Beiträge von blacksock

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    Im geschlossenen Sicherheitsschrank wird kein Luftwechsel erreicht. Daraus folgt eine potentielle Anreicherung der Dämpfe aus brennbaren Flüssigkeiten, die zur Überschreitung der unteren Explosionsgrenze führen kann.

    Das ist ja auch meine Vermutung und die Antwort auf meine Frage - danke.

    Statische Entladung ist fast überall möglich. Schaltfunke z.B. beim Lichtschalter ist oft auch möglich.

    Dafür muss aber eine Ex-Atmosphäre bestehen. Stichwort: Eintrittswahrscheinlichkeit.

    Ich würde das so betrachten wie hier beschrieben:

    BG RCI - EX-Schutz Wissen - Zonen in einem Sicherheitsschrank

    Ein durchaus gangbarer Weg.

    Aber wie läuft es denn oftmals: ein Ex-Schutz-Dokument wird erstellt. Alle Maßnahmen werden bestätigt und das Dokument wird abgelegt. Ende.

    Bevor aber das Problem noch von der 29. Seite betrachtet wird: Für mich ist viel relevanter, was in der Praxis läuft, also dass der Schrank innen sauber ist, keine Anhaftungen an den Gebinden sind und diese fest verschlossen gehalten werden. Lüftungsöffnungen sind vorhanden, innen stinkt es nicht und in den Auffangwannen sind keine Rückstände. Also alles gut. Natürlich schön säuberlich in der GB dokumentiert.

    Ob es dann och ein ExSchutz-Dokument gibt oder nicht ist doch nebensächlich. Zudem wurde der ExSchutz in der GB betrachtet. Vielleicht nicht so umfänglich wie sich das man einer wünscht, aber dafür läuft die betriebliche Umsetzung.

    Ein Umweltschrank ist üblicherweise als Säure/Laugenschrank ausgeführt und somit nicht für die Lagerung von brennbaren Stoffen gedacht. Packe ich da jetzt brennbare Flüssigkeiten dazu, erhöhe ich das Gefahrenpotential.

    Üblicherweise... Bei uns stehen dort einige wenige Spraydosen und einige Gebinde mit enzzündbaren Flüssigkeiten mit einer Gesamtmenge < 5 l.

    Zusammenlagerungsverbote werden beachtet.

    Die Zündquellenfrage ist irrelevant bei der EX-Zoneneinteilung!

    Die Zone 2 beim unbelüfteten Sicherheitsschrank wird in der Regel darüber definiert, dass einmal geöffnete Gebinde wieder in den Schrank gestellt werden und da möglicherweise Anhaftungen oder Undichtigkeiten vorhanden sein können.

    Das ist mir klar. Für die Zoneneinteilung schon, aber im Rahmen einer Gefährdung schon ziemlich relevant. Und bei jedem anderen Schrank machen Anhaftungen kein Problem? Ich frage deshalb etwas provokant nach, weil ich diese Einstufung nicht nachvollziehen kann. Warum wird explizit der Sicherheitsschrank angesprochen? Luftwechsel < 0,4-fach?

    Wie dem auch sei... Wird entsprechend in der GB dokumentiert. Wenn für Kellerräume ein 0,4-facher Luftwechsel angenommen werden kann, dann gilt der auch für einen natürlich belüfteten Schrank --> kein Ex-Bereich.

    Was haben die brennbaren Flüssigkeiten im Umweltschrank zu suchen?

    Ansonsten musst Du über die GBU festlegen ob Ex-Bereich oder nicht.

    Wir bei uns haben hier in der Regel keinen Ex-Bereich definiert, da verschlossene Originalgebinde.

    Was spricht dagegen geringe Mengen in einem Umweltschrank zu lagern? Die Gebinde sind natürlich verschlossen. In einem Sicherheitsschrank habe ich trotz verschl. Gebinde Zone 2.

    Mache dir Gedanken über die Lagerung, bringe sie hintereinander. In der GB wird das dann vielleicht schon deutlicher. Dazu gehört auch ein sachgemäßer Ort. Benzinreserven hat man ja auch nicht im Frischhaltebeutel.

    Genau diese Gedanken mache ich mir ja gerade. Aber warum soll ein Sicherheitsschrank ohne Absaugung in Zone 2 eingestuft werden? Woher sollen die Zündquellen kommen? Mich interessiert einfach nur der Hintergrund. Es kann ja nur ein einem relativ dichten Abschluss = geringem Luftaustausch liegen.

    Die Anforderungen an die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten sind mir schon bekannt...

    Hallo zusammen,

    gem. BG RCI ist das Innere eine nicht technisch belüfteten Sicherheitsschrankes ein ex-Bereich:

    2.9 Welche Zonen liegen in einem Sicherheitsschrank vor? - BG RCI

    Wie verhält es sich aber mit einem Umweltschrank bzw. einem Stahlschrank, in dem entzündbare Flüssigkeiten gelagert sind (natürlich unter Beachtung der TRGS 510)? Diese Schränke sind natürlich nicht so "hermetisch" dicht wie ein Sicherheitsschrank, aber auch hier gibt es Exemplare, die relativ dicht schließen und nicht belüftet sind.

    Alternaiv würde ich mich an DGUV-R 113-001, Pkt. 2.11.1 orientieren:

    Läger in Räumen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken (siehe 2.11.2)

    Hallo zusammen,

    hat hier jemand Erfahrungen mit Anfahrschutz aus Kunststoff? Konkret geht es um einen Anfahrschutz für Säulen. Die Aussagen, die ich bislang über diese At des Anfahrschutzes gehört habe waren weniger positiv, das ist allerdings schon ein paar Jahre her. Ggf. hat sich da mittlerweile einiges getan.

    Ansonsten empfehle ich immer im Boden verankerten Anfahrschutz aus Metall.

    Viele Grüße

    Danke für den Input.

    Es kommt durchaus vor, das solche Masken im Rahmen der Sonderzulassung vom Bund in großen Mengen beschafft worden sind und immer noch an Kommunen und Städte ausgegeben werden. Die Sonderzulassung ist ausgelaufen, d. h. aber nur, dass es kein gesondertes Zulassungsverfahren mehr möglich ist und solche Masken nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Ausgabe Seitens des Bundes/Landes ist kein Inverkehrbringen.

    Grüße

    Hallo,

    mal was anderes als Corona: in der Werkstatt haben wir eine elektrohydraulische Werkstattpresse zum Auspressen von Lagern stehen.

    https://www.wiedenmannseile.de/de/produkte/pr…rkstattpressen/ (zum Vergrößern auf das Bild klicken)

    Die Befehlseinrichtung ist kabelgebunden und verfügt über zwei Bedienelemente: hoch und runter. Die Schließgeschwindigkeit beträgt max. 10 mm/s. Die Handschutzmaßnahme ist eine Kombination aus Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung zusammen mit langsamer Schließgeschwindigkeit.

    Gem. DGUV Information 209-008 ist ein Presseinrichter auszubilden und schriftlich zu bestellen. Diese hat u. a. folgendes kontrollieren, dass

    • die Werkzeuge ordnungsgemäß eingerichtet sind, --> es wird kein Werkzeug in der Presse verbaut
    • die erforderliche Betriebsart eingestellt ist, --> ist gibt nur diese eine zuvor genannte Betriebsart
    • die erforderlichen, vorschriftsmäßigen Schutzmaßnahmen getroffen, richtig eingestellt und wirksam sind und --> es kann keine Schutzmaßnahme eingestellt werden
    • die Umstelleinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sind. --> es gibt keine Umstelleinrichtung

    Daher sehe ich derzeit mangels Aufgaben keinen Sinn darin, einen Presseneirichter zu bestellen. Als zusätzliche Maßnahmen würde ich im Rahmen der GB regeln, dass der Hauptschalter abgeschlossen wird und nur berechtigte (an der Maschine unterwiesene) Personen der Schlüssel vom Vorgesetzten ausgehändigt wird.

    Ich würde mich im nächsten Schritt an den Unfallversicherungsträger wenden, hätte aber gerne vorab Informationen, wie das bei euch geregelt ist. So selten sind solche Werkstattpressen ja nicht.

    Grüße

    Hallo,

    wir haben einen neuen Kollegen eingestellt, der eine Ausbildung zum Staplerfahrer hat. Diese hat er durch den gelben Fahrausweis bestätigt:

    Beispiel: https://www.resch-verlag.com/product/fahrau…tapler-220.html

    Jetzt ist ein anderer Kollege der Meinung, dass dies nicht ausreicht, er müsse zusätzlich ein Zertifikat der ausbildenden Stelle vorlegen, dies ist im DGUV G 308-001 gefordert. Meiner Meinung nach deutlich übers Ziel hinausgeschossen (um es mal diplomatisch zu formulieren) sofern durch das vorgelegte Dokumente ersichtlich ist, dass die Ausbildung gem. 308-001 (bzw. vormals BGG 925) erfolgt ist und auf welchem Typ/Bauart (z. B. Frontgabelstapler). Stempel + Unterschrift des Ausbilders und gut ist.

    Grundsätzlich hat der Vorgesetzte die Unterweisung auf die im Betrieb vorhandenen Stapler + innerbetrieblichen Verkehrsregeln, etc. zu veranlassen und muss überprüfen, ob der Kollege sich an diese Regeln hält und mit dem Stapler sicher umgehen kann. Wenn es da Probleme gibt muss man natürlich eingreifen und Maßnahmen ableiten, dies kann ggf. natürlich auch eine erneute Ausbildung sein. Und analog läuft es auch bei Bedienern von Kranen und Hubarbeitsbühnen.

    Damit wird die Sache doch rund - oder?

    Grüße

    So wie zzz machen wir es ja im Grunde auch, nur das leider kein halb leer stehendes Gebäude zur Verfügung steht. Im Grunde betrifft das auch nur einen kleinen Teil des Betriebes, bei dem es genau darauf hinausläuft, dass alle Mitarbeiter jetzt med. MNS tragen dürfen.

    Orientierend an den Angaben für Verkaufsflächen pro Person im Groß- und Einzelhandel, die im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25. November 2020 festgelegt wurden, also die unverbaute Fläche (Nettofläche). Jetzt messe ich aber nicht jeden Schreibtisch und Rollcontainer nach, das würde dann für Räume gelten, die großflächig mit Schränken etc. ausgestattet sind.