Beiträge von Guudsje

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    Moin,


    da muss ich Dich enttäuschen. Mal so querbeet gesammelt:


    Landratsamt Esslingen "Bauliche und hygienische Erfordernisse zum Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung für Kinder": Für das Küchenpersonal ist ein separates Personal-WC mit entsprechende Ausstattung (siehe oben) einschließlich Händedesinfektionsmittelspender zur Verfügung zu stellen. Aus hygienischen Gründen darf diese Toilette nicht von anderen Personen benutzt werden. Außerdem ist für ausreichen- de Umkleidemöglichkeiten für das Küchenpersonal zu sorgen (verschließ- barer Schrank für saubere Schutzkleidung getrennt von Straßenkleidung).


    Landratsamt Schwäbisch Hall "Lebensmittelhygiene in Kindergärten und Kindertageseinrichtungen": Für das Personal muss eine eigene Toilette zur Verfügung stehen.


    Nordhessische Jugendämter "Qualitätsstandards für Kinder in Tageseinrichtungen": Für das Küchenpersonal sind ausgewiesene Sanitäreinrichtungen und Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.


    Rahmehygieneplan Rhein-Pfalz-Kreis, Rahmenhygieneplan Baden-Württemberg, usw. usw.


    Wie ich herausgefunden habe, kommt die Forderung auch aus dem Bereich des Veterinärwesens im Rahmen der Kontrollen nach §§39 und 42 LFGB.


    Gruß Frank

    Moin,


    gerade gefunden:

    Damit dürften die §§42 und 43 IfSG der Knackpunkt sein.


    Gruß Frank

    Moin,


    Zitat von Merkblat LH03 - LA Schwäbisch-Hall


    Lebensmittelhygiene in Kindergärten und Kindertageseinrichtungen


    Für das Personal muss eine eigene Toilette zur Verfügung stehen. Es muss sichergestellt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt zur Personaltoilette haben. Die Toiletten dürfen sich nicht zu Räumen öffnen lassen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Die Toilette muss über eine natürliche oder mechanische Belüftung verfügen. Der Toilettenraum muss über ein Hand- waschbecken mit Warm- und Kaltwasser und Spendern mit Händereinigungsmittel, - desinfektionsmittel und Einmalhandtüchern verfügen.

    Gruß Frank

    Moin,


    das ist in allen Einrichtungen gelebte Praxis, dass die Hauswirtschaftskräfte nicht die gleichen sanitären Einrichtungen wie die anderen Erzieherinnen nutzen. Das resultiert wohl aus einer Forderung des Gesundheitsamtes. Allerdings weiß ich nicht, auf was sich diese Forderung stützt. In der Lebensmittelhygieneverordnung habe ich keinen entsprechenden Passus gefunden.


    Gruß Frank

    Moin,


    ich muss das Thema nochmals nach oben holen. Ausgangslage: Kindergarten mit zwei Damen- und zwei Herrentoiletten (fünf männliche Beschäftigte) sowie einer Behindertentoilette. Das Küchenpersonal nutzu die Behindertentoilette, die für alle anderen Beschäftigten tabu ist.


    Mittlerweile ist die Anzahl der weiblichen Beschäftigten auf 28 angewachsen. Demnach werden nach der ASR 4.1 "Sanitärräume" drei Damentoiletten erforderlich. Jetzt kam der Vorschlag, dass die weiblichen Beschäftigten die Behindertentoilette ebenfalls mitbenutzen.


    Das würde bedeuten, dass das Küchenpersonal keine "eigene" Toilette mehr hat. Auf der einen Seite dürfen die Beschäftigten nicht eine einzige private Tupperdose in den Kühlschrank in der Küche stellen, auf der anderen Seite will man jetzt, dass das Küchenpersonal die Toilette mit allen anderen weiblichen Beschäftigten teilt.


    Ich habe jetzt aber keine Norm gefunden, die dies explizit ausschließt, habe aber bei der vorgeschlagenen Lösung kein gutes Gefühl. Die Schleife "Abstimmung mit dem Gesundheitsamt" möchte ich momentan noch nicht drehen. Hat jemand für mich nützliche Hinweise bezüglich der Trennung der Sanitärräume Küchenpersonal vs. Erzieherinnen?


    Gruß Frank

    Moin,


    ach wie ich diese SiFas liebe, die sich des Regelwerks bedienen, in dem Glauben, dass man über den Evangelien und den zehn Geboten noch die Arbeitsschutznormen gesetzt hat. Nichts dagegen, Rechtsnormen den Menschen um die Ohren zu hauen, aber bitte dann auch in Gänze lesen und die Kunden kompetent beraten.

    Zitat

    (3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass

    So weit so gut

    Zitat

    3.ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,


    Gäbe es diesen Passus nicht, dann müsste ich jeden Platzwart, der mal einen Kanister Benzin in den Rasenmäher kippt, in das verzeichnis aufnehmen.


    Wenn alle Parameter zutreffen und eine Gefährdung vorhanden ist, dann ins Verzeichnis, ansonsten nicht.


    Gruß Frank

    Moin Thorsten,


    ich würde das Ganze pragmatisch angehen.


    • Jemand arbeitet in einer Schicht alleine. Willst Du dem einen extra SiBe an die Seite stellen?
    • Zwei Personen arbeiten in einer Schicht zusammen. Einer davon ist SiBe. Darf der Kollege jemals Urlaub nehmen?

    SiBe sind keine "Dauerbeobachter". Sie sollen mit einem wachen Auge im Betrieb unterwegs sein. Wenn Karl Napp mit Adiletten Gewichte durch die gegend bewegt, wird er das nicht nur dann machen, wenn der SiBe im Urlaub ist.


    Gruß Frank

    Seiner Auffassung nach, darf er keine Überstunden machen und muss, auf Grund seiner Behinderung am Wochenende 48 Stunden frei / Erholungszeit haben.

    Moin,


    dann wird der Kollege doch sicherelich die Rechtsnorm kennen, die seine Meinung begründet. :/

    Ansonsten gerne mal hier schauen. Wahrscheinlich bezieht sich der Kollege auf §124 SGB IX. Dort sind aber, die von Dir bereits erwähnten 8 Stunden geregelt, was die Argumentation des Kollegen nicht stützt.


    Gruß Frank

    Auch über die eAU ist es nicht ersichtlich laut Ihrer Mail.

    Moin,


    das hat ja auch seinen Grund. Bei den gelben Zetteln gab es auch immer eine Version für die betroffene Person und eine für den Arbeitgeber. Wenn bei Euch HR die Unfälle und Erste-Hilfe-Meldungen bearbeitet okay. Aber ansonsten?


    Gruß Frank

    Moin,


    es gibt Hersteller, die mit einer Haltbarkeit der Erste-Hilfe-Materialien von zwanzig Jahren werben. Hat jemand Erfahrungen damit, wie es sich in der Realität mit der Funktionalität dieses Materials verhält.


    Klat, eine Mullbinde wird nach fünfzehn Jahren Ihren Zweck noch erfüllen, aber andere Produkte wie z.B. mit den Klebestellen? :/


    Gruß Frank