Beiträge von moritz_p

ANZEIGE
ANZEIGE

    Ich dachte bisher, dass der Arbeitgeber der Sifa nicht für die Falschberatung seines Mitarbeiters einstehen muss, da der Arbeitgeber ja die Fachkunde der Sifa als Dienstleistung an den Kunden verkauft, welche i. d. R. unstrittig ist. Eine Falschberatung liegt aber ausschließlich bei der Sifa selbst, weswegen sich die diesbezüglichen Urteile stets auf die einzelne Sifa beziehen und nicht auf deren Arbeitgeber - oder liege ich hier völlig falsch?

    Ich lasse mich hierzu gerne eines Besseren belehren :78:

    Moin, klar bei den Urteilen liest man ja meistens über das Strafrecht, da steht der Arbeitgeber logischerweise nicht für die Sifa grade. Bei Schadensersatz versteh ich nicht, warum die Abgrenzung eine andere sein soll als bei allen anderen Berufen. Beim Elektriker wird auch die Fachkunde verkauft, der Unternehmer wird da persönlich auch nichts verkabeln und ist trotzdem dem Kunden gegenüber schadenserstatzpflichtig wenn was schief läuft.

    Gruß

    Moritz

    Moin,

    wie bei so vielem im Arbeitsrecht ist das auch Richterrecht. Das heißt, dass die vorstellbare Zahl an Situationen und Einzelfällen so zahlreich ist, dass sie sich nicht in eine einfache Formel gießen lässt. Im Zweifel den Unfall so melden wie er passiert ist und die BG bitten einem mitzuteilen wie die das sehen. Wenn das was dabei rauskommt einem nicht passt könnte man dann Einspruch einlegen oder den Rechtsweg gehen.

    Einstufen tu ich nach besten Wissen und Gewissen, das ist der BG tatsächlich aber auch egal wie die internen Zahlen aussehen.

    Gruß

    Moritz

    Hallo,

    gibt es! Die großen Hersteller (UVEX, Ansell, MAPA, etc. pp.) haben da inzwischen alle was im Angebot.

    Lg Moritz

    Hallo Zusammen,

    ich brauche euer Schwarmwissen. :saint:

    Wir haben Gürtelschlauchgeräte im Einsatz die an ein Atemluftnetz mittels Schlauch angeschlossen sind. Nun ist bei einigen der Anschlußnippel am Gürtelgerät zusammen mit dem Schlauch abgefallen, hat sich komplett aus dem Gewinde gedreht. Da es bei 3 unterschiedlichen Personen und Arbeitszeiten passiert ist, wird eine "Sabotage" ausgeschlossen.

    Die Schlauchkupplung ist selbstschließend und frei drehbar um eben genau das zu verhindern. Der Nippel aus Metall ist mit 5 Nm im Kunststoffgehäuse eingeschraubt. Es wurden vor Einsatz außer der Sichtkontrolle eine Prüfung mit der Hand auf festen Sitz durchgeführt (An allen eingesetzten Geräten - 100% Kontrolle). Der Nippel ließ sich nicht drehen.

    Hat jemand so etwas auch schon mal erlebt oder habt ihr Ideen wie das Zustande kommen kann? :/

    Moin, das wäre ein Fall in dem ich dem Hersteller aber sowas von auf den Füßen stehen würde. Hört sich ja fast nach einem Grund für einen Produktrückruf an.

    Gruß

    Moritz

    Moin

    moritz_p: Auch Kontaktallergen sind "Gefahrstoffe" und hier geht es ums Minimierungsgebot. Mit 1,6 % Betroffener ist es ein selternes Allergen, aber die Betroffenen haben lebenslängich.

    Abgesehen davon, sind die deutschen Stellen sehr verhalten mit "allergologischen Grenzwerten" im Gegensatz zu anderen Ländern.

    Jo, klar. Aber dann sollte man das auch irgendwie in ein Verhältnis setzten. Mit irgendwas wird halt konserviert.

    "Paraben-Ester (Benzyl-, Butyl-, Ethyl-, Methyl-, Propyl-) sind die meistverwendeten Konservierungsmittel in Kosmetika und Nahrungsmitteln. Aus allergologischer Sicht gelten sie als äußerst sicher. Routinemäßige Tests mit Parabene in Europa zeigen geringe Sensibilisierungsraten (meist weniger als 1,0 %), 1,6 % in Deutschland und 1,8 % in USA. Die meisten Fälle von Sensibilisierungen auf Parabene werden durch topisch zu applizierende pharmazeutische Präparate bei Verwendung auf ekzematöser Haut oder bei Ulcus cruris ausgelöst, bei Patienten also, bei denen die epidermale Hautbarriere gestört ist.

    Parabene haben sich als die am wenigsten allergenen Konservierungsmittel erwiesen. In den begrenzt dokumentierte Beispiele einer Paraben-induzierte allergische Kontaktdermatitis, sind diese Fälle oft auf die Anwendung von Parabenen auf geschädigter Haut. Auf nicht-vorgeschädigter Haut ist eine Sensibilisierung praktisch nicht zu erwarten, wie durch Untersuchungen gezeigt werden konnte. In Anbetracht der sehr breiten Verwendung auch auf vorgeschädigter Haut ist die Häufigkeit von allergischen Reaktionen nicht häufig. Zudem kann geschlussfolgert werden, dass Paraben-empfindlichen Personen eine allergische Kontaktdermatitis dann nicht entwickeln, wenn Paraben-haltige Produkte sind auf die gesunde intakte Haut aufgetragen werden."

    Im Zweifel werden die Parabene halt häufig durch Substanzen substituiert, die ein deutlich höheres allergenes Potential haben um das Label "Paraben-frei" draufbatschen zu können.

    Ob das wirklich clever ist?

    Gruß an den Vertreter der Bezirksregierung. Eine Plakette ist an der Leiter nicht vorgeschrieben und hat ihn somit nichts anzugehen.

    Choose your battles...

    Ich hatte die Faust in der Tasche, da wir allerdings auf sein Wohlwollen angewiesen waren wurde ihm gratuliert was er für ein toller Hecht ist und die Leitern wurden, nachdem er weg war, nach einem Blick in die ornungsgemäße Prüfdokumentation freigegeben.

    Hallo,

    Ich habe mit Etiketten mit Zahlen darauf bestellt. Zudem eine Grundplakette "Leiterprüfung nach DIN" und dann eben die Plakette mit dem Monat/Jahr.

    Zusätzlich zu dem Prüfprotokollen erstelle ich eine Übersicht mit allen Leitern um den Überblick zu halten.
    Meine Doku kann ich dir leider nicht zur Verfügung stellen. Da gibt es aber sicherlich einiges online oder ggf, auch hier unter Downloads.

    Liebe Grüße!

    Wir hatten mal einen seeeeehr übellaunigen Vertreter der Bezirksregierung da. Der hat Leitern gesperrt, die mit geprüft nach "DGUV I 208-016" gekennzeichnet waren.

    Seine Begründung war, dass wenn dem Prüfer nicht bewusst ist, dass die Betriebssicherheitsverordnung die Prüfgrundlage ist kann es mit der Prüfung nicht weit her sein.

    Der hatte sie meiner Meinung nach aber auch nicht mehr alle beisammen...

    Hi Q901S,

    die Türen sind natürlich abgesichert, allerdings bin ich mir nicht sicher ob der Laser nicht auch im Handbetrieb bei offener Schutztür von einem Kollegen ausgelöst werden kann. Scheinbar muss ich tatsächlich die kompletten Unterlagen des Anlagenbauers studieren.

    Sollte man nicht auf Nummer sicher gehen und den Laser auf jedenfall der BG melden?

    Wollte vor einiger mit zu LSB ausbilden lassen, sollte ich nochmal ins Rollen bringen.

    Nein, warum?

    Technische Maßnahmen (Laser lässt sich bei offener Tür nicht auslösen) geht klar vor irgendeiner organisatorischen Maßnahme. Ich vermute sooo schwierig wird das in den Unterlagen auch nicht zu finden sein...

    Gruß

    Moritz

    Eine Attika welche die Maße eines Geländers nicht erfüllt, ist auch kein Geländer sondern eben eine Attika. Heißt Mindestabstand zur Absturzmöglichkeit ohne Absturzsicherung >=2m. Alles was sich näher daran befindet benötigt eine Absturzsicherung.

    Wäre die Attika wie in der LBO gefordert so hoch wie ein Geländer, wäre es als Geländer ok. Ist sie das nicht, ist´s eben nicht ok.

    Naja, da kann man natürlich erstmal fragen welche LBO, in BW wär das z.B. nach LBO völlig in Ordnung. Da das auch kein Neubau ist gehe ich auch einfach mal davon aus, dass das zum Zeitpunkt des Baus im Einklang mit der damals gültigen LBO war.

    Hilft natürlich genau garnicht weiter.

    Aber wie schon im Eingangspost gesagt gehts mir nicht um die Fragestellung wie hoch das sein muss, das weiß ich, sondern ob jemand weiß wo das herkommt...

    Hi,

    höheres Geländer erfordert größeres Kippmoment zum Drüber fallen. Kann man sogar mit Formeln berechnen (würde ich nie machen). Ergo: Standsicherheit verbessert.

    Und ja, was die 10 cm bringen ist im Verhältnis zur Absturzhöhe wirklich fraglich.

    Allerdings kann ich aus persönlicher Erfahrung berichten, dass ich mich auf einem Balkon lieber an ein Geländer lehne das höher ist. Gibt einfach ein besseres Gefühl.

    Einverstanden, ich mich auch (allerdings auch schon bei 10 Metern ;) ). Die Situation die ich da jetzt vorfinde ist allerdings folgende, Attika ist 1 Meter hoch und 50! cm breit.

    Da fühl ich mich so sicher wie nur irgendwas, ist aber laut ASR nicht zulässig.

    Ich verstehe es halt einfach nicht...

    Moin,

    laut der ASR 2.1 muss die Sicherung an Absturzkanten 1,0m hoch sein, bei Absturzhöhen > 12m 1,1m. Das ist bekannt und darüber will ich auch gar nicht diskutieren. Was mich allerdings interessieren würde, wäre ob jemand den Sinn dieser Regelung kennt bzw. weiß wo das herkommt.

    Ich persönlich würde jetzt die Überlebenschancen bei einem Absturz aus 11m nur unwesentlich besser einstufen als bei einem aus 13 Metern, da hätte der Untergrund auf den ich falle wahrscheinlich noch die größere Auswirkung.

    Bin da von einem Kollegen nach gefragt worden, als ich empfohle habe das Geländer auf die geforderten 1,1 Meter zu erhöhen und finde es immer ein wenig unbefriedigend wenn ich "nur" auf Vorschriften verweisen kann und den Sinn auch nicht wirklich sehe.

    Gruß

    Moritz

    Hi ingsafe,


    - Es sollte schon erkennbar sein, nach welcher/n EG-/EU-Richtlinie(n) die Erklärung ausgestellt wurde. Aus der Entfernung würde ich schätzen, dass Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie anwendbar sind (die Niederspannungsrichtlinie muss nicht aufgeführt werden, da diese in die Maschinenrichtlinie integriert ist (Anh. I, 1.5.1)).

    Moin,

    nach meinem Kenntnisstand darf die Niederspannungsrichlinie nicht zusammen mit der Maschinenrichtlinie aufgeführt werden.

    Gruß Moritz