Arbeitsmedizinische Untersuchung - G 25

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  • Moin zusammen,

    hab' schon sehr viel hier gelesen - und dies ist mein erster geschriebener Beitrag / meine erste Frage:

    die G25 ist bekanntlich keine Pflicht- sondern eine Angebots-Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, die durch einen zugelassenen Arbeitsmediziner (i.d.R. der Betriebsarzt) durchzuführen ist; gibt es irgendeine Vorschrift, die besagt, wer den Arbeitsmediziner zu beauftragen hat, oder kann der Arbeitnehmer einen "zugelassenen Arbeitsmediziner seines Vertrauens" selbst auswählen ?

    Ich bedanke mich im Voraus für die Hilfe.......

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  • Jedes Unternehmen ist verpflichtet, sich Arbeitsmedizinisch betreuen zu lassen!
    Siehe DGUV Vorschrift 2 !
    Durch welchen Arbeitsmediziner bzw. Arbeitsmedizinischen Dienst die Betreuung realisiert wird, entscheidet der Unternehmer. Allerdings muß er dabei den Betriebsrat beteiligen.
    Und der Unternehmer bietet dann dem Mitarbeiter die entsprechenden Untersuchungen an.

    Grüße Christian

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"

    Werner von Siemens, Zitat von 1880

  • Hallo,

    in aller Regel (sollte so sein) ist der Arbeitsmediziner durch den Unternehmer bestellt. (Übertragung von Unternehmerpflichten/schriftliche Beauftragung/Vertrag externer Dienst)
    Mit dieser Vorgehensweise ist die arbeitsmedizinische Betreung geregelt und der zu besuchende Arzt festgelegt.

    MfG

    Jürgen

  • Moin zusammen,

    hab' schon sehr viel hier gelesen - und dies ist mein erster geschriebener Beitrag / meine erste Frage:

    die G25 ist bekanntlich keine Pflicht- sondern eine Angebots-Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, die durch einen zugelassenen Arbeitsmediziner (i.d.R. der Betriebsarzt) durchzuführen ist; gibt es irgendeine Vorschrift, die besagt, wer den Arbeitsmediziner zu beauftragen hat, oder kann der Arbeitnehmer einen "zugelassenen Arbeitsmediziner seines Vertrauens" selbst auswählen ?

    Ich bedanke mich im Voraus für die Hilfe.......


    Also mit Angebotsuntersuchung wäre ich aber vorsichtig.
    Richtig ist das es keine rechtliche Grundlage für diese Untersuchung gibt.
    Es
    handelt sich aber um eine Eignungsuntersuchung - und diese sollte vor
    Aufnahme der Tätigeit durchgeführt werden - sollte es zu einem Unfall
    kommen, könnte dies größere Probleme für den Unternehmer geben !

  • ...super - besten Dank für die prompten Antworten. Mir ist schon klar, wie das Procedere abläuft zur Bestellung des Betriebsarztes - es stellte sich hier nur die Frage, ob sich der Mitarbeiter, obwohl der Unternehmer (in Abstimmung mit BR) einen Betriebsarzt schriftlich beauftragt hat, die Untersuchung G25 bei einem anderen Arbeitsmediziner (...seines Vertrauens ;o) nach G25 untersuchen lassen und das Ergebis (das möglicherweise von dem des beauftragten Betriebsarztes abweicht) für die Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten zugrunde legen kann. Ich vermute 'mal, dass dies in keiner Vorschrift festgelegt ist. Allerdings spricht gegen eine individuelle Beauftragung eines externen Arbeitsmediziners, dass gem. § 6, Abs. (1) ArbMedVV "der Arbeitsmediziner ...sich vor Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse zu verschaffen hat".

    Für die Zukunft wird zunächst in Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und BR die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen / aktualisiert und anhand der ermittelten notwendigen Massnahmen eine Betriebsvereinbarung mit BR geschlossen, so dass dieses Thema künftig geklärt ist.

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  • @ coach67:

    dass eine G25 bei allen Mitarbeitern durchgeführt wird, steht beim Unternehmer ausser Frage - ist in den Arbeitsverträgen so festgelegt - hier geht's nur darum, wer die Untersuchung beauftragt und bei wem.

  • Moin,

    die Vorsorgeuntersuchung nach dem G-25 Standard sollte man in einer Dienstvereinbarung mit den Beschäftigen als bindend schriftlich festhalten.

    ---

    „Willst du, dass einer in der Gefahr nicht zittert, dann trainiere ihn vor der Gefahr.“


    Lucius Annaeus Seneca (4 v.Chr. – 65 n.Chr.), röm. Philosoph u. Dichter

  • Hallo Duesi,

    schau doch auch mal hier nach.
    Da steht einiges über die Pflicht bzw. die Anordnung zum Arztbesuch.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Moin zusammen.

    Duesi und coach 67: Richtig - die G25 ist eine Angebotsuntersuchung.

    Was aber, wenn der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festlegt, dass die G 25 bei bestimmten Tätigkeiten durchzuführen ist? Der Unternehmer bekommt, quasi durch ein Hintertürchen die Möglichkeit, die G 25 Untersuchung durchfühhren zu lassen. Allerdings muss er dann immer noch irgendwie das Problem lösen, an die Untersuchungsergebnisse zu kommen (ärztl. Schweigepflicht bei einer Angebotsuntersuchung).

    Hier sollte es durch vernünftige Gespräche (oder eine Betriebsvereinbarung) mit den Mitarbeitern über das Wieso und Warum dieser Untersuchung eine Lösung geben. Noch viel sinnvoller ist das Vorgehen von K-Prinz, das derartige Probleme gar nicht erst aufkommen lässt.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Hi,

    die G25 ist eine Wunschuntersuchung.

    Alle Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sind in der ArbMedVV aufgeführt, die G25 nicht.

    Und wenn es über die Betriebsvereinbarung läuft ist wichtig, dass dort nicht nur die Teilentbindung von der Schweigepflicht geregelt wird, sondern auch, wer die Kosten Trägt, das es in der Arbeitszeit ist und so weiter.
    Und wer die Kosten trägt, bestimmt auch den Arzt.
    Und nur der Betriebsarzt der auch weiss was im Betrieb abläuft kann eine genaue Entscheidung zum Thema Tauglichkeit treffen.

    Grüße
    Lucy

  • Hallo,

    m.E. ist die G 25 eine Eignungsuntersuchung. Die ArbMedVV regelt die Vorsorgeuntersuchungen daher steht die G25 dort nicht mehr.

    Es ist natürlich nicht einfach Vorsorgeuntersuchungen und Eignungsuntersuchungen getrennt zu halten aber genau das will der Gesetzgeber. Im Entwurf zur neuen ArbMedVV steht deshalb ausdrücklich: "Arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht der Feststellung der Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen." (§2, Abs. 6)

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Moin, awen,

    "Arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht der Feststellung der Eignung für berufliche Anforderungen ... " (§2, Abs. 6)

    ... ist dann eine weitere Vorschrift / Liste mit "Eignungsuntersuchungen" zu erwarten?
    Oder werden Arbeitsmediziner die Eignung anhand der Vorschriften für eine Vorsorgeuntersuchung prüfen - um dann im Zweifelsfall verklagt zu werden? ...
    Ich weiß nicht, ob mir das gefällt ... aber das fällt in den Bereich der Kollegen aus dem medizinischen Bereich ... ;(

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo!

    Hier müsst Ihr mir auf die Sprünge helfen.
    Die G 25 finde ich in der ArbMedVV nicht, aber die G 37 oder G 20 auch nicht.
    Der Arbeitgeber bezahlt selbstverständlich die arbeitsschutzuntersuchungen.
    Da ist es egal ob Wahluntersuchung, Angebotsuntersuchung oder Pflichtuntersuchung.

    Grüße
    Flügelschraube

  • ... aber die G 37 oder G 20 auch nicht.

    G20 = ArbMedVV Anhang, Teil 3, (1)3, und (2)1
    G37 = ArbMedVV Anhang, Teil 4, (2)1

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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