHi zusammen,
ich habe schon die Suche bemüht, aber nichts wirklich passendes gefunden.
Wir haben in der Firma so einen besonders klugen Kontroller, der gerne alle mega-genau nimmt...zumindest wenn es ihm in den Kram passt.
Betrifft DGUV A1 §4 , "die Unterweisung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen". Für mich eigentlich klar, aber bei ihm bedeutet das beispielsweise im Januar 22 eine Betriebsanweisung unterwiesen wird, die nächste kann dann im Dezember 23 erfolgen. Damit hätte er einmal im Kalenderjahr geschult. Ich bin es etwas leid, ständig dagegen zu reden, daher meine Frage: Kann ich das mit dem jährlich schulen woanders, bestenfalls noch genauer, finden?
Danke und Gruß,
Mike
Das Problem ist, dass wir uns m.E. hier im Bereich des allgemeine Sprachgebrauchs/Sprachverständnisses bewegen; das wird schwer zu begründen sein, wenn man kein Germanist ist.
"Jährlich" bedeutet ja grundsätzlich erstmal: "jedes Jahr einmal, der exakte Zeitpunkt ist innerhalb des Jahres frei wählbar". Andernfalls wäre die Formulierung wohl "spätestens innerhalb von 12 Monaten". Und tatsächlich hat der Unternehmer hier einen Entscheidungsspielraum.
Entscheidend ist nämlich folgendes: Das ArbSchG sagt, es sind geeignete Weisungen zu erteilen.
Was geeignet ist, hängt davon ab, worum es geht und wer unterwiesen wird.
Sprich: wenn sich nichts geändert hat, legt der Unternehmer den Termin nach dem Begriffsvermögen der MA und nach betrieblichen Belangen fest.
Wenn die betrieblichen Belange eine Organisation zu exakten Terminen sinnvoll machen, dann ist das so. Und wenn der Unternehmer es praktisch findet, dann ist das so. Und wenn es eine Tradition im Unternehmen ist, dann ist es so.*
Wenn ein MA aber nicht in der Lage ist, sich die Inhalte bis zur turnusgemäßen Unterweisung zu merken, wird er in kürzeren Abständen unterweisen.
(*Anders sieht es natürlich aus, wenn im konkreten Fall etwas anderes bestimmt ist)
PS: Ganz grundsätzlich stellt sich mir die Frage, was den Kontroller das überhaupt zu kümmern hat?