Moin,
hat jemand schon einmal einen Sicherheitsbeauftragten abberufen, der nicht abberufen werden will? SiBe findet seinen Job klasse und kümmert sich auch um sehr viel. Darunter leidet aber sein eigentliches Tagesgeschäft. Darüber hinaus sind die Kollegen nicht sehr begeistert darüber, dass er sich aus ihrer Sicht in alles reinhängt. Jetzt soll der SiBe abberufen werden. So wie sich die Berufung auf den §22 SGB VII und die DGUV-V 1 stützt, müsste sich doch im Umkehrschluss auch die Abberufung auf diese Rechtsgrundlagen stützen. Wenn der Unternehmer verpflichtet ist, SiBes in ausreichender Zahl zu berufen, muss er in analoger Anwendung auch berechtigt sein, diese Bestellung zu widerrufen oder sehe ich das falsch?
Dass es natürlich auch noch arbeitsrechtliche Normen gibt, die in solchen Fällen greifen könnten (Störung des Betriebsfriedens, Erteilung von Anweisungen ohne Weisungsbefugnis etc.) steht auf einem anderen Blatt. Eine arbeitsschutzrechtliche Norm, die die Abberufung regelt, habe ich nicht gefunden oder nicht gut genug gesucht. Natürlich darf der SiBe wegen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht benachteiligt werden, aber wenn durch diese ehrenamtliche Tätigkeit das Tagesgeschäft nicht mehr bewältigt werden kann, greift meines Erachtens der §22 (3) SGB VII nicht, da dem ja auch eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung steht. Spannende Kiste.
Gruß Frank