Beiträge von Koffer 81

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    Hallo Axel,

    jaja der gute Projektleiter, hier habe ich schon Frust abgelassen, da es mich tierisch ank.....t, dass ich nun wieder der Sache hinterherrennen darf!

    Natürlich ist die Maschine entsprechend hergestellt, der Hersteller hatte ja auch ein entsprechendes Protokoll erstellt, jedoch zu dem Zeitpunkt, als die Maschine in den Hallen des Herstellers probehalber aufgestellt wurde, jedoch nicht mehr nachdem die Maschine bei uns wieder errichtet wurde. Gerade das ist ja mein Problem, dass m.M.n. ein erneutes Prüfen mit entsprechendem Protokoll BEI UNS durch den Hersteller erfolgen muss. Hier kam nun schon die Aussage, das die Verantwortung nun beim Betreiber liege, da die Maschine ja schon bei uns steht. Sehe ich als absoluten Quatsch, da der Hersteller ja erstmal die Maschine ordnungemäß übergeben muss. Nach erfolgter Abnahme wird die Betreiberpflicht relevant! Habe hierzu nun auch schon "Hilfe" seitens unseres GWA angefragt, da ich es leid bin mich immer wider mit Firmen zu streiten wenn es um Arbeitsschutzthemen geht :cursing:

    Gruß Marco

    @ Dierk,

    du meinst also, dass eine nochmalige Prüfung vor Ort nach dem Aufbau nicht mehr notwendig sein, verstehe ich das richtig?

    @ Waldmann,

    wie es leider ab und an ist, ist bei diesem Projekt von den Verantwortlichen Projektleitern geschlafen worden. Das interene Abnahmeprotokoll (welches z.B. solche Dokumente fordert) wurde nicht durchgeführt bei dieser Maschine, tolle Sache!! Zusätzlich habe ich heute noch herausgefunden, als ich die Einkaufsbedingungen durchgesehen habe, dass der "Textblock Arbeitsschutz" welcher genau diese Dinge explizit fordert nicht in der Bestellung vorhanden ist!!! Somit hätte man alles schriftlich gehabt, auch bzgl. Werksvertrag auf privatrechtlicher Beziehung. Das Ärgert mich maßlos! Die Maschine wurde wie du sagst zelregt angeliefert und dann errichtet, also Messung vor Ort wie.

    Aber noch mal back to Topic. die Offene zu klärende Frage ist, muss der Errichter ein solches Protokoll inkl. Messung nun vor Ort erstellen?!?!? Ich sage gemäß EN 60204 klar JA. Wer kann hier ggf aus der Norm zitieren, extra kaufen möchte ich die Norm erstmal nicht ;)

    Hallo Community,

    wir haben eine Maschine neu erworben. Der Hersteller hatte angeblich im Werk bei der "Vormontage" bereits die Messungen gemäß EN 60204 durchgeführt. Nun wurde die Maschine aber wieder abgebaut und bei uns im Werk errichtet. Hier sehe ich den Errichter/ Hersteller in der Pflicht, eine Prüfung der elektrischen Ausrüstung gemäß DIN VDE 0113-1 / EN 60204-1 vor Ort durchzuführen.
    Da die Maschine ja neu aufgebaut wurde, ist das Protokoll und Messung die im Werk des Herstellers durchgeführt wurde meines Erachtens nicht ausreichend.
    Hier benötige ich dringend Hilfe, wie ist hier die Erfahrung / Meinungen.

    Gruß Marco

    Wie Kelte schon geschrieben hat, ggf gibt es Gefährdungen durch Medien die von unten Spritzen können und ein Visier vor dem Helm nicht ausreichend ist. Würde für mich durchaus plausibel klingen. Da du das Wort Kontraktor verwendet hast, weiss ich annahmsweise auch welches Unternehmen gemeint ist und da kann sowas durchaus passieren.
    Generell sollte aus der vorhandenen GFB ja raus zu lesen sein wieso ein Gesichts- oder Augenschutz getragen werden muss.

    Hallo Mick,

    grundsätzlich ist es nicht ganz unwahr was du da schreibst, in vielen Ausführungen bin ich hier deiner Meinung. Jedoch ist es mit der Prüfung, Checkliste und Bleistift nicht unbedingt getan. Je nach dem wie umfangreich die Prüfung werden muss, hier sehe ich speziell eben die jährliche Prüfung, muss auch die Sach- Fachkunde gegeben sein.

    Hallo fasi6209,

    die Frage was den nun Pressen sind beantwortet sich ganz einfach im Anwendungsbereich der BGI 724. Da hier jedoch im Anwendungsbereich verschiedenste Pressen quasi ausgeschlossen werden würde ich diese BGI nicht als einzige Grundlage bzgl. der Beurteilung einer Prüfung heranziehen.
    Die BetrSichV fordert in § 14 die regelmäßige Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln. Spätestens Hier kommst du aus der Prüfpflicht nicht heraus.

    @ AxelS,

    ja, das geht. Im Formblatt ist ja auch der Anwendungsbereich, Ort , Maschine etc. an zu geben ;)
    Mit dieser Information kann ich dann das Arbeitsverfahren sowie den örtlichen Umgang in die GFB einfließen lassen.

    Die alten Rl muss ich echt mal rausschmeissen, TRBF 20 wurde ja größten Teils durch die TRGS 510 ersetz, von daher die angabe auch für die alten Haudegen :P

    Gruß Marco

    Bei uns wird wie schon von einigen zuvor beschrieben vor der geplanten Beschaffung ein Antrag gestellt (seitens Anwender- Abteilung)
    Dieser Antrag kommt auf meinen Tisch. anhand des SDB prüfe ich alle Anforderungen des Formblattes und erstelle für den Stoff gleichzeitig eine GFB , die erforderlichen Maßnahmen werden abgeleitet.
    Für Mengen im Labormaßstab werden diese Anforderungen auch bei uns nicht gestellt. Alles was über das Labor hinausgeht muss jedoch entsprechend bearbeitet werden. Leider ist aber auch bei uns die Einhaltung dieses Prozesses wie bei wohl allen ein Problem, mal klappt es besser, mal schlechter und es ist aus heiterem Himmel wieder ein Stoff in nicht unerheblicher Menge vorhanden ;)
    Im Anhang mal unser Formular

    Gruß Marco

    Moin moin,

    wie vom Kollegen FSCH schon verlinkt helfen hier die Merkblätter der T- Reihe.
    Diese setzen wir auch grundsätzlich zu Abnahme von Maschinen ein. Hier werden die wesentlichen Anforderungen der MaschRL / GPSG abgefragt, was schonmal eine super Basis ist.

    Aufbauend sollte man diese Liste/ Listen noch ergänzen wenn an die Maschine bestimmte Forderungen aus Normen gestellt werden wie beispielsweise bei Rollenschneidmaschinen der Papierindustrie. Hier ist es jedoch immer so eine Sache wieweit man sich als Betreiber in Normen etc. einlesen kann oder auch soll. Es ist dem Betreiber nicht zumutbar, dass er alle relevanten Normen einer Sondermaschine besitzt und auch umsetzt. Dies ist klar aufgabe des Herstellers, der dies als Ergebniss des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Konformitätserklärung belegt. Hier sollte im Vorfeld über das Lastenheft klar geregelt werden was Sache ist.

    Gruß Marco

    Da kann ich auch aus aktueller Praxis etwas berichten. Mitarbeiter fährt nach Feierabend, also hat sich bereits umgezogen und ausgestochen, auf dem Firmengelände Richtung Ausfahrt und Stürzt.
    Ich habe das ganze als Wegeunfall gemeldet da es ja schon auf dem Nachhauseweg passierte.
    Nach hin und her mit der BG (RCI) wurde der Fall als Arbeitsunfall gewertet da der Mitarbeiter sich noch auf dem Betriebsgelände befand. Hiermit bin ich bis heute nicht einverstanden X(

    Bevor hier in Richtung CE "geschossen" wird sollte erst mal geklärt werden ob die Maschine überhaupt eine CE hatte bzw. haben muss. CE- kennzeichnungspflichtig sind Maschinen erst wenn diese ab dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden. alle Maschinen die davor in Verkehr gebracht wurden sind nicht CE Pflichtig. eine solche "alte" Maschine wird jedoch kennzeichnungspflichtig wenn durch den Umbau eine wesentliche Veränderung erfolgte. Wird durch den Umbau z.b. eine neue Gefahrenquelle generiert so ist man zunächst im Bereich der wesentlichen Änderung, integriert man jedoch eine entsprechende Schutzeinrichtung kommt man wieder aus der Sache raus um es mal grob zu beschreiben. Hierzu empfehle ich z.b. das aktuelle Interpretationspapier der bmas.
    Generell wurde der Begriff wesentliche Veränderung weiter entschärft. Es ist generell bei allen Umbauten darauf zu achten, das der Stand der Technik eingehalten wird, siehe hierzu auch die aktuelle BetrSichV.
    die Sache mit dem Zaun passt auf jeden fall nicht, hier kannst du dich z.b. an der DIN EN 18857 orientieren.

    Schöne Grüße Marco

    Zunächst einmal vielen Dank für die Antworten und Tipps.
    Das Dräger Colt scheint mir hier eine wirklich geeignete Lösung zu sein, welche ich weiter Verfolgen werde.

    Da die Frage wie es bisher gemacht wurde aufkam, das will besser keine wissen wenn ihr versteht was ich meine ;) Zwar hatten wir vor rund 3 Jahren eine Leistungsstarke Absaugung installiert, diese kann eine Verrauchung jedoch nicht sicher verhindern da während des Tests eine geringe Stufe gefahren wird um das Ergebnis nicht zu verfälschen.

    Eine Löschanlage für diesen Raum ist sicher eine Gute Lösung, jedoch ist hier primär an eine CO-2 Lösung zu denken, was nicht einfach sein dürfet, jedoch mache ich mir mal meine Gedanken wie wir hier von außen Löschen könnten ( ggf. ausgerichtetes Rohr auf Brandstelle welches mit Co-2 beaufschlagt werden kann etc.

    Hallo Zusammen,

    habe momentan ein kleines Problem bei der Auswahl von geeignetem Atemschutz.
    Wir führen bei uns im Werk in einem Brandversuchsraum, wie der Name schon sagt, Brandversuche an unseren Produkten durch.
    Hierbei müssen die druchführenden Kollegen in den teils stark verrauchten Raum um die Bahn zu löschen. (Eine Absaugung ist installiert, kann aber während des Versuchs nur reduziert genutzt werden)
    Hierbei werden PVC- Mischungen (Bahnware) auf ihr Brandverhalten getestet.
    Bei der Verbrennung entstehen ja diverse Nebenprodukte wie Co, Co2, Stickoxide, Partikel usw.
    Dies macht die Auswahl nach einem geeigneten Atemschutz nicht gerade einfach.
    Auch mit den gängigen Regelwerken zur Auswahl komme ich nicht sicher weiter, hier wird Typ P2/BP3 für Rauch genannt, jedoch weiss ich nicht ob dies ausreichend ist?

    Wer hat hier ein Paar sinnvolle Tipps ;)

    Gruß Marco