Moin,
berufe dich einfach auf das BGB:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 191 Berechnung von Zeiträumen
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
Heißt also, unterweisen innerhalb von 365 Tagen.
PS: Ganz grundsätzlich stellt sich mir die Frage, was den Kontroller das überhaupt zu kümmern hat?
In der Regel haben die Kontroller ja noch Helferlein. Und gerade die Erbsenzähler haben keine Lust ihrer Unterweisungspflicht nachzukommen.