Beiträge von Epileptriker

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    Der Mitarbeiter meint nun, dass er ein Recht auf einen Einblick in die Gefährdungsbeurteilung seines Arbeitsplatzes habe. Er verlangt, dass aus den Untersuchungsergebnissen eine Gefährdungsbeurteilung (GB) zu seiner Arbeitsplatzgruppe erstellt wird (Einblick in die Beurteilung anderer Arbeitsplätze verlangt er natürlich nicht), in die er Einsicht nehmen kann und die er in seine Personalakte abgelegt haben will.

    BAG · Urteil vom 12. August 2008 · Az. 9 AZR 1117/06
    http://openjur.de/u/172529.html

    Rn. 13: Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung nach den von ihm vorgegebenen Kriterien und Methoden. [....]
    Rn. 19: Die von § 5 Abs. 1 ArbSchG begründete Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist zur Transformation durch § 618 Abs. 1 BGB geeignet. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung, die unter Anwendung der von ihm vorgegebenen Beurteilungskriterien und -methoden durchgeführt wird. [....]
    Rn. 32: Die Systematik des Arbeitsschutzgesetzes steht einem privatrechtlichen Erfüllungsanspruch des Klägers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 BGB nicht entgegen. [....]

    Einblick: Ja
    Mitsprache bei der Art der Umsetzung: Nein.

    Zitat von »elschwoabos«

    Damit ist die obere Grenze festgeschrieben.

    Sehen "wir" (Momentan knapp 20 Sachverständige die sich nahezu ausschließlich mit GeBe und Prüfungen im Bereich der Elektrotechnik beschäftigen) vollkommen anders. Warum soll ich z.B. eine handgeführte elektrische Maschine die maximal 10 Einsatz- und 0,2 Betriebsstunden im Monat auf die Uhr bringt, alle 3 Monate prüfen, auch wenn sie auf der Baustelle ist? Bringt nichts. Außer vielleicht Aufwand und damit auch wieder Kosten. Also suche ich mir ein paar Gründe warum auch eine Prüfung alle X Jahre reicht, schreibe es auf und nenne es GeBe zur Prüffristenermittlung gemäß § 3 BetrSichV.

    In der BGV A3 im §5.

    Hardy


    Das will ich sehen! Da steht du sollst eine Gefährdungsbeurteilung machen. (....Fristen sind so zu bemessen dass....)

    So sagt z.B. die UKPT: Wie wird die Prüffrist ermittelt?

    Die Prüffrist wird über die Gefährdungsbeurteilung ermittelt und muss so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen
    und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sicher benutzt werden kann. Bei der Ermittlung gefährdungsbezogener Prüffristen sind die konkreten Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen das ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel benutzt wird. Das setzt eine umfangreiche Bewertung der Arbeitssituation voraus.
    Für die Ermittlung der Prüffristen können u. a. folgende Kriterien herangezogen werden:
    Herstellerhinweise, betriebliche Erfahrungen, Benutzungsdauer und -häufigkeit, mechanische Beanspruchungen, Umwelteinflüsse, Fehlerquote.
    Die Prüffristen aus der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ können als Richtwerte herangezogen werden. Bei Verwendung der
    Richtwerte müssen diese aber mit einer Gefährdungsbeurteilung bestätigt werden.

    2011/MatNr 670-095-435 Veröffentlicht: 03/2012

    Vergesst doch bitte mal die strikte Trennung per Definition von OV/OF....

    Zitat

    DIN VDE 0105-100:2009-10 5.3.101.0.7:

    Betriebsmittel, die über Steckvorrichtung angeschlossen werden, sind nach DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702) zu prüfen.

    Zitat

    DIN VDE 0701-0702:2008-06 4:

    Bei einem Gerät, dessen Standort nicht ohne Hilfsmittel verändert werden kann, das über eine fest und geschützt verlegte Leitung an die elektrische Anlage angeschlossen ist und bei bestimmungsgemäßer Anwendung nicht in der Hand gehalten wird, darf die für die Wiederholungsprüfung verantwortliche Elektrofachkraft entscheiden, ob die Vorgaben nach Abschnitt 5 dieser Norm oder die Vorgaben von DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) anzuwenden sind.

    Gemäß Schutzzielvorgabe aus dem ArbSchG und der BetrSichV sollte die vEFK also die Prüfung auswählen, mit der die Sicherheit wesentlich besser zu gewährleisten ist - und das ist faktisch nun einmal die Prüfung gemäß VDE 0701-0702. Und zum Thema Prüffrist gilt §3 BetrSichV. Da richte ich mich dann nach den örtlichen Gegebenheiten und meinen betrieblichen Erfahrungen.

    Es ist ja sicherlich ein Unterschied, ob ein Gerät mehrmals täglich aufs äußerste und vielleicht sogar grenzwertig beansprucht wird, oder wochen- oder monatelang im Regel liegt und dann einmal (vorsichtig) zum Einsatz kommt, bevor es wieder auf Wochen oder Monate im Regal verschwindet.
    Nur dummerweise hat dieser Unterschied meist kaum einen Einfluss auf die Prüffristen ...

    8| Wenn letzteres der Fall ist, hat bei der Gefährdungsbeurteilung aber jemand gewaltig gepennt....

    bei bestimmungsgemäßer Nutzung gehen von Elektrogeräten keine Gefahren aus...

    es sei denn, sie haben einen technischen Defekt, den ein Laie nicht erkennt. Und der kann auch drei Tage nach einer Prüfung schon vorliegen.....


    Um diese Defekte zu erkennen gibt es die messtechnische Prüfung, deren Frist ja so zu bemessen ist, dass entstehende Mängel mit denen gerechnet werden muss.... usw.... Den Rest kann auch der Benutzer, mit seiner mindestens arbeitstäglich Prüfung auf augenfällige Mängel.

    Und jetzt wieder ab in die Steckdose. 8)

    @ Epileptriker: Dann lies bitte in der Durchführungsanweisung der BGV A3 einmal weiter.

    Die DA ist zwar erklärend, aber primär gilt erst einmal die BGV A3 selbst - und da spricht der Letzte Satz des Abs. 1 aus § 5 eine deutliche Sprache.

    Wie ich schon schrieb gilt hier primär die BetrSichV. Natürlich kann ich von den Richtwerten für Prüffristen der BGV A3 abweichen und diese ausdehen, muss dies aber im Falle eines Falles gegenüber einem Richter oder Staatsanwalt sehr gut begründen können. Das wäre mir persönlich etwas zu heikel.

    Ich sehe dort kein Problem. Weil:

    1. Die BG und GUV sagen in ihrer BGI 5190 selber dass der Unternehmer sich an den Empfehlungen orientieren kann. Nicht sollte. Nicht muss.
    2. Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Betriebsinterne technische Richtlinie, die diese Begründung aufgrund technischer Regeln (Normen) und betrieblichen Erfahrungen (Prüfungen) darstellt und juristisch bloß auf grobe Mängel untersucht wird.
    3. Bei unseren Kunden haben wir dahingehend noch keine schlechten Erfahrungen mit Richtern oder Staatsanwälten gemacht - Auch weil sich mit einem durchdachten Prüfkonzept und einer ausreichenden Dokumentation Unfälle und somit auch jegliche Gerichtsverfahren effektiv vermeiden lassen. Und darauf kommt es schlussendlich an.
    4. Der einzige ö.b.u.v.S. in diesem Bereich ist mein Chef. ;)

    ich bin in einem Wohnheim für behinderte Menschen tätig und kürzlich wurden wir Mitarbeiter von der Heimleitung mit der Tatsache konfrontiert, dass in Zunkunft alle ortsveränderlichen Geräte geprüft werden müssen.

    Bist du befähigte Person im Sinne der TRBS 1203?

    Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel werden dann jährlich, bei entsprechendem Verschleiß auch alle sechs Monate, geprüft, ortsfeste elektrische Betriebsmittel alle vier Jahre. So schreibt es auch die BGV A3 vor.

    Nein, die BGV A3 fordert(!) primär eine Gefährdungsbeurteilung und schlägt in der Durchführungsanweisung Prüffristen vor: § 5 Abs. (1): Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden [....] Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet
    werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

    den Zusammenhang müsstest du mir einmal erklären. Was hat das ENWG mit der Prüfung ortsveräderlicher Elekrogeräte zu tun?

    § 49 EnWG - Stellung von Normen.

    Einen Mitarbeiter des Herrn Euler kenne ich übrigens auch privat.

    Welchen meiner Kollegen kennst du denn? 8)

    Das müsste soweit alle noch aktuell sein.

    Nicht ganz, das ist noch die Auflage von 2008. Entweder mir über das Forum eine Nachricht zukommen lassen oder in Koblenz anrufen, dann kommt da was auf dem Postweg. ^^

    ... ich habe den eindruck, dass hier möglicherweise zwei verschiedene dinge miteinander vermischt werden.

    Eine "Verantwortliche Elektrofachkraft" brauche ich, wenn ich (möglicherweise in einem extra betriebsteil) mehrere elektrofachkfäfte gleichzeitig beschäftige. Dann muss es einen geben, der hier für die unternehmerische fachverantwortung übernimmt.

    Vor ort, an den elektrischen anlagen brauche ich eine - früher als arbeitsverantwortlichen bezeichneten - elektrofachkraft, die die arbeiten dort beaufsichtigt und leitet. Unter umständen hat er neben elektrofachkräften auch elektrotechnisch unterwiesene personen und elektrofachkäfte für festgelegte tätigkeiten zu beaufsichtigen.

    Nein, nein. Das passt schon. Es gibt wie gesagt die vEFK mit und ohne Unternehmerverantwortung, ebenso den Anlagenbetreiber, den Anlagenverantwortlichen und den Arbeitsverantwortlichen. Siehe DIN VDE 0105-100 und VDE 1000-10.

    VG

    Hi,

    im Prinzip ist es relativ einfach: überall, wo an elektrischen Anlagen gearbeitet wird (auch wenn es nur kleine Instandsetzungen sind), muss jemand verantwortlich sein. Das ist die VEFK. Die Anforderungen gemäß DIN VDE 1000-10 hat T.Mattern um 11:29 gepostet. Seinen Beitrag von 11.:55 Uhr kann ich nicht nachvollziehen: der Unterschied zwischen EFK und VEFK ist die Übertragung der fachlichen Leitung. Also: keine VEFK ohne fachliche Leitung.

    Auch für kleine Instandsetzungsmaßnahmen muss es jemanden geben, der verantwortlich ist!

    Schönes WE!


    Hallo,

    die vEFK ohne Leitung eines Betriebsteils findet sich in der DIN VDE 1000-10 Abschnitt 3.1 und 3.2, die vEFK mit Leitung eines elektrotechnischen Betriebsteils als Unternehmeraufgabe nach §§ 14 und 14 StGB, § 13 ArbSchG und § 13 BGV A1 finden sich in DIN VDE 1000-10 Abschnitt 5.3.

    Fragen dazu auch gerne an mich per Mail:

    brunsch ä mebedo punkt de

    Ansonsten empfehle ich das Buch von Stefan Euler:
    Die verantwortliche Elektrofachkraft VDE Schriftenreihe 135