Tödlicher Speerwurf ist kein Arbeitsunfall

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    Tenor: Unfall während des Ausübens eines Ehrenamtes ist kein Arbeitsunfall
    Gericht: Sozialgericht Düsseldorf
    Aktenzeichen: Az. S 1 U 163/13
    Datum: 2015-03-17
    Quelle Urteil: https://www.juris.de/jportal/portal…genachricht.jsp

    Nach dem tragischen Tod eines Speerwurf-Kampfrichters in Düsseldorf ist dessen Witwe mit einer Klage auf Geld aus der gesetzlichen Unfallversicherung gescheitert. Der Tod des 74-Jährigen bei einem Leichtathletik-Meeting im August 2012 sei kein Arbeitsunfall gewesen, entschied das Düsseldorfer Sozialgericht.
    Der Mann sei ehrenamtlich als Kampfrichter tätig gewesen und habe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
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  • Beim Ausüben des Ehrenamtes ist man nun also nicht (mehr) versichert? Oder nur solange nichts passiert? ?(

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Ich hoffe mal, dass der Dame der Instanzenweg offen gehalten wurde.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Zitat

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Warten wir ab was da noch kommt...

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Beim Ausüben des Ehrenamtes ist man nun also nicht (mehr) versichert? Oder nur solange nichts passiert? ?(


    So bedauerlich dieser tragische Fall ist, das Gericht hat IMHO die richtige Entscheidung getroffen.

    Wir wissen doch alle, die "Gesetzliche Unfallversicherung" tritt nur ein, wenn es sich tatsächlich um einen "Versicherten" handelt, also eine Person, die entweder kraft Gesetzes (SGB VII) versichert ist oder sich freiwillig (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) versichert hat und ein innerer Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der versicherten Tätigkeit besteht.

    Im Sportbereich kann der Verein (wenn er es macht) über die UVT in aller Regel nur Personen mit Funktionärsaufgaben (gewählt oder beauftragt!) versichern.
    Für den "normalen Sportler" bleibt "nur" die durch den Verein abgeschlossene oder die private Unfallversicherung der allgemeinen Versicherungsgesellschaften (Allianz, ARRAG und Co.)
    Ersteres hat hier offenbar nicht vorgelegen, somit war die Entscheidung des Gerichts IMHO vorhersehbar.

    So leid es mir tut ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Hallo Udo,

    da habe ich eine andere Auffassung.

    Zitat von BMAS

    Beauftragte Ehrenamtsträger in diesem Sinne können z.B. sein: Mitglieder des Sportvereins mit einer Funktion als Schieds, Kampf- oder Linienrichter


    Nach Absprache mit der UK Hessen problemlos möglich und wird (jedenfalls bei uns) auch so gehandhabt. Sollte der Verein darauf verzichtet haben, seine beauftragten Ehrenamtsträger freiwillig zu versichern, sollte er imo auch für die "finanziellen" Schäden persönlich haftbar gemacht werden können.
    Gerade bei größeren Sportveranstaltungen (z.B. Marathon) werden auch immer wieder Helfer eingesetzt, die dann (laut UK Hessen!!!) unter die Kraft Gesetz Versicherten fallen.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo zusammen,

    ich hatte ebenfalls über diesen Fall in der WZ gelesen und war darüber sehr empört.

    Die Begründung ist leider bei tieferem Graben nachvollziehbar. Bei einem Blick in das Sozialgesetzbuch VII §2 sind alle Personen/ Personengruppen aufgeführt, die unter dem besonderen gesetzlichen Schutz der Unfallversicherungen stehen (einschließlich Ehrenämter).

    Unter Punkt 10 werden die Körperschaften des öffentlichen Rechtes genannt. Leider fehlen die Körperschaften des privaten Rechtes, wo auch die eingetragenen Vereine hinzuzählen. Somit hätte der Verein/ Verband dem Kampfrichter eine freiwillige Versicherung anbieten oder zumindest beraten tätig werden müssen. Somit sind diese nicht ganz unschuldig.

    Wenn die Ehrenämter in Körperschaften des privaten Rechtes versichert wären, dann wären diese wie ein Arbeitnehmer zu behandeln. Ergo eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit, die in einem kausalen Zusammenhang stehen.

    Gruß Andi

  • da habe ich eine andere Auffassung.


    Ich schrieb: gewählt oder beauftragt ... Dazu gehören (laut den Ausführungen der Unfallkassen) nicht nur Vorstände, Trainer, etc, sondern auch Schiedsrichter oder andere beauftragte Funktionäre, z.B. Ordner.
    Also sind wir auf einer Linie in gleicher Richtung unterwegs. :)

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Damit währen wir bei dem Thema:

    Organisationsverschulden:
    Wer haftet?
    Gibt es eine FASI für den Verein?
    Wer ist BA für den Verein?
    Auch Vereine unterliegen den Gesetzen der BGen.

    Was sagt Ihr dazu?

  • Hallo Zusammen,
    ich arbeite unter anderem im Kirchen- (und Vereins-) Bereich. Dort wäre die gesammte Arbeit ohne ehrenamtlich Mitarbeiter unmöglich. Diese sind grundsätzlich auch von der BG, hier die VBG versichert. Die Höhe der Versicherungssumme ist da leider noch etwas undurchsichtig.

    Wichtig zur Klärung ist hier nur die Beauftragung zur Durchführung des Ehrenamtes durch einen Bevollmächtigten.

    War das möglicherweise ine private Aktion?

    Hat der Veranstalter überhaupt seine Verantwortung gegen die Ehrenamtlichen Mitarbeiter übernommen und diese auch bei der BG Versichert? Die Gründung eines Vereins beinhaltet dieses nicht automatisch.

    Da ein Verein ein Quasi-Unternehmen ist, müssen auch hier Gefährdungsbeurteilungen geschrieben, und entsprechende Handlungsmaßnahmen durchgeführt werden.

    Leider wird das oft vergessen. Die Folgen konnen für den Vereinsvorsitzenden die gleichen wie für den Unternehmer sein. Und dabei spielt es keine Rolle ob der Vorsitzende selbst ein "Ehrenamtlicher" ist.

    Herzliche Grüße,
    Johannes Schmidt

  • ...dazu sage ich: Nicht die Vereine unterliegen den Gesetzen der BG'en, Achtung, Schlauscheisser an: Die BG'en machen keine Gesetze! Schlauscheisser aus!, sondern die dort tätigen versicherten Personen unterliegen den Regelungen der BG'en. Und genau darum geht es in diesem Fall. Das zuständige Gericht hat hier den Ehrenamtler zu einer nicht versicherten Person erklärt.

    Wenn Du mit solchen, nicht fundierten, Aussagen auf deinen Chef lospolterst - herzlichen Glückwunsch. Also: Immer schön vorsichtig.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    Einmal editiert, zuletzt von MichaelD (24. Mai 2015 um 16:01)

  • Organisationsverschulden:
    Wer haftet?
    Gibt es eine FASI für den Verein?
    Wer ist BA für den Verein?
    Auch Vereine unterliegen den Gesetzen der BGen.


    Die Fragen sind schnell und einfach beantortet.

    • Haftung: geregelt im BGB / StGB und im Satzungsrecht.
    • FASi: hierfür fehlt es für Ehrenamtliche an einer gesetzlichen Grundlage, das ASiG gilt definitiv nur für Beschäftigte! Eine sicherheitstechnische Betreuung im Ehrenamt ist weder gesetzlich vorgeschrieben, noch gibt es in irgendeiner Form Vorgaben für die Betreuungszeiten (laut Dr. Bell, DGUV, wird dies auch nicht kommen).
    • Vereine unterliegen definitv weder dem autonomen Satzungsrecht der Unfallversicherunsträger noch dem staatlichen Arbeitsschutzrecht. Aussschließlich die freiwillig Versicherten oder per Gesetz Versicherten unterliegen dem Unfallverhütungsrecht (Recht im Verordnungsrang, bußeldbewehrt).


    Ein Sportverein hat somit bei Veranstaltungen zunächst einmal aussschließlich die gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten sowie seine Sicherungspflichten aus dem Satzungsrecht zu beachten. Erst, wenn einzelne Personen freiwillig in der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, hat der Verein in seiner Funktion als Unternehmer die zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die DGUV-Vorschrift 1 zu beachten - sonst nicht!

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Hallo Udo,
    Du hast sehr interssant argumentiert. Leider kann ich Dir nicht zustimmen weil das ein veralteter Infomationsstand ist. Zz besteht mit Sicherheit eine Grauzohne, die ich nicht näher beschreiben will. Und trotzdem ist jeder eingetragne Verein ein Quasi-Unternehmen und somit bekommt dieser Vergünstigungen und Rechte, aber auch Verpflichtungen. Diese beziehen sich auch auf die Mitarbeiter. Das ändert nichts daran ob Ehrenamtlich oder gegen Bezahlung beschäftigter Mitarbeiter.

    Wenn Du mir hier nicht glauben möchtest, darfst Du Dir gerne bei der VBG nähere Informationen holen. Das kann ich nachvollziehen und ist vollkommen in Ordnung. An dem daß Du so schnell geantwortets hast kommt für mich der Verdacht daß Du selbst in einem Verein verantwortlich tätig bist. Dann erkundige Dich bitte um Deiner eigenen Absicherung willen bei der zuständigen BG.

  • Hallo joschm,
    ganz stimmt es nicht, was du geschrieben hast. Auf der Internetseite der VBG ist es eigentlich ganz klar beschrieben:
    (http://www.vbg.de/DE/1_Mitgliedschaft_und_Beitrag/1_Mitgliedschaft/3_Ehrenamtsversicherung/1_Sportvereine/sportvereine_node.html</a>)

    "...Von der freiwilligen Versicherung für Ehrenamtliche profitieren Vorstände, Inhaber anderer Wahlämter und Beauftragte. ... Sofern bürgerschaftlich Engagierte z. B. als Vorstandsvorsitzende/r eines Sportvereins oder als Schieds-, Kampf- oder Linienrichter ehrenamtlich tätig sind, können sie von dieser freiwilligen Versicherung Gebrauch machen und sich bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit absichern.

    m. E. hat das Gericht richtig geurteilt, auch wenn mich diese Erkenntnis erschrecken lässt. Ob der Verein/Veranstalter den Kampfrichter hätte darauf hinweisen müssen, ist eine ganz andere Frage. Sobald allerdings ein Verein mind. einen Angestellten hat, ist grundsätzlich wie ein Unternehmen zu sehen. :)

  • Hallo Joschm, danke für die Info.

    ...daß Du selbst in einem Verein verantwortlich tätig bist. Dann erkundige Dich bitte um Deiner eigenen Absicherung willen bei der zuständigen BG.

    Ich gehöre zum Glück zu der Gruppe ehrenamtlich Tätiger, die Kraft Gesetzes (SGB VII) versichert sind. :)

    Leider kann ich Dir nicht zustimmen weil das ein veralteter Infomationsstand ist. Zz besteht mit Sicherheit eine Grauzohne, die ich nicht näher beschreiben will. Und trotzdem ist jeder eingetragne Verein ein Quasi-Unternehmen und somit bekommt dieser Vergünstigungen und Rechte, aber auch Verpflichtungen. Diese beziehen sich auch auf die Mitarbeiter. Das ändert nichts daran ob Ehrenamtlich oder gegen Bezahlung beschäftigter Mitarbeiter

    Da wäre ich dir sehr dankbar, wenn du mir darlegst, welche Informationen veraltert sind und wo sich die Grauzone befindet.

    Mein Informationsstand stammt von letzter Woche im Gespräch mit dem DGUV FB OAS zum Thema aufgrund einer an mich gerichteten Anfrage:

    Bei einem "Idealverein" (also ausschließlich nur ehrenamtlich Tätige), egal ob rechtsfähig (e.V.) oder nicht, ergeben sich Rechte, Pflichten und Haftung ausschließlich aus dem BGB und dem Satzungsrecht des Vereins. Es greift weder das autonome Satzungsrecht der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger noch staatliches Arbeitsschutzrecht, das ja bekanntermaßen nur für Beschäftigte im Sinne des Gesetzes Gültigkeit hat.

    Schließt ein Verein jedoch rechtsgültige Arbeitsverträge ab, z.B. 450€-Job, wird er damit automatisch zum Arbeitgeber, staatliches Arbeitsschutzrecht und das UVV-Recht greifen in vollem Umfang. Verantwortlich für die Umsetzung ist der BGB-Vorstand als Unternehmer.

    Etwas komplizierter wird es bei Honorarverträgen (z.B. Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter,etc). Diese Personengruppe kann sich (gegen Nachweis) bei der VBG freiwillig versichern, genauso wie auch gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger des Vereins, z.B. Festausschuss, Gerätewart, etc.
    An dieser Stelle gibt es zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen, die noch nicht abschließend gerichtlich geklärt sind (und wahrscheinlich auch so schnell nicht geklärt werden).

    Auffassung 1 (Minorität):
    In dem Moment, in dem im Verein die erste freiwillig versicherte Person tätig ist, greift das autonome Satzungsrecht der VBG in vollem Umfang, allerdings nur und ausschließlich für die versicherte Person, nicht für die anderen (nicht versicherten) ehrenamtlich Tätigen. Das bedeutet, das für die versicherte Person über die DGUV Vorschrift 1 der so genannte BGB-Vorstand des Vereins automatisch zum Unternehmer im Sinne des SGB VII wird mit allen sich aus dem UVV-Recht und dem in der DGUV Vorschrift 1 festgeschriebenen Einbezug des staatlichen Arbeitsschutzrechts, insb. dem ArbSchG, ergebenen Pflichten.

    Auffassung 2 (Majorität):
    Die freiwillige Versicherung Einzelner hat keinen Einfluss auf den Status des Vereins als Unternehmer im Sinne des SGB VII und des UVT-Rechts. Es bestehen somit beim Idealverein auch weiterhin nur die sich aus dem BGB und dem Satzungsrecht ergebenen Pflichten. Das UVV-Recht greift in vollem Umfang nur für Vereine oder vergleichbare Organisationen, deren Mitglieder nach SGB VII § 2 Abs 1 gesetzlich versichert sind.

    Daraus ergeben sich natürlich spannende Fragen und immer mal wieder nette Diskussionen ... :)

    Eines ist allerdings sicher, da sind sich BMAS und DGUV einig, es wird keine Verpflichtung für eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Ehrenamtlichen (im Sinne der DGUV Vorschrift 2) geben. Das Modellprojekt der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (FASi-Ausbildung von Ehrenamtlichen für Ehrenamtliche) wird wohl einmalig bleiben.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo Zusammen,
    diese Themen haben wir recht heufig im Bereich Kirchen und Freikirchen. Ich bin kein Jurist und kann daher keine juristische Antwort geben.
    Grundsätzlich will ich bezüglich der Regelung im BGB / StGB und im Satzungsrecht nicht wiedersprechen.

    Gelebte Praxis ist das mit der VBG pauschale Vereinbarungen exestieren. Eine einzelne Auflistung ist aufgrund der stetigen Veränderungen nicht möglich. Wichtig ist hierbei der Nachweiß der ehrenamtlichen Tätigkeit, und diese nicht eine private Tätigkeit während einer Vereinsveranstaltung ist.
    Daraus resultierend ist der Vereinsvorsitzende verantwortlich und kann bei grober Fahrlässigkeit auch Haftbar gemacht werden.

    Die Grauzohne ist für mich BG-Leistung bei notwendigen Renten oder sonstige Leistungen. Da die Ehrenamtliche Tätigkeit nichts mit der Tätigkeit zum Lebensunterhalt zu tun hat.

    WindSafety
    vielen Dank für den Hinweis auf die notwendige Anmeldung incl. dem Bezahlen eines Betrages.

    Grundsätzlich ist es für mich schwierig nach zu vollziehen wenn ein Vereinsvorstand diesen Bereich der Fürsorge nicht nachkommt.

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  • ... diese Themen haben wir recht heufig im Bereich Kirchen und Freikirchen. Ich bin kein Jurist und kann daher keine juristische Antwort geben.
    Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften / Kirchen kommt unter Umständen sogar auch eine Versicherung kraft Gesetzes in Frage, vgl. SGB VII, § 2 Abs. 1 Nr. 10, Buchst. b).

    Und deshalb und auch aus diesem Grund:
    [quote='joschm','index.php?page=Thread&postID=82628#post82628']Grundsätzlich ist es für mich schwierig nach zu vollziehen wenn ein Vereinsvorstand diesen Bereich der Fürsorge nicht nachkommt.

    sollte jeder Ehrenamtliche, der verantwortlich in einem Verein tätig ist, sich gezielt beraten lassen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)