Moin,
ich sitze gerade an der Neufassung unserer Betriebsvereinbarung für spezielle Sehhilfen für Bildschirmtätigkeit. Jetzt stehe ich bei dem geltungsbereich etwas auf dem Schlauch. Vorbemerkung: Es geht nicht darum, Kosten zu sparen. Wo spezielle Sehhilfen erforderlich sind, sollen sie auch den Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Zitat von §2 ArbStättV(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.
(6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.
So weit eigentlich klar. Der Kollege in der Atemschutzwerkstatt der Feuerwehr, der den Prüfstand betreut, übt Bildschirmtätigkeiten aus.
Der Kollege in der Einsatzleitzentrale der Feuerwehr, der irgendwelche Türen, Tore und was weiß ich noch alles steuert, übt Bildschirmtätigkeiten aus.
Was mache ich denn mit Kollegen, die z.B. in einem Dorfgemeinschaftshaus die Regelung der RLT mittels Display einrichten/ändern/umprogrammieren? Eigentlich ist es kein dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz im Sinne des §2 (3) ArbStättV und wäre demnach keine Bildschirmtätigkeit(?)
Das gleiche gilt dann für Heizungsanlagen etc.
Ich will hier jetzt nicht X Beispiele aufzählen, aber ich denke, es ist klar worauf ich raus will.
Wo ordnet Ihr die Tätigkeiten ein?
Gruß Frank