Bildschirmtätigkeit

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  • Moin,


    ich sitze gerade an der Neufassung unserer Betriebsvereinbarung für spezielle Sehhilfen für Bildschirmtätigkeit. Jetzt stehe ich bei dem geltungsbereich etwas auf dem Schlauch. Vorbemerkung: Es geht nicht darum, Kosten zu sparen. Wo spezielle Sehhilfen erforderlich sind, sollen sie auch den Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

    Zitat von §2 ArbStättV

    (3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.

    (4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.

    (5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.

    (6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.

    So weit eigentlich klar. Der Kollege in der Atemschutzwerkstatt der Feuerwehr, der den Prüfstand betreut, übt Bildschirmtätigkeiten aus.

    Der Kollege in der Einsatzleitzentrale der Feuerwehr, der irgendwelche Türen, Tore und was weiß ich noch alles steuert, übt Bildschirmtätigkeiten aus.


    Was mache ich denn mit Kollegen, die z.B. in einem Dorfgemeinschaftshaus die Regelung der RLT mittels Display einrichten/ändern/umprogrammieren? Eigentlich ist es kein dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz im Sinne des §2 (3) ArbStättV und wäre demnach keine Bildschirmtätigkeit(?) :/


    Das gleiche gilt dann für Heizungsanlagen etc.


    Ich will hier jetzt nicht X Beispiele aufzählen, aber ich denke, es ist klar worauf ich raus will.


    Wo ordnet Ihr die Tätigkeiten ein?


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Ich würde es nach Dauer der Bildschirmarbeit einordnen, in etwa wie bei der Feuchtarbeit.
    Ich meine unser Betriebsarzt hatte da auch was von 2h am Bildschirm als Definition des "überwiegend" genannt, bin mir aber nicht sicher.

    „Ich habe 26 eklatante Sicherheitsverstöße gezählt!...27!!!!!!!!“ (frei nach Melman Mankowitz, Madagascar)

  • Hallo,


    (5) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für

    1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,

    2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem

    Arbeitsplatz verwendet werden,

    3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder

    Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und

    4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.


    Ich würde Displays bei RLT Anlagen oder Heinzungsanlagen als Bildschirme von Maschinen definieren. Ja ich kann etwas eingeben und auch was ablesen, aber wenn schon der Bildschirm an einer CNC Maschine nicht als Bildschirmtätigkeit gilt, dann wüsste ich nicht, wie ich eine Kontrolle oder Ablesevorgang an einer RLT oder Heizungsanlage als Bildschirmtätigkeit rechtfertigen könnte.


    Gruß
    Mattes

  • Servus,


    bei uns ergibt sich das aus der arbeitsmed. Vorsorge für Bildschirmtätigkeiten. Praktisch alle MA mit eingerichtetem PC-Arbeitsplatz, Telearbeitsplatz. Konkreter definiert haben wir das aber nicht.


    Für mich ist ein Bedienpaneel mit großem Display gefühlt kein Bildschirm und wie Du schon sagst, auch kein dauerhafter Arbeitsplatz:/


    Bin auf weitere Meinungen gespannt!

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.

  • Ich schließe mich den Kollegen an, zudem würde ich den Sinn einer Bildschirmarbeitsplatzbrille für solche Tätigkeiten in Frage stellen wollen. Bei einem "klassischen" Bildschirmarbeitsplatz habe ich einen gegebenen bzw. einstellbaren Abstand zum Bildschirm und kann somit eine Brille beschaffen, die optimal auf die Entfernung eingestellt ist. Bei Displays ist dieser Abstand abhängig von Größe und Lage und was auch immer. Ich wüsste nicht, wie man da sinnvoll die Entfernung definieren soll.


    Gruß

    Moritz

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  • Ich würde es nach Dauer der Bildschirmarbeit einordnen, in etwa wie bei der Feuchtarbeit.
    Ich meine unser Betriebsarzt hatte da auch was von 2h am Bildschirm als Definition des "überwiegend" genannt, bin mir aber nicht sicher.

    Moin,


    eine zeitliche Beschränkung gibt es nicht. In dem Moment, in dem wir von Bildschirmarbeit -sprich Tätigkeiten, die nicht ohne Bildschirm ausgeführt werden können- sprechen, greift die ArbMedVV und damit auch wiederum erforderlichenfalls die speziellen Sehhilfen. Siehe auch KomNet:


    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/42757


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Bleibt abzuwarten, was man in der vielleicht endlich einmal kommenden ASR A6 finden wird. Dort sollen dem Hörensagen nach auch Bedienpulte von Maschinen enthalten sein, da diese heute ja oft mit Bildschirmen ausgestattet sind.


    Bei diesen Bildschirmarbeitsbrillen stellt sich mir oft die Frage: "Kann das Sehproblem nicht mit einer gängigen Korrekturbrille behoben werden?"

    Da kann jemand das Display der Heizungsanlage nur mit Spezialbrille bedienen, aber ansonsten kommt er im Alltag problemlos zurecht. Irgendwie passt das für mich oft nicht. Klar wird es auch Fälle geben, wo eine Spezialbrille erforderlich ist, aber das dürfte relativ selten der Fall sein. Ich sehe den Bedarf an Spezialbrillen hauptsächlich bei Brillenträgern, die eine Schutzbrille benötigen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Bei einigen der aufgezählten Tätigkeiten würde ich mich fragen, ob eine Arbeitsplatzbrille mit definierten Sehabstand dabei nicht andere Gefahren heraufbeschwören würde.

    Ich kenne es von unserem betriebsarzt auch mit der zeitlichen Grenze, da sonst jedes Display auf den Flächen, oder sogar das Display im Dienstwagen reinfallen würde. Und Autofahren mit Bildschirmbrille sollte man lieber lassen.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Ich würde Displays bei RLT Anlagen oder Heinzungsanlagen als Bildschirme von Maschinen definieren. Ja ich kann etwas eingeben und auch was ablesen, aber wenn schon der Bildschirm an einer CNC Maschine nicht als Bildschirmtätigkeit gilt, dann wüsste ich nicht, wie ich eine Kontrolle oder Ablesevorgang an einer RLT oder Heizungsanlage als Bildschirmtätigkeit rechtfertigen könnte.

    Moin,


    wir kommen meinem Problem näher. ;) Aus dem Bauch heraus wäre ich bei Dir. Wenn ich mir aber die Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung LV40 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik anschaue, stoße ich auf folgenden Passus:

    So, ich denke, jetzt dürfte meine Thematik klar sein. Die RLT kann ich z.B. nur einstellen, indem ich über das Display Eingaben tätige, also nicht nur stumpf Messwerte ablese oder mit einem Notebook über ein Interface an die Anlage rangehe. Bei dem Notebook würde wahrscheinlich wieder jeder die Bildschirmtätigkeit bejahen, während man das bei dem Display anders sehen kann.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Bei diesen Bildschirmarbeitsbrillen stellt sich mir oft die Frage: "Kann das Sehproblem nicht mit einer gängigen Korrekturbrille behoben werden?"

    Moin Axel,


    die Frage stellt sich immer! Erst wird geprüft, ob eine Korrektur mit einer normalen Sehhilfe erfolgen kann. Wenn das nicht der Fall ist und eine Indikation für eine spezielle Sehhilfe erforderlich ist, erst dann greift der Mechanismus der speziellen Sehhilfe (vgl. auch das Schaubild der DGUV 250-008).


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Bei einigen der aufgezählten Tätigkeiten würde ich mich fragen, ob eine Arbeitsplatzbrille mit definierten Sehabstand dabei nicht andere Gefahren heraufbeschwören würde.

    Moin,


    darum gibt es ja die Vorsorge, bei der der Betriebsarzt nicht nur einen Sehtest machen soll, sondern sich auch um die Gegebenheiten des Arbeitsplatzes kümmern muss. Es macht einen Unterschied, ob ich einen Buchhalter, einen CAD-Zeichner mit zwei riesen Monitoren oder eben jenen Kollegen, der die RLT programmiert zur Vorsorge schicke.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Indikation für eine spezielle Sehhilfe erforderlich ist

    und wie ist da bei Euch die Quote? Ich würde auf <1% der Brillenträger schätzen, bin aber bei dem Verfahren raus, das läuft bei uns über die Arbeitsmedizin.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin Axel,


    bei uns ist die Quote deutlich höher. Läuft aber auch über die Vorsorge. Wenn die "normale" brille nicht ausreicht und der Betriebarzt eine Indikation bestätigt, gibt es die spezielle Sehhilfe. Oft sind es Personen mit Gleitsichtbrille, die am Bildschirm nicht soooo gut zurechtkommen.


    Aber die Fragestellung war nicht ob überhaupt, sondern dreht sich um die Tätigkeiten und die Zuordnung zur Bildschirmtätigkeit.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Guten Tag,


    wenn ich mich nicht irre, hat Herr Guudsje einen sehr guten Draht zu seinem Betriebsarzt und dieser wohl einer derjenigen ist die sein Handwerk versteht, würde ich Ihn bitten um eine Einordnung und Empfehlung, ob eine Vorsorge "Bildschirmarbeit" bei diesen Tätigkeiten angezeigt ist bzw. aus seiner Sicht um eine Bildschirmtätigkeit handelt.

    Danach kann man entscheiden, ob man der Empfehlung des Arztes folgt und wie wahrscheinlich aus einer Vorsorge die Empfehlung zu einer speziellen Sehhilfe resultiert.


    So, dies hat nun Hr. Guudsje nicht weitergeholfen ;)


    Gruß
    Mattes

  • Witzig... und das seit 2019...

    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/42757

    ...

    Fazit:
    Eine abschließende Aussage, ob jetzt für diese Geräte eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss, können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen, da es diesbezüglich noch keine Erfahrungswerte gibt. Hier kommt es auf das spezielle Gerät an. Vielleicht bringt die in Überarbeitung befindliche DGUV Information 240-370 neue Erkenntnisse. Bis dahin spricht unserer Einschätzung nach nichts dagegen, die bisherige Vorgehensweise beizubehalten.

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


  • auch interessant:

    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/42827


    ...

    Gemäß § 1 Abs.4 ArbStättV gilt der Anhang 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" u.a. nicht für

    (...)

    "3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist ...


    ...Wichtiges Kriterium ist hierbei neben der Größe der Anzeige deren Funktion....


    Um als Bildschirmarbeitsplatz durchzugehen müsse der Bildschirm auch entsprechend groß sein...


    Ich würde eine Kombination aus Dauer und Größe vorschlagen:

    klein und kurze Dauer - kein Problem

    klein und lange Dauer - äußerst unschön - da sollte die SiFa ran

    groß und kurze Dauer - da war die SiFa dran... und hier liegt nun das Problem von Guudsje

    groß und lange Dauer - kein Definitionsproblem - klassischer Bildschirmarbeitsplatz


    dazwischen ( relativ kurze, kürzererere(...) Dauer) = großer Graubereich.... Platz für genügend GBU Betrachtungen und hier sehe ich die Funktion mit an Bord

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


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  • ...in einer früheren Verordnung war das mal für Leitwarten gedacht. Und da standen auch mindestens 6 h Arbeitszeit vor einem Bildschirm.

    Mit der Sehbelastung geht auch die ergonomische Belastung einher/beeinflusst sie/ ergibt Wechselwirkungen.

    Hinzu kommt auch das die Mitarbeiter von Apollo/Fielmann... in ihrem eigenen Interesse beraten und die Menschen/Firmen zum Kauf bewegen wollen.


    VG Reinhard

  • 3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist

    Moin,


    diese Fälle sind für mich auch unstrittig. Da wo ich ein Display habe, von dem ich nur Daten in kleinem Umfang ablese, sehe ich keine Bildschirmtätigkeit. Wenn ich aber über das Display eine Schnittstelle habe, mit der ich auch eine Dateneingabe mache, würde ich das der Bildschirmtätigkeit zuschlagen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Guudsje,


    Ich glaube, auch wenn es Deine Beamtenseele schmerzt, dass nicht alles bis in's kleinste zu regeln ist.

    Irgendwann muss ich eine Entscheidung treffen, die mir mal keiner vorgibt.


    ICH würde also in einem Fall wie Deinem, einfach von Fall zu Fall und ganz spontan entscheiden. (Mit dem Aufschrei: "Wo bleibt denn da die Gerechtigkeit?" kann ich gut leben.)


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)