elektrische Betriebsmittel

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    • Offizieller Beitrag

    ... nun

    (ohne die tatsächlichen ursachen und wirklichen hintergründe zu kennen)

    Hätte das schreckliche brandunglück letzte woche in einem pflegeheim in bregenz nicht auch ein defektes privates elektrogerät sein können !??!

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

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  • Hallo zuammen,

    tolle Info's und wie man sieht, beißt sich die Katze selbst im Schwanz.
    Privat oder Gewerblich.
    Könnte ich noch ergänzen mit " Wie geht man mit angemieteten Maschinen um"!? (Habe aber Info von BG FE)

    Ich hatte vor kurzem ein Gespräch mit dem TÜV Rheinland.

    Grundsätzlich ist erstmal die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.
    ...§ 7 Beschaffenheitsanforderung sind eingehalten, und die Prüffristen vorschiftsmäßig eingehalten.

    Da beginnt meine SiFa-Arbeit (leider noch nicht gemacht).

    Alle Maschinen, Geräte, Arbeitsmittel, Gerüste, Leitern! usw. aufnehmen, eine Art Kataster führen, mit Gerätekennzeichnung und Nummerierung...

    Dann kommt eine Beurteilung, entweder nach Handlungsempfehlungen der BG etc. oder nach mindestens gleichwertiger Methode.

    Hier kam folgender Gedanke/ Anmerkung:

    Sind im Betrieb ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen die im normalen Betrieb alle 2 Jahre geprüft werden.
    Siehe hierzu genauere Angaben BG Bau B11(BausteineOrdner).
    Hierzu zählen Anschlussleitungen mit Stecker usw.
    Wo steht jetzt der PC, Drucker und/oder der Bildschirm...?

    Laut Tipp vom TÜV und von mir klar verstanden:

    ZU DEN ORTSFESTEN Betriebsmitteln.
    Läuft jemand von euch mit den Geräten rum, während z. B. der PC an ist?
    NEIN!
    Es ist ganz klar eine Auslegungssache, die aber viel Geld und Aufwand spart. Den Nachweis kann man in der Gefährdungsbeurteilung erbringen.
    Für ein Laptop wäre ich mir nicht so sicher (mal im Büro, mal auf der Baustelle im Einsatz).

    Für Bildschirmarbeitsplätze ganz klar, hier bewegt sich gar nichts.

    Radio, Kühlschrank, Microwelle, Kaffeemaschine, Plotter.. alles im Büro, würde ich genauso zur Prüfung schicken, alle 4 Jahre.
    Liebe Grüße
    Jörg aus Wetzlar

    PS
    Mein Tipp zur Literatur:
    Der Bausteineordner kann über das Internet unter folgender Seite

    http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.a…te/inh_baus.htm

    angeschaut oder auch herunter geladen werden,

    oder mit folgender Vorgehensweise:
    https://sifaboard.de/www.bgbau.de - (siehe oben) Service/Medien -
    (s. seitlich) Medien und Praxishilfen -
    (rechts auf das Bild klicken) Medien und Praxishilfen -
    (oben) Bausteine/Infomappe -
    (links) Thema aussuchen aus Bausteine, Bausteine-
    Merkhefte oder Infomappe

    Beste Grüße sendet

    Jörg aus Wetzlar

  • hallo jörg,

    bitte schau dir die BGV A2 an, früher BGV A2, seit januar 2005 BGV A3,
    dort findest du alle angaben zu fristen und prüfungsintervallen.
    bin zu faul alles abzuschreiben.

    gruß

    ramilus

  • Hallöchen Ramilus,


    du hast ja recht wo es steht BGV A3, Seite 9 "Prüfungen" mit Tabelle Seite 11 und 12. Sind aber die gleichen Tabellen wie in B11 Stand 2007(Bausteineordner).
    Auszug BGV A3 § 5 (1)
    "DieFristen sind so zu bemessen, daß entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muß, rechtzeitig festgestellt werden.

    Hier kommt aber die Beurteilung einer Fachkraft mit ins Spiel, sofern sie sich den Aufwand machen will. - > Erkenntnisse sammel und dokumentieren, dass die Prüffrist vielleicht noch länger als 4 Jahre auseinanderliegen könnte, aber maximal 1 Jahr mehr (Siehe hierzu auch z. B. BGI 594 Seite 10 unte Punkt 7.2.1).

    Grundsatz ist klar, Anwendung gemäß Tabellen (Wunsch der BG und Elektriker).
    Es kann aber halt davon abgewichen werden!

    Wie auch immer, was aber wichtiger ist:
    Es sollte darauf hingearbeitet werden, dass die Geräte keine ortsveränderliche Betriebsmittel sind.
    Also 4 Jahre Prüffrist!
    War ja auch nur ein Tipp, falls man die Privat-Radios mit in das Betriebsgeschehen untersuchen lassen sollte. 50% Kostenersparnis alleine durch die verlängerte Zeitspanne der Prüffrist.

    +Nochmal hast du recht bezüglich Baustelle:
    Denn da gelten als Richtlinie von Prüffristen für ortsfeste Anlagen nur "1 Jahr" siehe auch BGI 608, Seite 17 unter Punkt 3.4.2.1. usw.

    Trotzdem wollte ich nicht das Hauptthema verweichen, wir sind ja hier nicht auf der Baustelle!!!!!!!!!!!

    Was macht man mit Radio's in einem Betrieb, die von Privatpersonen aufgestellt und eingesetzt werden?!

    Gute Zeit ;)
    Jörg aus WZ

    Beste Grüße sendet

    Jörg aus Wetzlar

    Einmal editiert, zuletzt von Jörg Wetzlar (21. Februar 2008 um 12:32)

  • hallo jörg,

    wir halten es bei uns so, dass auch privatradios von mitarbeitern mit untersucht werden, sofern sie eine kabelverbindung zur steckdose haben denn auch von dort können gefahren ausgehen ,auch für andere mitarbeiter. es ist ein ortsveränderbares gerät in betrieb und der Unternehmer trägt die verantwortung, der unternehmer läst es ja zu das das radio dort benutzt wird.

    gruß ramilus

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    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Jörg Wetzlar
    Hallöchen Ramilus,

    Was macht man mit Radio's in einem Betrieb, die von Privatpersonen aufgestellt und eingesetzt werden?!

    Gute Zeit ;)
    Jörg aus WZ

    Hallo Jörg,

    ganz einfach, verbieten! ;)

  • Hi Jörg,

    es gibt bei Privatgeräten (z.B. Radios) in einem Betrieb 3 Möglichkeiten.

    1. Wie Toni schon schrieb verbieten. Die einfachste und billigste.

    2. Erlauben, dann aber die Radios auflisten und prüfen.

    3. Nur Radios mit Batteriebetrieb erlauben. Ist eine nette Auslegung der Vorschriften. Denn mit Batterie befindet sich das Radio im Nieder- oder Kleinspannungsbereich (keine Ahnung wie das jetzt richtig heißt) ich glaube das war aber alles was <42V hat. Das hat den lustigen Vorteil - braucht nicht geprüft zu werden.

    Bei den ganzen Raduos sollte der Arbeitgeber aber nicht vergessen, das die Geräte dann aber vom Arbeitgeber bei der GEZ angemeltet werden müssen, naja zumindes müsste der Arbeitgeber GEZ-Gebühren bezahlen.

    Bis auf die GEZ gilt das natürlich auch für alle anderen privaten Geräte.

    Gruß

    die SiFA

    Eine SiFa muß so ein dickes Fell haben, dass sie auch ohne Knochen stehen kann :D

  • Nicht der Arbeitgeber meldet die Gedräte an, sondern der Mitarbeiter meldet diese als Gerät außerhalb seiner Wohnung, also für den Arbeitsplatz, und dort wird die Anmeldung auch aufbewahrt. Unser Arbeitgeber prüft lediglich ob die Geräte (Batteriebetrieben) auch angemeldet sind.

    Ansonsten ist`s wie vorher schon erwähnt, private Elektrogeräte mit Anschlußleitung sind im Betrieb verboten.

    Andreas

  • @ Andreas

    danke für die Korrektur. War mir da nicht so sicher ;)
    Verhält sich also wie Radios im Auto oder Wohnwagen (auf dem Campingplatz) - der Besitzer ist für die GEZ zuständig.

    Wie sieht es bei euch mit der Um-/Durchsetzung des Verbotes aus?

    Gruß

    die SiFa

    Eine SiFa muß so ein dickes Fell haben, dass sie auch ohne Knochen stehen kann :D

    Einmal editiert, zuletzt von sifa.online (23. Februar 2008 um 23:32)

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  • Kommt darauf an, wer kontrolliert.
    Manche Mitarbeiter meinen, davon nichts wissen zu wollen..., oder so. Aber regelmäßig werden sie durch Revision oder entsprechende Abteilungen aufgefordert, die Radios zu entfernen. Nach dem Durchgang kräht kein Hahn mehr. Da hat man andere Sorgen.
    Spätestens wenn die GEZ mal wieder richtig aufräumt, ist das Thema eine gute Zeit so richtig am Rauchen. Ich rede jetzt aber nur von zwei-drei Geräten in der Verwaltung.

    Andreas

  • Hallo,

    das ist ja interessant, denn genau die selbe Frage des TO wollte ich auch gerade im Board stellen.

    Einige nützliche Infos zu dieser Anglegenheit habe ich schom in Netz gefunden:

    http://komnet.nrw.de/callcenter/prg…6%26;;%26ARB%26

    In Altenpflegeeinrichtungen ist die Angelegenheit ziemlich klar. Die Prüfung der Elektrogeräte wird vertraglich geregelt und gut ist.

    Wie sieht die Sache aber z. B. in einer Jugendpflegeeinrichtung aus? Die Bewohner bringen Fernseher, Radios, HiFi-Anlagen usw. selber mit, verbleiben in der Einrichtung teilweise aber nur einige Wochen oder Monate. Leider befinden sich einige der Geräte bedingt durch Bastelein in einem technisch besorgniserregenden Zustand.

    Wegnehmen darf man Ihnen die Geräte nicht. Eine Prüfung ist aufgrund der teils hohen Fluktuation nicht möglich. Bliebe am Ende nur das Mitbringen eigener Geräte zu untersagen, oder gibt es noch eine Möglichkeit?

    Gruss

    Tino

  • Hallo,

    ich bin in einem Wohnheim für behinderte Menschen tätig und kürzlich wurden wir Mitarbeiter von der Heimleitung mit der Tatsache konfrontiert, dass in Zunkunft alle ortsveränderlichen Geräte geprüft werden müssen.

    Jetzt ist die letzte Antwort hier ja schon ein paar Jahre alt, aber beim Googeln bin ich halt auf diesen Thread gestoßen und es hat sich mittlerweile sicherlich auch schon einiges wieder Verändert, was die Prüfung der Geräte angeht.

    Ich fang jetzt erstmal mit den Infos an, die wir von der Heimleitung bekommen haben:

    • Alle vorhandenen ortsveränderlichen Geräte müssen geprüft werden, sowohl wohnheimeigene, als auch die Gerät der Bewohner.
    • Neu angeschaffte Geräte müssen erst einer Prüfung unterzogen werden, bevor sie in Betrieb genommen werden.
    • Die Prüfungsintervalle sind folgendermaßen: vor Inbetriebnahme, im ersten Quartal jeden Monat, anschließend nach weiteren 6 Monaten und dann jährlich

    Wir Mitarbeiter fragen uns nun natürlich, wie die Bewohner reagieren und malen uns Extremfälle aus wie z.B. ein Geburtstag, an dem ein Bewohner ein Playstation geschenkt bekommt, diese aber nicht nutzen darf, weil sie noch nicht freigegeben ist und der nächste Prüftag erst in 4 Wochen ist.

    Etwas schlau gemacht habe ich mich zu dem Thema natürlich auch schon und bin stutzig geworden, als ich davon gelesen habe, dass der Richtwert für Prüfintervalle zwischen 6 und 12 Monate liegt, in Büros sogar nur alle 2 Jahre. Von länger werdenden Intervallen, wie sie uns zugetragen wurden, habe ich bislang noch nichts gelesen.

    Dann ist mir noch die Definition aufgefallen: Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind
    Die wenigsten Geräte werden bewegt, während man sie nutzt. Hierzu fällt mir jetzt gerade mal ein Haarfön ein. Die Playstation bewegt man i.d.R. auch nicht von einem Ort zum anderen, während der Stecker in der Dose ist. Gehört das trotzdem dazu, nur weil man es ja machen könnte und sie 10cm zur Seite schiebt?

    Weiterhin bin ich hierauf gestoßen: Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser
    Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.“

    Wie sieht das unter dem Aspekt denn aus, wenn die Spielkonsole (die Steckdosenleiste oder was auch immer) jetzt VDE-geprüft ist bzw. das VDE-Siegel hat und evtl. noch einige andere, die ich jetzt nicht kenne, weil ich da ja nicht vom Fach bin. Werden solche Geräte vom Hersteller vor dem Verlassen der Fabrik nicht auf noch auf Funktion und Sicherheit geprüft?

    Wäre schön, wenn Ihr mir hier weiterhelfen könnt und dies mit passenden Gesetzestexten oder was anderes handfestes untermauern könnt. Natürlich auch gerne mit Quellenangabe. Ungünstig für mich sind halt Links mit mehr oder weniger fachchinesisch, wo ich dann wieder nicht weiß, wie ich das deuten und interpretieren soll.

    Danke!

    Thomas

  • Hallo Thomas,

    Grundlage für die Prüfung (elektrischer) Arbeitsmittel ist die BetrSichV. Anders als die Vorschriften der BGen lässt sie dem Unternehmer mehr Freiraum und schreibt keine festen Prüffristen vor: ihr macht eine Gefährdungsbeurteilung und legt dann die entsprechenden Prüffristen sowie Art und Umfang der Prüfung fest. Natürlich sollte man sich dabei auch an den Vorgaben der BGV A3 orientieren. Hier ist also auf jeden Fall der Rat einer Elektrofachkraft einzuholen.

    Wenn man die Vorschriften sehr genau auslegt, dann müssen auch neue Geräte geprüft werden, bevor sie den Mitarbeitern erstmalig zur Verfügung gestellt werden. Die Erfahrung zeigt leider, dass Kennzeichnungen wie z. B. das VDS-Zeichen und selbst das CE-Zeichen gerne mal auf billig-Produkten aus Fernost gefälscht werden und es dann um die Sicherheit dieser Gegenstände nicht besonders gut bestellt ist. Weiterhin gibt es bei keinem Hersteller eine 100%-Endkontrolle, so dass man davon ausgehen muss, dass immer mal wieder ein defektes Gerät in den Verkauf kommt.

    Andererseits sollte man natürlich den den gesunden Menschenverstand bei allem Sicherheitsdenken außen vor lassen. Ich würde das so machen: Im Normalfall wird jedes neu angeschaffte Gerät einer kurzen Prüfung, durchgeführt von einer Elektrofachkraft, unterzogen. Dann wird das Gerät in den Prüfzyklus mit aufgenommen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel werden dann jährlich, bei entsprechendem Verschleiß auch alle sechs Monate, geprüft, ortsfeste elektrische Betriebsmittel alle vier Jahre. So schreibt es auch die BGV A3 vor.

    In den von Dir beschriebenen Fall (ein Bewohner bekommt eine Paystation zum Geburtstag geschenkt) kann man wie folgt vorgehen: entweder man stimmt sich vorher ab, so dass der "Schenker" das Gerät kurz vorbei bringt und es bei euch durchchecken lässt, oder ihr prüft das Gerät einige Wochen später. Das ist bei einem Neugerät sicherlich vertretbar. Das Gerät dem Bewohner wegzunehmen und erst später, nach erfolgter Prüfung, auszuhändigen, halte ich auch für rechtlich bedenklich, da es sich um das Eigentum des Bewohners handelt.

    Weiterhin würde ich die ganze Prüfgeschichte mit in eure Verträge aufnehmen. Schließlich fallen da ja auch Kosten an. Ich kenne das aus einer Altenpflegeeinrichtung so, dass im Heimvertrag geregelt ist, dass alle privat mitgebrauchten elektrischen Geräte vor Einzug entweder schon geprüft sein müssen oder von der heimeigenen Elektrofachkraft am Tag des Einzuges geprüft werden und danach einmal jährlich. Die Kosten dafür hat der Bewohner zu tragen.

    Bzgl. der von Dir gewünschten Gesetzestexte: BGV A3, BetrSichV und auf jeden Fall mal in der komnet-Datenbank recherchieren: http://asinfo.komnet.nrw.de/cgi-bin/komnet…nfo.cgi?pid=NRW

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  • Diese Frage würde in einem Elektroforum ganz anders diskutiert.

    Da steht zunächst einmal das ENWG (Energiewirtschaftsgesetz ) auf dem Plan.
    Bei richtiger Deutung kommt man dann um VDE 701-702 nicht herum.
    Selbstverständlich gibt es weitere Regeln mit sinngleichem Inhalt wie BGV A3 (V steht immerhin für Vorschrift nicht für Empfehlung)
    Die BetrSichV ist noch in den Kinderschuhen, aber sie wird hoffentlich ausgeweitet. Wir haben hier den Fall vorliegen, dass die wichtigsten Vorschriften, nach denen auch der Richter entscheidet, leider käuflich zu erwerben sind. Staatliche Vorschriften dagegen kann jeder leicht einsehen.
    Schließlich kommt dann noch der VdS mit eigenen Vorschriften. Wenn Dreifachverteiler, wie im Ersten Beitrag genannt, ineinandergesteckt (kaskadiert) betrieben werden, erlischt die Versicherungsdeckung. Elektrobrand und trotz bezahlter Beiträge kein Versicherungsschutz, das ist eine böse Vorstellung.

    Resultat:
    Prüflinge, Prüfungsarten und Prüfungsintervalle sind nicht frei wählbar. Nur die EFK kann entscheiden und muss natürlich das neue Prüfungsdatum festlegen.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Hi Flügelschraube,


    ....Da steht zunächst einmal das ENWG (Energiewirtschaftsgesetz ) auf dem Plan..........


    den Zusammenhang müsstest du mir einmal erklären. Was hat das ENWG mit der Prüfung ortsveräderlicher Elekrogeräte zu tun?

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Flügelschraube: Also das Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit Prüfung elektrischer Betriebsmittel höre ich jetzt zum allerersten Mal. Die VDE 701/702 ist natürlich mit zu beachten, aber die müsste jeder Elektrofachkraft bekannt sein. Weiterhin steckt die BetrsichV sicherlich nicht mehr in den Kinderschuhen, schließlich gilt sie seit 2002, das sind immerhin schon 10 Jahre. Die dazugehörigen TRBS sind ebenfalls zu beachten. In der "Rangfolge" steht sie auch über der BGV A3, da hiermit EU-Richtlinien umgesetzt worden sind. Jetzt würden mich noch die von Dir genannten "nur käuflich zu erwerbenden Vorschriften" interessieren, nach denen Deiner Meinung nach ein Richter entscheidet.

    Thomas: Wenn Du Dich mit diesem Thema weiter auseinander setzen willst / musst, dann empfehle ich Dir auf elektrofachkraft.de zu recherchieren und das VDE 701-702 Handbuch von Stefan Euler einmal genauer anzusehen: http://www.elektrofachkraft.de/fachwissen/fac…de_handbuch.pdf

  • Hallo!

    Einen schönen Gruß, an Euch!
    Nun hab ich keine Zeit jetzt das Gesetz nochmal genau zu studieren. Sinngmäß steht dort, dass Anlagen sicher zu betreiben sind und das gilt bis in die Endstromkreise.
    Außerdem steht dort etwas von technischem Standard, womit die VDE-Vorschriften gemeint sein könnten. Das finden wir in einem anderen Gesetz.
    Diese Vorschriften des VDE muss jeder E-Betrieb besitzen. sie sind käuflich zu erwerben (und an einigen Bibliotheken in wenigen Städten ausgelegt).
    Ein Freund ist Sachverständiger bei Gericht, und bestätigt die Rechtsprechung primär nach VDE-Vorschriften.
    Einen Mitarbeiter des Herrn Euler kenne ich übrigens auch privat.
    Insofern ist der angeschlagene Ton hier nicht gerade leise.

    Gruß in die Runde
    Flügelschraube

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  • Hi

    Thomas: Wenn Du Dich mit diesem Thema weiter auseinander setzen willst / musst, dann empfehle ich Dir auf elektrofachkraft.de zu recherchieren und das VDE 701-702 Handbuch von Stefan Euler einmal genauer anzusehen: http://www.elektrofachkraft.de/fachwisse…de_handbuch.pdf


    Ist das denn noch aktuell? Die TRBS 1203 T3 ist doch zurückgezogen bzw. in die TRBS 1203 aufgegangen?
    Sprich: kann ich das Handbuch ansonsten "zitieren"? Hab nämlich grad auch wieder mit einem Kunden die Diskussion, wieso seine EuP nicht prüfen darf....

    LG A

  • ich bin in einem Wohnheim für behinderte Menschen tätig und kürzlich wurden wir Mitarbeiter von der Heimleitung mit der Tatsache konfrontiert, dass in Zunkunft alle ortsveränderlichen Geräte geprüft werden müssen.

    Bist du befähigte Person im Sinne der TRBS 1203?

    Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel werden dann jährlich, bei entsprechendem Verschleiß auch alle sechs Monate, geprüft, ortsfeste elektrische Betriebsmittel alle vier Jahre. So schreibt es auch die BGV A3 vor.

    Nein, die BGV A3 fordert(!) primär eine Gefährdungsbeurteilung und schlägt in der Durchführungsanweisung Prüffristen vor: § 5 Abs. (1): Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden [....] Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet
    werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

    den Zusammenhang müsstest du mir einmal erklären. Was hat das ENWG mit der Prüfung ortsveräderlicher Elekrogeräte zu tun?

    § 49 EnWG - Stellung von Normen.

    Einen Mitarbeiter des Herrn Euler kenne ich übrigens auch privat.

    Welchen meiner Kollegen kennst du denn? 8)

    Das müsste soweit alle noch aktuell sein.

    Nicht ganz, das ist noch die Auflage von 2008. Entweder mir über das Forum eine Nachricht zukommen lassen oder in Koblenz anrufen, dann kommt da was auf dem Postweg. ^^