Staplerschein oder reicht Unterweisung ?

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  • Hallo zusammen,

    vor einigen Wochen habe ich meine Ausbildung zur FaSi begonnen. Schon jetzt wurde mir als neuer Aufgabenbereich alles rund ums Thema Arbeitssicherheit übertragen. Als Neuling lese ich also schon fleißig in diesem Forum mit!


    Nun zu meiner Frage:

    vor einigen Wochen habe ich das Seminar "Ausbilder von Gabelstaplerfahrern-Grundlagen" bei der BG absolviert.

    Jetzt habe ich meinem Chef 2 Ausbildungsvarianten (entweder 4 ganze Tage oder innerhalb von 2 Wochen stundenweise) vorgelegt.
    Das ist natürlich sehr zeitintensiv und er hat mich gefragt, ob es wirklich diese Ausbildung("Staplerschein") sein muss oder ob nicht für unseren Betrieb eine "Einweisung" bzw. "Unteweisung" ausreicht ( also z.B. 2 Stunden Theorie und dann 2 Stunden Fahrpraxis)

    Vielen Dank schonmal, bin für jede Hilfe dankbar :)

    Gruß
    Jörg

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  • nur damit ich das richtig verstehe: Du bist nach Besuch des Seminars also ein "Ausbilder fuer Gabelstaplerfahrer" und fragst uns jetzt ob 4 Stunden Ausbildung fuer Deine zukuenftigen Fahrer reichen?!?!?! Hab ich das richtig verstanden?!?!

    Wenn dies tatsaechlich so ist musst Du Dir die Frage gefallen lassen: Was hast Du in den 5 Tagen Seminar gemacht? Kreuzwortraetsel geloest?

    Aber wir sind ja auch keine Unmenschen: Nee, das wird in keinem Falle reichen. So kannst Du vorgehen, wenn Du z.B. einen neuen MA bekommst, der schon einen Schein besitzt und Du seine Faehigkeiten/Fertigkeiten pruefen, oder ihn auf die betrieblichen Gegebenheiten / Stapler einweisen willst. Wenn Du voellig unbedarfte Leute hast, die noch nie auf einem Stapler gesessen haben, dann kannst Du auch mal getrost zwei Tage Ausbildung ansetzen.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    2 Mal editiert, zuletzt von MichaelD (7. August 2014 um 15:50)

  • Also ohne jemandem zu nahe treten zu wollen, da muss ich einem Vorredner schon recht geben.

    Schau einfach mal in die BGV D 27 oder BGG 925. Da steht alles drin was du hierzu wissen solltest.
    Kurz und knapp, es reicht keine Unterweisung, Schulung mit anschließendem Führerschein bei Erfolgreichem Abschluss ist Pflicht, erst dann kann der Mitarbeiter im Unternehmen unterwiesen und bestellt werden !!

    Gruß Marco

  • Ui, da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt.... 8|
    Danke für Eure Antworten, ich nehme das Thema sehr ernst, möchte meinem Chef aber nichts Falsches sagen. Es gibt ja leider immer wieder Unstimmigkeiten ob etwas "sein muss/Vorschrift/Gesetz " oder nur "sollte wenn möglich/Empfehlung" .....

    ICH möchte unbedingt, dass die Mitarbeiter einen Staplerschein machen, deshalb habe ICH ja auch 2 Entwürfe gemacht, von denen mein Chef sich eigentlich einen aussuchen sollte.
    ER hat bemängelt, dass es ja ganz schön lange dauert und ihm die Mitarbeiter dann ja eine Weile "fehlen". In der Vergangenheit ist es so gewesen, dass Leute OHNE Staplerschein bei uns tagtäglich gefahren sind. Einweisung in das Gerät und gut. Die hatten ja auch schon Vorkenntnisse als Staplerfahrer in ihren alten Betrieben, nur eben keinen "richtigen" Staplerschein.

    Verstehe ich Euch dann richtig, dass NIEMAND im Betrieb als Gabelstapler bestellt werden darf, wenn er nicht eine Ausbildung nach BGV und BGG (also mindestens 20 - 32 Lehreinheiten a 45minuten) absolviert hat ?


    Gruß
    riegel68

  • Verstehe ich Euch dann richtig, dass NIEMAND im Betrieb als Gabelstapler bestellt werden darf, wenn er nicht eine Ausbildung nach BGV und BGG (also mindestens 20 - 32 Lehreinheiten a 45minuten) absolviert hat ?

    So ist es und nicht anders !!!!!!!!!!!!!!!
    Es ist echt erschreckend, das es noch Betriebe gibt in denen ohne diese Voraussetzungen "gefahren" wird.
    alles gut solange nichts passiert, aber wenn.....dann............ :whistling:

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  • ...aber als Gabelstapler wird bestimmt niemand so schnell bestimmt - Du meinst wahrscheinlich immer noch die Fahrer, oder?!?

    However, genau das solltest Du doch gelernt haben. Schliesslich musst Du genau diese Tatsache den zukuenftigen Fahrern vermitteln - und vielleicht sogar Deinem Chef ;-). Keine Ausbildung - keine Fahrer. Ist doch eine der Grundvoraussetzungen gem. DGUV 68 (hm, ist das jetzt die richtige Vorschrift???).

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo,

    Grundvoraussetzung für den Ausbilderschein war, zumindest bei mir, ein gültiger Staplerschein mit Praxis und die entsprechende G-Untersuchung.

    Wie eine Ausbildung auszusehen hat, das kann man in den entsprechenden Vorschriften nachlesen. Das Minimum an Ausbildungszeit sollte 2 Arbeitstage sein. Im Staplerschein steht normalerweise etwas über eine Ausbildung gem. BGV oder BGI. Also halte dich daran.

    Was der Chef jetzt will, ist seine Sache. Der Ausbilder stellt den Schein aus. Bei unglücklichen Umständen wird er gefragt, was er denn wann und wie gezeigt hat. Bitte als Selbstschutz die TN-Unterlagen abheften. Dazu die schriftliche Prüfung und den entsprechenden Bogen über die praktische Prüfung mit ablegen.

    Gutes Gelingen!

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • :62: Euch allen !

    Mein Chef war sicherlich nur überrascht, dass es länger dauert als gedacht. Aber jetzt weiss er ja Bescheid ! Ich werde dafür Sorge tragen, dass nur ausgebildete Fahrer auf dem Stapler sitzen werden (als GabelstaplerfahrerFAHRER bestellt werden:-))

    Damit ist die Frage für mich geklärt, danke nochmal.

    Eine allgemeine Anmerkung zur BGV D27 und BGG :
    Auszug aus BGV D27, § 7, Abs.1 "Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen"
    ,,2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind (..)"

    und

    Auszug BGG 925, Ziffer 3 "Gliederung und Umfang der Ausbildung"
    Ziffer 3.5 "Dauer der Ausbildung"
    ,,Die Ausbildung in der Stufe 1 "Allgemeine Ausbildung" sollte sich über drei bis fünf Tage bzw. 20-32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.(...)"


    Mehr ist über die Art/ Dauer der Ausbildung nicht definiert. Den Begriff "sollte" finde ich hier sehr dehnbar, daher wohl auch die "Unstimmigkeit" mit meinem Chef. Man (nicht ich) könnte davon ausgehen, dass auch weniger Tage und weniger Lehreinheiten ausreichen. (Es gibt ja auch seriöse Anbieter, die eine Ausbildung nach oben genannten Vorgaben innerhalb von 2 Tagen anbieten.).
    Klar definiert ist hier für mich nur, dass der theoretische Teil min. 10 Lehreinheiten umfasst !

    Gruss
    riegel68

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  • Hi...

    zum Thema "sollte" bzw. "muss":
    In dem Moment, wo jemand wegen eines Arbeitsunfalls vorm Kadi steht gilt: "soll" = "muss" 8)

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Servus zusammen aus dem schönen München in Bayern, gerne möchte auch noch meinen Senf zu diesem Thema dazu geben. Als Ausbilder für die Staplerfahrer in meinem Unternehmen und auch als selbstständiger Ausbilder für Staplerfahrer sehe ich die Angaben in der BGG 925 lediglich als Empfehlung. Viele sagen, das berufsgenossenschaftliche Regelwerk ist automes Recht. Dies trifft jedoch nur auf die Regeln zu, nicht aber auf die Verordnungen, die Grundsätze und auch nicht auf die Infos. Allerding steht man als Ausbilder schon in der Verantwortung eine solide Ausbildung durchzuführen und das vermittelte Wissen mit einer fundierten Prüfung abzufragen. Meine Ausbildung dauert in der Regel zwei Tage (erster Tag Theorie mit Prüfung, zweiter Tag Praxis mit Prüfung).

  • Hallo nischwic!

    Danke für Deinen Beitrag. Obwohl er mir inhaltlich gefällt, bin ich doch sehr erstaunt, weil meine Infos bislang deutlich anders sind.
    Vielleicht könntest du Rechtsquellen nennen?


    Als Ausbilder für die Staplerfahrer in meinem Unternehmen und auch als selbstständiger Ausbilder für Staplerfahrer sehe ich die Angaben in der BGG 925 lediglich als Empfehlung.

    In unserem Recht ist es keine Frage wie wir persönlich Verordnungen, Vorschriften, Regeln sehen. Da gibt es klare juristische Vorgaben.


    Viele sagen, das berufsgenossenschaftliche Regelwerk ist automes Recht. Dies trifft jedoch nur auf die Regeln zu, nicht aber auf die Verordnungen, die Grundsätze und auch nicht auf die Infos.

    Recht lässt sich auch hier nicht damit begründen, was viele sagen oder meinen. Die Aussage ist nach Auskunft der DGUV leider völlig falsch.

    Zitat aus einer DGUV-Mail an mich:
    "Für die Unternehmen und Verwaltungen im Zuständigkeitsbereich eines Unfallversicherungsträgers sind Unfallverhütungsvorschriften rechtsverbindlich wie eine Verordnung oder ein Gesetz. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern belegt werden."



    Allerding steht man als Ausbilder schon in der Verantwortung eine solide Ausbildung durchzuführen und das vermittelte Wissen mit einer fundierten Prüfung abzufragen.

    Mit jahrzehntelanger Unterrichts- und Prüfungserfahrung, staune ich auch hier.
    Wir reden doch sicher von juristischer Verantwortung? Bei moralischer Verantwortung sieht es selbstverständlich anders aus.

    Leider erlebe ich immer wieder, wie Verantwortungsträger "Recht" so darstellen, wie sie es möchten.
    Der Richter spricht Recht nicht unser Gefühl oder unser Wunschdenken.

    Grüße
    Flügelschraube

  • In einem Punkt würde ich als juristischer Laie nischwic zustimmen:

    In der BGG 925 heißt es "Die Ausbildung in der Stufe 1 "Allgemeine Ausbildung" sollte sich über drei bis fünf Tage bzw. 20-32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten. (...)"

    Der Konjunktiv bedeutet auch für mein Rechtsverständnis lediglich eine Empfehlung. Sofern die Inhalte nachweislich vermittelt werden - und der Nachweis kann m. E. durch dokumentierte Prüfungen geschehen - kann vom Zeitrahmen durchaus abgewichen werden. Die Gültigkeit des autonomen Rechtes wäre damit nicht beeinträchtigt. Immerhin steht da explizit "sollte sich erstrecken" und nicht "erstreckt sich".

    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

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  • In der BGG 925 heißt es "Die Ausbildung in der Stufe 1 "Allgemeine Ausbildung" sollte sich über drei bis fünf Tage bzw. 20-32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten.(...)"

    Der Konjunktiv bedeutet auch für mein Rechtsverständnis lediglich eine Empfehlung. Sofern die Inhalte nachweislich vermittelt werden - und der Nachweis kann m. E. durch dokumentierte Prüfungen geschehen - kann vom Zeitrahmen durchaus abgewichen werden. Die Gültigkeit des autonomen Rechtes wäre damit nicht beeinträchtigt. Immerhin steht da explizit "sollte sich erstrecken" und nicht "erstreckt sich".


    Hallo Michael!
    Ich nehme an, Deine Antwort bezieht sich auf meine Einwändung?
    Lediglich wollte ich darauf hinweisen, dass Recht nicht unbedingt nach unserem persönlichem Eindruck gestaltet ist. Was autonomes Recht der Versicherungsträger ist, ist recht genau definiert.

    Über die eigentliche Ausbildung mag ich gerne streiten. ich kann einen Zwang, wie er hier vermutet wird, nicht aus der BGG 925 herauslesen.
    Dabei beziehe ich mich auf die "Vorbemerkung". Der Abschnitt 1.1 windet sich mit konkreten juristischen Festlegungen.

    Dein zitierter Konjunktiv aus Punkt 3.5 ist natürlich nicht frei interpretierbar. Es gibt verkürzte Ausbildungsdauern, wenn es sich z.B. nicht um Personen ohne Vorkenntnisse handelt.
    Dies wird in Punkt 1.1 deutlich genannt. (Hinweis nach 3.5)

    Grüße
    Flügelschraube

  • Hallo Riegel68,

    schön, dass Du Dich nicht gleich von dem ruppigen Humor von MichaelD hast abschrecken lassen! Du hast es anscheinend erkannt: Der beisst nicht, der will nur spielen ;)
    Ob in Deinem Unternehmen eine 5 ttägige Schulung oder eine kurze Unterweisung für die Flurförderfahrzeugführer ausreichend ist entscheidet der Chef. Du hast umfassend informiert und er kann eine geeignete Entscheidung treffen. Das die leider all zu oft nicht dem entspricht, was man sich als Sifa wünscht ist das Schicksal vieler Sifas. Getreu dem Motto Stetger Tropfen hölt den Stein regelmäßig auf die gesetzeskonforme Vorgehensweise hinweisen und irgend wann hat man es geschafft :thumbup:

    Zur weiteren Diskussion ob die Ausbildung gemäß BGG 925 Pflicht ist oder nicht:
    Es kommt drauf an... ihr müsst schauen bei welcher Berufsgenossenschaft das Unternehmen versichert ist. Bei der VBG z.B. steht in der Durchführungsanweisung zum §7 der D27

    Zitat

    Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geschult worden sind...


    wobei z.B. bei der BGHW lediglich steht

    Zitat

    Fahrer von Gabelstpalern sind für diese Tätigkeit z. B. ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geschult worden sind...


    Bei der VBG kommt ihr also nicht umhin gemäß BGG 925 zu schulen. Bei der BGHW hat der Unternehmer auch andere Möglichkeiten.
    Ob und wie sich das durch die neuen gemeinsamen Publikationen ändert/geändert hat kann ich nicht sagen und habe dazu auch bisher keine verlässliche Aussage bekommen, da sind sich die Damen und Herren selber noch nicht einig. Leidglich den Hinweis, dass es in der gemeinsamen DGUV Vorschrift 68 (bisher D27) keine Durchführungsanweisung zu §7 gibt und somit der Unternehmer wieder mehr Entscheidungsfreiheit hätte...

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • ...aber auch keine Zwischentoene einbringen kann... Ich sag' ja: "Nichts geht ueber verbale Kommunikation!!!"

    Also, um das mal klar zu machen: Ich bin auf keinen boese, auf bauco schon gar nicht. So, und gezz iss ma widda Schluss dem dem ganzen Gesuelze hier!!!! 8o

    In diesem Sinne
    Der Michael

    PS: ...und eine schoene Woche fuer alle, die noch nicht realisiert haben das schon wieder Montag ist...

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Flügelschraube
    Du zitierst gerne und oft die Justiz, Rechtsanwälte und Richter - meistens jedoch ganz subjektiv......
    Poste doch nur ein einziges Beispiel wo der fehlene Grundsatz der BG bei einer Staplerausbildung irgendwelche rechtliche Konsequenzen hatte.
    Grundsätzlich trägt der Unternehmer imm die Verantwortung entsprechend ausgebildetes und geschultes Personal einzusetzen - die Spielräume der Qualifizierung hat er heute.

    Übrigens geht die neue DGUV Vorschrift 1 auch auf diese Problematik ein:
    Befähigung für Tätigkeiten
    Bei den Regelungen zur Befähigung für Tätigkeiten (§ 7) wurde der Hinweis aufgenommen, dass der Unternehmer die für
    bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen hat. Die Regelung erlaubt es, zahlrei-
    che Bestimmungen zur Befähigung von Fahrern (Gabelstapler) oder Bedienern (Flurförderzeuge, Krane, Hub- oder Zuggeräte)
    aufzufangen und sie damit in einer Reihe von Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft zu setzen.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

    Einmal editiert, zuletzt von AL_MTSA (11. August 2014 um 22:12)

  • Servus,

    Mag ja alles sein, aber den Satz "Viele sagen, das berufsgenossenschaftliche Regelwerk ist automes Recht. Dies trifft jedoch nur auf die Regeln zu, nicht aber auf die Verordnungen, die Grundsätze und auch nicht auf die Infos." wird man ja wohl nicht so stehenlassen wollen...

    Da ist zweifellos was mit Vorschriften und Regeln, bzw autonomen Recht und anerkannten Regeln der Technik durcheinandergeraten.

    Gruss, Chrimu

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )