Hallo Sifa Neuling,
Nach der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch ermitteln, ob Gefährdungen vorliegen, denen durch das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) begegnet werden muss (§ 2 PSA-BV). Kommt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass Persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist, hat er diese bereitzustellen und deren Benutzung zu kontrollieren. Bei der Auswahl von PSA soll sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten lassen.
Die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsschutzrecht und den Unfallverhütungsvorschriften ergeben, sind auch für die Mitarbeiter bindend. § 15 Abs. 2 ArbSchG und § 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" verpflichten die Beschäftigten, die in der Gefährdungsbeurteilung ausgewählten und bereitgestellten Persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen. Eine Ablehnung der Beschäftigten ist nicht möglich, da die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung in jedem Fall bei dem Arbeitgeber bzw. seinen Beauftragten nach § 13 ArbSchG verbleibt.
Ich argumentiere immer damit, dass er eine Verpflichtung hat, du kannst ja mal eine Tour mit dem BG Ansprechpartner oder dem Gewerbeaufsichtsamt machen.
Gruß RaBau