MuSchG, §2 (4)
"Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann."
Da das Homeoffice in Privaträumen stattfindet, findet §2 (4) MuSchG keine Anwendung. - Soweit meine laienhafte Meinung
Edit: RKKV war ein paar Sekunden schneller