Der Mitarbeiter meint nun, dass er ein Recht auf einen Einblick in die Gefährdungsbeurteilung seines Arbeitsplatzes habe. Er verlangt, dass aus den Untersuchungsergebnissen eine Gefährdungsbeurteilung (GB) zu seiner Arbeitsplatzgruppe erstellt wird (Einblick in die Beurteilung anderer Arbeitsplätze verlangt er natürlich nicht), in die er Einsicht nehmen kann und die er in seine Personalakte abgelegt haben will.
BAG · Urteil vom 12. August 2008 · Az. 9 AZR 1117/06
http://openjur.de/u/172529.html
Rn. 13: Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung nach den von ihm vorgegebenen Kriterien und Methoden. [....]
Rn. 19: Die von § 5 Abs. 1 ArbSchG begründete Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist zur Transformation durch § 618 Abs. 1 BGB geeignet. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung, die unter Anwendung der von ihm vorgegebenen Beurteilungskriterien und -methoden durchgeführt wird. [....]
Rn. 32: Die Systematik des Arbeitsschutzgesetzes steht einem privatrechtlichen Erfüllungsanspruch des Klägers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 BGB nicht entgegen. [....]
Einblick: Ja
Mitsprache bei der Art der Umsetzung: Nein.