Nachschulung oder Unterweisung Flurförderzeug?

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  • Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnungen Nachschulungen bzw. jährliche Unterweisung von Personen zur Benutzung von Flurförderzeugen, im speziellen für Gabelstaplerfahrer.

    Wo liegt der Unterschied zwischen Nachschulung und jährlicher Unterweisung? Mir ist bekannt, dass gemäß BGV A1 die Beschäftigten auf die betrieblichen Gefährdungen hin unterwiesen werden müssen. Dies gilt übertragen dann auch für die Gabelstaplerfahrer. Sie werden anhand der Betriebsanweisung für Flurförderzeuge unterwiesen. Jetzt soll ja auch noch jährlich eine Nachschulung der Staplerfahrer erfolgen in Bezug auf die besonderen Gegebenheiten beim Umgang mit Staplern (Lastverteilung, Fahrverhalten usw.)

    Ist dann nicht die Nachschulung und die Unterweisung das gleiche? Ich habe in der BGV D27 oder der BGG 925 hierzu keinen Hinweis gefunden. Hintergrund ist der, unser Ausbilder für Staplerfahrer kann aufgrund des zeitlichen Aufwandes die Nachschulung nicht durchführen, aber er würde die Unterweisung durchführen. Die Nachschulung soll durch einen externen Dienst übernommen werden.

    Bin gespannt auf eure Rückmeldungen.

    Gruß Ulrich

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  • Hallo,

    was steht denn bei Euch in der Betriebsanweisung drin?
    Die "Nachschulungsthemen" hinsichtlich Umgang mit Staplern (Lastenverteilung und Fahrverhalten) würde ich auf jeden Fall immer mit unterweisen. Ansprechen des Satzes aus der Betriebsanweisung "Lastverteilungsdiagramm" beachten, reicht da nicht.
    Nachschulungen habe ich immer so verstanden, dass wenn bestimmte Themen von einzelnen Mitarbeiter nicht verstanden wurden, nachgeschult wurden. Das erkennt man ja schnell durch GB'en oder Unfallbeschreibungen, ob jemand die Unterweisung verstanden hat, oder nicht.
    Ein Wissenstest nach einer Unterweisung zeigt evtl. ähnliche Abweichungen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hallo Ullrich,

    bei den ganzen Schulungen nicht vergessen: aktuelle Anlässe, wie z.B. Unfälle oder Änderungen im Betriebsablauf mit reinnehmen oder diese zum Anlass nehmen um eine Unterweisung (die ja Pflicht ist) durchzuführen.
    Eine Nachschulung würde ich dann machen, wenn sich verhaltensbedingt oder technisch etwas ändert:
    Beim vorhandenen, bekannten, Stapler kommt neue Technik, z.B. ein entsprechendes Anbaugerät für ....
    oder aber bei einem einzelnen Fahrer. Dieser ist in der Vergangenheit an bestimmten Stellen negativ aufgefallen und ...

    Wie auch immer.
    Somit könnte in einigen Fällen auch die Unterweisung = der Nachschulung sein.

    Wer kann das machen?
    Platt gesagt, derjenige der es auch versteht. Vielleicht ist er sogar weisungsbefugt zu den Schützlingen? Noch besser.


    Die Vorredner sagten es ja auch schon.

    Eine Pflicht zur Unterweisung besteht 1x pro Jahr, bei Neuaufnahme einer Tätigkeit und/oder bei der Änderung in bestimmten Abläufen. Eine Pflicht zur NAchschulung besteht dann, wenn der Verantwortliche es für nötig empfindet.

    Viel Erfolg.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo Ullrich,

    meine Vorredner haben alles zum Thema Unterweisung (Weisungsgebunden von Vorgesetzten) = Nachschulung (auch Externer/Interner = kein Weisungsbefugter) gesagt. Bedenke bitte bei Eurer Unterweisung/Nachschulung das auch die Weisenden Ahnung haben müssen was sie da erzählen. Die meisten Vorgesetzten wissen nichts über die Fallstricke und auch über die Besonderheiten beim Einsatz von Fluerförderfahrzeugen.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

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  • Hallo zusammen,

    da bin ich jetzt am Grübeln: Bisher habe ich die internen Ausbildungen zu Flurförderzeugführer und die Jährlichen Unterweisungen durchgeführt. Ich war/bin keinem der Teilnehmer gegenüber weisungsbefugt. Ich habe lediglich an dem Lehrgang FFz-Ausbilder erfolgreich teilgenommen.
    Juristisch sind die Mitarbeiter also nie unterwiesen worden?! Den Vorgesetzten kann ich es weder fachlich zumuten noch ist deren Interesse diesbezüglich vorhanden... aus dem Bauch heraus würde ich einfach so weitermachen und davon ausgehen, dass ich hierfür nicht haftbar gemacht werden kann.

    Grüße vom Arbeitsplatz

    §328 StGB: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, ... wer
    eine nukleare Explosion verursacht..."

  • Hallo zusammen,

    da bin ich jetzt am Grübeln: Bisher habe ich die internen Ausbildungen zu Flurförderzeugführer und die Jährlichen Unterweisungen durchgeführt. Ich war/bin keinem der Teilnehmer gegenüber weisungsbefugt. Ich habe lediglich an dem Lehrgang FFz-Ausbilder erfolgreich teilgenommen.
    Juristisch sind die Mitarbeiter also nie unterwiesen worden?! Den Vorgesetzten kann ich es weder fachlich zumuten noch ist deren Interesse diesbezüglich vorhanden... aus dem Bauch heraus würde ich einfach so weitermachen und davon ausgehen, dass ich hierfür nicht haftbar gemacht werden kann.

    Grüße vom Arbeitsplatz

    Hallo Kronosom,

    du hast deine Schulung zur Ausbildung eines FFZ durchgeführt. Damit bist du völlig Sicher und machst einen von drei Bauteilen die zur Ausbildung eines FFZ gehören.
    1) Schulung
    2) Fachbezogenes Wissen und Firmenbesonderheiten Unterweisen z. B. bei uns musst du denn Schlüssel benutzen und hier darfst du 30 fahren dort darfst du 15 km/h fahren. Fahrstühle sind nicht zu benutzen an der Rampe ist das zu beachten. -> Diesen Punkt kannst du Übernehmen, wenn du danach einen Fachlichen Vorgesetzten da stehen hast der Den Mitarbeitern sagt das gilt so und was er gesagt ist so als wenn ich es gesagt habe.
    3) Einweisung auf dem FFZ

    Wenn das so abläuft ist alles gut.

    Gruß RaBau

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  • Moin, Kronosom (diese Bezeichnung als Pseudonym gefällt mir),

    Juristisch sind die Mitarbeiter also nie unterwiesen worden?!


    richtig, denn unterweisen kann nur jemand mit Weisungsbefugnis, ansonsten ist es eine Schulung.

    Zitat

    Den Vorgesetzten kann ich es weder fachlich zumuten noch ist deren Interesse diesbezüglich vorhanden...


    Aaaaber: wenn der Vorgesetzte bei der Unterweisung dabei ist oder auf dem Schulungs- / Unterweisungsnachweis schriftlich sinngemäß formuliert:
    "Das, was der Herr Kronosom Ihnen erzählt (hat), halte ich für richtig, hätte es genauso gesagt, wenn ich Ahnung hätte und ist für Sie deshalb für verbindlich ..."

    ... ja, dann ist es eine Unterweisung ... 8)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • UNTERweisen ist etwas anderes ans ANweisen. Anweisungen kann nur eine weisungsbefugte Person erteilen, also einen MA beispielsweise ANweisen an einer UNTERweisung teilzunehmen. Unterweisen kann dagegen jeder, der ueber die entsprechende Sachkunde verfuegt. Grundsaetzlich hat sich also eine Fuehrungskraft, die ja fuer die Sicherstellung einer sach- und fachgerechten Unterweisung geradestehen muss, davon zu ueberzeugen, dass die unterweisende Person diesem Anspruch auch gerecht wird.

    Im Falle von Staplerfahrern ist hier eine Ausbildung als Ausbilder fuer FFZ ausreichend, insbesondere wenn diese dann vielleicht noch betriebliche Sachkenntisse hat.

    Der Begriff "Unterweisung" ist sehr haeufig an den Bereich des Arbeitsschutzes gebunden, da er vielfach in entsprechenden Texten verwendet wird. Tatsaechlich handelt es sich hier allerdings auch um nicht mehr und nicht weniger als um eine Schulung die Bereiche des Arbeitsschutzes betreffend. (Sag mal einem Computermenschen er wird jetzt im Gebrauch von Windows XYZ unterwiesen - der kriegt einen Herzinfarkt. Hierbei handelt es sich NATUERLICH um eine SCHULUNG!!!)

    Also, haengt euch niocht so sehr an Begrifflichkeiten auf. Wenn ein Staplerfahrer nachweislich und entsprechend den geltenden Regelungen regelmaessig auf den neuesten Stand gebracht wird, ist es voellig egal ob auf dem Nachweis "Unterweisung" oder "Schulung" drauf steht. Den Richter der sich daran hochzieht moechte ich mal sehen.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • UNTERweisen ist etwas anderes ans ANweisen. Anweisungen kann nur eine weisungsbefugte Person erteilen, also einen MA beispielsweise ANweisen an einer UNTERweisung teilzunehmen. Unterweisen kann dagegen jeder, der ueber die entsprechende Sachkunde verfuegt. ...Der Begriff "Unterweisung" ist sehr haeufig an den Bereich des Arbeitsschutzes gebunden, da er vielfach in entsprechenden Texten verwendet wird. Tatsaechlich handelt es sich hier allerdings auch um nicht mehr und nicht weniger als um eine Schulung die Bereiche des Arbeitsschutzes betreffend. (Sag mal einem Computermenschen er wird jetzt im Gebrauch von Windows XYZ unterwiesen - der kriegt einen Herzinfarkt. Hierbei handelt es sich NATUERLICH um eine SCHULUNG!!!)...

    Ich sehe das ein wenig anders.
    Schulung ist meiner Meinung nach die Weitergabe von Informationen bzw. Wissen. Um im Bereich der Stapler zu bleiben beinhaltet also eine Schulung zu Staplern, deren technischen Aufbau und Verwendung. Dabei möglicherweise auch das Lastverteilungsdiagramm.
    Eine Anweisung ist eine konkrete Vorgabe z.B. der Stapler darf nur mit der Geschwindigkeit x durch die Hallen gefahren werden oder bis maximal 50% der zulässigen Last nach Lastverteilungsdiagramm beladen werden. Die Anweisung setzt Weisungsbefugnis des Anweisenden voraus.
    Bei der Unterweisung kombiniere ich Schulung und Anweisung. Ich informiere also und weise gleichzeitig auch an. Um bei obigem Beispiel zu bleiben informiere ich also über das Lastverteilungsdiagramm und weise gleichzeitig an, dass der Stapler in meinem Beispiel nur mit 50% der nach Lastverteilungsdiagramm zulässigen Last beladen werden darf.
    Um eine Schulung durchführen zu können muss natürlich ein gewisses Fachwissen vorhanden sein, dies kann man z.B. externen Experten (oder auch internen Beratern wie z.B. der SiFa) überlassen. Für die Anweisung ist dann Weisungsbefugnis erforderlich. Bei der Unterweisung beides. Jetzt kann man aber auch eine Unterweisung von einem Externen durchführen lassen, die betriebliche Führungskraft mit entsprechender Weisungsbefugnis ist dann bei der Unterweisung dabei und der Externe spricht im Namen und Auftrag des Weisungsberechtigten. Der Externe schult also die Mitarbeiter und erteilt indirekt eine Anweisung des betriblichen Vorgesetzten, die dann entsprechend einzuhalten ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ...das ist ja das Schoene - dass jeder seine Meinung zu Themen haben kann. Ich bin halt ein recht einfach gestrickter Mensch und mag Dinge nicht unnnoetig kompliziert zu machen.

    Aber...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo zusammen,

    mir reichen eure Aussagen (im positiven Sinne) völlig aus. Da ich nicht beauftragt worden bin, die Ausbildungen/ Schulungen/ Anweisungen bzw. Unterweisungen durchzuführen und es ansonsten keinen kümmert, kann ich mich zumindest juristisch zurücklehnen. Trotz allem bleib ich moralisch am Ball ;) Dank euch allen :thumbup:

    §328 StGB: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, ... wer
    eine nukleare Explosion verursacht..."

  • Schade ... :)
    Hab' mal in unserem Familienlexikon geblättert (sinngemäß zusammengefasst):

    Schulung ist eine Maßnahme, um einer Lerngruppe eine neue Fähigkeit zu vermitteln, unabhängig vom Wissen und Können der Teilnehmer.
    Unterweisung ist die mündliche Vermittlung notwendiger Informationen und Anleitungen, um ein gewünschtes Verhalten zu erreichen.
    Eine saubere Trennung ist in der Praxis allerdings kaum bis selten möglich, die Übergänge sind fließend.

    Da es hier im Thread auch um die mit der "Unterweisung" verbundene "Anweisung" ging, mal ein paar Überlegungen dazu, in Anlehnung an die (bisherige) BGI 508.

    Wenn einer Person die Wahrnehmung der Unternehmeraufgabe "Unterweisung" übertragen wurde, müssen damit zwangsläufig auch die damit verbundenen Befugnisse übertragen werden (hier u.a. "Weisungsbefugnis" ), vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Das heisst nichts anderes, als das dem Beauftragten die erforderliche Entscheidungsbefugnis und Vollmacht eingeräumt werden muss, in dem übertragenen Pflichtenrahmen selbständig mit verbindlicher Wirkung für den Unternehmer zu handeln.

    Hole ich mir externe oder interne Referenten rein, sind die (natürlich) nicht beauftragt im Sinne der "Übertragung von Unternehmerpflichten", sie vermitteln "nur" das notwendige Wissen; ich muss also als "Beauftragter" oder Unternehmer faktisch anwesend sein, damit die Sache Hand und Fuß bekommt.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • ...Da ich nicht beauftragt worden bin, die Ausbildungen/ Schulungen/ Anweisungen bzw. Unterweisungen durchzuführen und es ansonsten keinen kümmert, kann ich mich zumindest juristisch zurücklehnen.

    Juristisch bleibst Du allerdings in der Verantwortung, dass Deine Schulung fachlich korrekt ausgefüht wurde.

    ...Hole ich mir externe oder interne Referenten rein, sind die (natürlich) nicht beauftragt im Sinne der "Übertragung von Unternehmerpflichten", sie vermitteln "nur" das notwendige Wissen; ich muss also als "Beauftragter" oder Unternehmer faktisch anwesend sein, damit die Sache Hand und Fuß bekommt.


    Das ist ja so, wie ich es ausgeführt hatte. Da jedoch ein Unternehmer oder auch Beauftragter nicht alles wissen kann, muss er sich eben fachlich beraten lassen oder auch fachliche Dinge durch Dritte anbieten, dann aber entsprechende Weisungen im Zuge der Unternehmerpflichten erteilen (lassen).

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wikipedia bietet eine gute Definition: Hier
    Diese Definition entspricht der greifbaren Literatur der Berufsgenossenschaften.


    Das ist ja so, wie ich es ausgeführt hatte. Da jedoch ein Unternehmer oder auch Beauftragter nicht alles wissen kann, muss er sich eben fachlich beraten lassen oder auch fachliche Dinge durch Dritte anbieten, dann aber entsprechende Weisungen im Zuge der Unternehmerpflichten erteilen (lassen).


    100% agree

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo Zusammen,

    besten Dank für die Antworten. Wenn ich das alles zusammenfasse, dann ist die Schulung eher die Vermittlung von neuem Wissen und die Unterweisung die Vermittlung bestehender Anweisung mit dem Zweck der Einhaltung und Beachtung. Kann dann die Nachschulung bei einer regelmäßigen Unterweisung (Voraussetzung der Unterweisende hat die enstprechende Qulifikation und Weisungsrechte) entfallen, wenn sich an den Grundgegebenheiten (gleicher Stapler, gleiche Transportvorgänge) nichts geändert hat? Im wesentlichen geht es mir darum, zu sagen, wenn wir Unterweisen kann die Nachschulung entfallen. Es sollte natürlich gewährleistet sein, dass die vorhandenen Betriebsanweisungen wie auch die Unterweisung an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Wobei mir immer noch nicht klar ist, in welchem Bezug der Begriff Nachschulung zu den gelten Rechtsvorschriften steht. Da hier ja immer von regelmäßigen Unterweisungen gesprochen wird.

    Gruß
    Ulrich

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  • ...Wobei mir immer noch nicht klar ist, in welchem Bezug der Begriff Nachschulung zu den gelten Rechtsvorschriften steht. Da hier ja immer von regelmäßigen Unterweisungen gesprochen wird. ...


    Die Nachschulung wird immer dann fällig, nachdem etwas geschehen ist.
    Beispiel: Die Staplerfahrer werden jährlich unterwiesen. Die Unterweisung wird auch ordentlich dokumentiert und es findet ein Verständnistest statt. Soweit alles in Ordnung. Jetzt stellt man fest, dass einzelne Staplerfahrer sich nicht an die Vorgaben der Unterweisung halten und z.B. regelwidrig Personen mit dem Stapler mitnehmen. Man kann dann nicht sehenden Auges warten bis zur nächsten Unterweisung. Es erfolgt daraufhin eine Nachschulung zum Thema Personenbeförderung auf dem Stapler. Diese Nachschulung unterbricht den Unterweisungszyklus nicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.