Hallo allesamt,
alle Mitarbeiter bei uns in der Werkstatt haben eine Flurförderschein und jährlich an der Unterweisung bzgl. Stapler teilgenommen. Allerdings wurde keiner zur G25 für Fahr- Steuer und Überwachungstätigkeiten geschickt. Wer ist nun Eurer Meinung nach rechtlich verantwortlich wenn es zu einem Unfall mit einem Stapler kommt ? Kann man wirklich einfach sagen "einzig und alleine der GF" ? Werden bei Euch die Mitarbeiter zum Betriebsarzt bzgl. G25 geschickt ?
Eignungsuntersuchung G25
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retepogni -
14. Juli 2015 um 10:55 -
Erledigt
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Ich finde gerade in diesem Bereich kann diese Untersuchung weit auseinander diskutiert werden.
Die G25 hat ja nur einen Empfehlenswerten Charakter. Ich kenne FASIs die sagen, der MA muss an der G25 teilnehmen. Anders kann eine Eignung nicht nachgewiesen werden. Ich verwerfe da ganz gerne ein, wenn der MA einen Führerschein hat und regelmäßig Auto fährt beweist er auch eine gewisse Eignung, oder nicht?
Die Ausbildung und regelmäßige Unterweisung ist aus meiner Sicht ausreichend.
Da der AG eh keine Ergebnisse mehr über die Untersuchung bekommt, sondern nur den Hinweis hat teilgenommen oder hat nicht teilgenommen, kann man sich das Geld sparen.Tatsächlich empfehle ich, mal einen Blick in die Halle oder so zu werfen wo die Jungs oder Mädels Stapler fahren.
Heizt der eine oder andere nur rum und gefährdet andere?
Der nächste ist nie angeschnallt?
Dies gehört für mich zur Ermittlung einer Eignung dazu. Denn wenn man sich nicht an die Grundlagen des Lehrgangs hält und an das was gelehrt wird, ist man dann geeignet? -
Wenn die Mitarbeiter ja schon einen Flurförderschein haben würde ich ja die regelmäßige Unterweisung als ausreichend betrachten - wann die nächste Eignungsfeststellung erfolgen soll legt der Arbeitsmediziner fest.
Neue Mitarbeiter müssten vor einem Lehrgang zum Flurförderschein auf die G25 geschickt werden um die Eignung im Vorwege festzustellen.Ansonsten gebe ich meinem Vorredner in allen Belangen recht !
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Hallo retepogni,
...rechtlich verantwortlich wenn es zu einem Unfall mit einem Stapler kommt ?
Welche Verantwortung meinst du?
Die strafrechtliche?
Die zivilrechtliche?
Die organisatorische?
Die vermögensrechtliche?
...
Bei einem Unfall wird es keine einheitliche Betrachtung geben, sondern immer der Einzelfall betrachtet werden.
Und wie die Beteiligten (AG, AN, BG, ...) ihre Verantwortung sehen, wird sicher unterschiedlich sein.Wenn es keine G25 in der Vergangenheit gab, so kann man hier einen Organisationsmangel annehmen. Und das wäre auch der erste Ansatzpunkt, etwas zu ändern.
Bei uns wird den Staplerfahrern die G25 angeboten. Und wer nicht hingeht (mit zweitem Termin), der darf eben nicht mehr Stapler fahren. Nach den üblichen Anlaufproblemen funktioniert das jetzt seit ein paar Jahren ganz gut.Gruß, Niko.
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..., wenn der MA einen Führerschein hat und regelmäßig Auto fährt beweist er auch eine gewisse Eignung, oder nicht?
Die Ausbildung und regelmäßige Unterweisung ist aus meiner Sicht ausreichend.
...
Tatsächlich empfehle ich, mal einen Blick in die Halle oder so zu werfen wo die Jungs oder Mädels Stapler fahren.
Heizt der eine oder andere nur rum und gefährdet andere?
Der nächste ist nie angeschnallt?
Dies gehört für mich zur Ermittlung einer Eignung dazu. Denn wenn man sich nicht an die Grundlagen des Lehrgangs hält und an das was gelehrt wird, ist man dann geeignet?Ok, bedeutet man sollte sich zumindest von allen Staplerfahrern auch vergewissern, dass sie einen gültigen Führerschein haben ?
Das mit dem Blick in die Halle ist schon richtig...aber sieht das unter dem Strich der Staatsanwalt auch als ausreichend an wenn ein Unfall passiert ist? Habe da meine Zweifel.
Das alle Mitarbeiter bei uns einen Staplerschein haben ist aus der Vergangenheit geschuldet. Früher gab es oft genug Stillstand in der Fertigung, da nur ein paar Auserwählte den Schein hatten.
Zu diesem Stand möchte der Fertigungsleiter eigentlich nicht wieder zurück.
G25 anbieten und schauen wer sie wahrnimmt wäre sicher mal der erste Schritt, stimmt. -
Nein, Du musst dich nicht vergewissern das diese einen gültigen Führerschein haben. Du kannst.
Es gibt auch Personen die keinen Führerschein haben. Weil faul, kein Geld, nicht notwendig etc.
Es gibt aber auch die, die einen Führerschein verloren haben. Wegen Drogen, Alkohol; Fahrerflucht etc. Ob die dann geeignet sind einen Stapler zu fahren, möchte ich mal behaupten, nicht alle.Vor Gericht ist es wie auf hoher See
Na ja wenn Herr xyz, durch die Halle heizt und fast umgekippt und der Vorgesetzte Du Du Du macht. Was passiert dann?
Herr xyz heizt weiter oder heizt er nicht weiter?
Da kommt der 50-50 Joker ins Spiel.
Heizt er weiter könnt man ihn abmahnen oder das Staplerfahren gänzlich untersagen.
Passt er seine Fahrweise an ist alles ok.Man muss etwas tun oder der Vorgesetzte oder der GF oder derjenige der sich verantwortlich fühlt bzw. ist. Dies muss man ordentlich dokumentieren und schon sieht es nicht allzu schlecht aus. Wenn ich das Fehlverhalten toleriere und untätig bin, habe ich ein Problem.
Wenn ich die G25 anbiete, muss ich ein Ziel verfolgen. Nur zu sehen wer kommt und wer kommt nicht, dafür ist der Aufwand zu groß. Wenn ihr es euch leisten könnt, macht es doch wie Niko sagte. Wer nicht hingeht darf keinen Stapler mehr fahren ganz einfach.
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Bei uns wird den Staplerfahrern die G25 angeboten. Und wer nicht hingeht (mit zweitem Termin), der darf eben nicht mehr Stapler fahren. Nach den üblichen Anlaufproblemen funktioniert das jetzt seit ein paar Jahren ganz gut.Wenn Ihr Euch da nicht auf wackeligen Boden bewegt! Seit der ArbmedVV hat sich einiges geändert!!!!!!
Bei der G25 handelt es sich um eine Eignungsuntersuchung und die kann ohne Rechtsvorschrift, wie sie z.B. bei Piloten existiert, nicht verlangt werden. Dabei ist zu beachten das eine DGUV / BGV etc. keine Rechtsvorschrift ist. Eine anlasslose Untersuchung ist gar nicht zulässig. Womit ist ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte körperliche und Unversehrtheit und informationelle Selbstbestimmung zu begründen wenn die Person nicht durch besonderes Fehler (nimmt seit neusten immer alle Ecken mit) aufgefallen ist.
Eine Stellungname des BAMS zu diesem Thema habe ich angehängt
kuddel
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...wenn der MA einen Führerschein hat und regelmäßig Auto fährt beweist er auch eine gewisse Eignung, oder nicht?
Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Führerscheins könnte man vermuten, dass die Eignung bestand. Da aber der Führerschein noch nicht an weitergehende Reaktions- oder Gesundheitstests (Sehtest ausgenommen) gekoppelt ist, ist die körperliche Eignung schon fraglich. Eine Zeit nach Erwerb könnte die Eignung auch nicht mehr gegeben sein. Warum sollte ein Staplerfahrer dem Betrieb seinen Führerschein vorlegen, wenn dieser für die Arbeit nicht erforderlich ist?...Die Ausbildung und regelmäßige Unterweisung ist aus meiner Sicht ausreichend. Da der AG eh keine Ergebnisse mehr über die Untersuchung bekommt, sondern nur den Hinweis hat teilgenommen oder hat nicht teilgenommen, kann man sich das Geld sparen.
Bekommt der AG nicht nur die Meldung war da oder war nicht da? Ich meine mich dunkel daran zu erinnern.Ein wenig Eigenverantwortung kann man vom Mitarbeiter (MA) schon erwarten. Dazu muss der Betrieb auch Lösungswege aufzeigen, wenn ein MA nicht mehr in der Lage ist den Stapler zu fahren. Gibt es dann Ausweicharbeitsplätze?
Ansonsten würde ich in der Unterweisung auch erwähnen, dass der MA selbst einschätzen muss, ob er in der Lage ist den Stapler zu führen. Hat er z.B. gesundheitliche Probleme oder muss Arzneimittel einnehmen, bei denen die Teilnahme am Straßenverkehr eingeschränkt ist, so würde ich diese Einschränkung auch auf den Staplerbetrieb übertragen. -
Den Führerschein vorlegen muss er dort gar nicht. Man kennt ja auch Kollegen und versteckt sich nicht den ganzen Tag in seinem Büro im Keller. Mit Mitarbeitern sprechen soll auch helfen, habe ich mal gehört. Mache ich aber grundsätzlich auch nicht. Höflich fragen in einem Gespräch darf ich auch. Zusätzlich habe ich auch andere Anhaltspunkte für eine mögliche Eignung gegeben.
Da mögen sich die Geister scheiden. Unser BA verteilt die Mitteilung hat teilgenommen oder nicht. War da oder war nicht da, ist aus meiner Sicht ähnlich. Aber das jeder so wie er es mag und für richtig und rechtlich vertretbar hält.
Die Eigenverantwortung wird doch jedem AN abgenommen. Durch unzählige Dokumente wird ihm doch alles abgenommen. Nur das umkleiden noch nicht.
Probleme bekommt auch der, welcher nur als Staplerfahrer eingestellt ist oder beschäftigt wird. Würde dieser also sagen ich kann aus gesundheitlichen Gründen nicht oder ich darf nicht, was passiert dann?
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Wenn Ihr Euch da nicht auf wackeligen Boden bewegt! Seit der ArbmedVV hat sich einiges geändert!!!!!!
Bei der G25 handelt es sich um eine Eignungsuntersuchung und die kann ohne Rechtsvorschrift, wie sie z.B. bei Piloten existiert, nicht verlangt werden. Dabei ist zu beachten das eine DGUV / BGV etc. keine Rechtsvorschrift ist. Eine anlasslose Untersuchung ist gar nicht zulässig. Womit ist ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte körperliche und Unversehrtheit und informationelle Selbstbestimmung zu begründen wenn die Person nicht durch besonderes Fehler (nimmt seit neusten immer alle Ecken mit) aufgefallen ist.
Moin,man kann es gar nicht oft genug wiederholen. Eine Eignungsuntersuchung, die keine rechtsverbindliche Grundlage hat, kann ich nur dann durchführen, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Beschäftigten bestehen. Alle mal zur G25 geht demnach gar nicht. Wenn ich einen Staplerfahrer habe, der dreimal ins Regal gebrettert ist, sieht das wieder anders aus.
Ansonsten empfehle ich als Lektüre die DGUV-I 250-010.
Gruß Frank
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Hallo,
Bei der G25 handelt es sich um eine Eignungsuntersuchung und die kann ohne Rechtsvorschrift, wie sie z.B. bei Piloten existiert, nicht verlangt werden. Dabei ist zu beachten das eine DGUV / BGV etc. keine Rechtsvorschrift ist. Eine anlasslose Untersuchung ist gar nicht zulässig.
Ja, klar.
Aber anbieten können wir Untersuchungen doch trotzdem. Und die Untersuchung ist freiwillig.
Da kann dann jeder selbst entscheiden, ob er hingeht oder nicht.Wenn Ihr Euch da nicht auf wackeligen Boden bewegt!
Ja. Aber fester Boden ist nicht in Sicht.
Gruß, Niko. -
Ja, klar.
Aber anbieten können wir Untersuchungen doch trotzdem. Und die Untersuchung ist freiwillig.
Da kann dann jeder selbst entscheiden, ob er hingeht oder nicht.Gruß, Niko.
Moin,damit erhält der Arbeitgeber aber keine Mitteilung über die Eignung. Die Vorsorgebescheinigung regelt sich nach der AMR 6.3 und dort ist geregelt, was der Arbeitgeber mitgeteilt bekommt. Rein formal gesehen, kann ich eine G25 auch nicht "anbieten", denn die Angebotsvorsorge ist abschließend in der ArbMedVV geregelt, und dort gibt es keine G25. Ich kann auf Grundlage der gefährdungsbeurteilung eine Vorsorge anbieten, mehr aber auch nicht. Durch das Anbieten einer "freiwilligen" G25 kann ich nicht durch die Hintertür eine Mitteilung zur Geeignetheit an den Arbeitgeber erreichen.
Selbst wenn ein Tätigkeitswechsel angezeigt wäre, setzt die AMR 6.4 das Einverständnis des Betroffenen zur Mitteilung an den Arbeitgeber voraus.
Gruß Frank
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Hallo,
als Ausbilder orientiere ich mich weiter an der BGG 925 (DGUV ???????).
Dort steht zu lesenZitatFür die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:
Mindestalter 18 Jahre
Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht mehr als drei Monate - schriftlich festgelegt sein.
körperliche Eignung
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" wichtige Anhaltspunkte.
geistige und charakterliche Eignung
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:- das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
- die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
- die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.2.2 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr
Für das Fahren von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muss der Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.
Für den öffentlichen Straßenverkerh also - Sehtest, gültiger Führereschein, Erste Hilfe Kurs usw.
Wie soll der Unternehmer den feststellen ob der Fahrer geeignet ist.
Wenn schlechte Zeiten sind, kann ich mit der notwendigen Geschicklichkeit auch eine Weltraumrakete steuern. Ob ich das aber Gesundheitlich möglich ist müssen andere Entscheiden.Ich möchte nicht die Gerichtsverhandlung erleben wenn mir ein Bruchpilot einen tötlichen / schwerverletzten MA liefert.
Gruß RaBau
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Also, wenn ich die Frage richtig verstanden habe, geht es nicht darum ob man die MAs zur G25 schicken muss, sondern wer ist verantwortlich wenn die G25 nicht angeboten wird. Dazu gibt es eine schöne Broschüre
Viele Grüße Thony
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Ich hoffe wir sind uns alle einig, dass es durch eine Arbeitsmedizinische Vorsorge Untersuchung nicht geht. Außer ich habe den dringenden und den begründeten Verdacht, dass eine Eignung nicht mehr vorliegt z.B. wie in der DGUV Information 250-010 schön beschrieben, dass Vorhandensein einer Alkoholfahne.
Persönlich halte ich diese Reglung durch den Gesetzgeber als ein massives und großes Eigentor.
Warum prüfe ich nicht ob der MA sich an das hält was in der Unterweisung gesagt wird. Angeschnallt sein, nicht zu schnell, Rückwärtsfahren mit der Last etc.
Wie ich bereits sagte, kann ich doch sehen, hält der MA sich daran oder nicht. Tut er es nicht, mache ich Ihn darauf aufmerksam, lasse ihn vielleicht sogar abmahnen und zur Not gar nicht mehr Stapler fahren. Möglicherweise, auch das soll es geben, spricht der MA mich an und sagt, hey ich sehe schlecht oder hey ich habe ein gesundheitliches Problem. Dann kann ich dieses Problem angehen.Eine andere Idee auch gerade für den Bereich der physischen Eignung habe ich gerade nicht. Alternativ könnte ich mir Gedanken machen bei MAs die längerfristig einmal krank sind.
Aus meiner Sicht, hat der Gesetzgeber einem die Möglichkeit genommen die Eignung zu kontrollieren. Durch die Änderung der ArbMedVV wurden einem schon etwas die Hände gebunden.
Ob das auf Dauer zielführend war oder ist, wird man sehen. -
Hallo Miteinander,
habe bei mir im Betrieb das gleiche Problem. Viele Staplerfahrer die zwar jedes Jahr ihre Auffrischung machen aber bisher keine G25 angeboten.
Muss der GF diese Untersuchung auf jeden Fall anbieten?Bei einem Staplerfahrer haben wir den Verdacht dass sich seine Sehkraft langsam aber sicher verschlechtert, wie könnten wir dieses Thema angehen wenn er nicht von selber mal auf uns zukommt??
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Die GF muss diese Untersuchung nicht anbieten, da sie keine Angebotsuntersuchung ist. Sie ist eine Eignungsuntersuchung. Die GF kann sie aber hausintern zu einer Pflichtuntersuchung machen.
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Die GF kann sie aber hausintern zu einer Pflichtuntersuchung machen.
Moin zusammen,
wenn ich das mit den Eignungsuntersuchungen bisher richtig verstanden habe, kann ich diese Untersuchungen bei Neueinstellung, aber nicht als wiederkehrende Untersuchung vom AN verlangen, wenn sie nicht irgendwo gesetzlich gefordert ist.
Bin ich da auf dem Holzweg?
Gruß aus dem Norden
nj 1964 -
Moin,
genau so sieht es aus. Da wo gesetzlich vorgeschrieben (Fahrerlaubnisverordnung usw.) ist das möglich. Ansonsten nicht. In der ArbMedVV ist die G25 genau so wenig vorgesehen wie z.B. die G41.
Gruß Frank
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Moin,
wenn ich das mit den Eignungsuntersuchungen bisher richtig verstanden habe, kann ich diese Untersuchungen bei Neueinstellung, aber nicht als wiederkehrende Untersuchung vom AN verlangen, wenn sie nicht irgendwo gesetzlich gefordert ist.
ich widerspreche mal umfassend: Dir und einigen bisherigen Kommentatoren.
Wie schon richtig ausgeführt, ist die ehemalige "G25" eine "Eignungsuntersuchung".
Es gibt meines Wissens keine weitere sinnvolle Möglichkeit, die Eignung eines Mitarbeiters zum Führen eines Gabelstaplers festzustellen.Die Forderung dieser Untersuchung kann der Unternehmer im Anstellungsvertrag und in der Gefährdungsbeurteilung vorgeben.
Die immer wieder erwähnten "Betriebsvereinbarungen" klingen nett, aber setzen Unternehmen voraus, die einen Betriebsrat haben.
Denn: "Kein Betriebsrat, keine Betriebsvereinbarungen." (nur drei meiner ca. 35 betreuten Unternehmen haben einen Betriebsrat, aber 24 setzen Gabelstapler ein) - also sollte mit dieser Argumentation aufgehört werden.Durch die Novellierungen der GefStoffV und der BetrSichV zum 01.Juni 2015 ist die Bedeutung der GefB nochmals herausgehoben worden, so dass die für einen Betrieb / für Tätigkeiten / für eingesetzte Gefahrstoffe / für eingesetzte Maschinen formulierte GefB quasi "Gesetzes-Charakter" bekommt.
Und wenn die GefB die Eignungsuntersuchung fordert, dann braucht doch nicht weiter diskutiert zu werden ... -