Wiederholung von Gefährdungsbeurteilungen - Zeitlicher Abstand

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  • Hallo Leute!
    In einer Veranstaltung wurde darauf hingewiesen, dass Gefährdungsbeurteilung alle fünf Jahre durchzuführen sind.
    Ich kenne nur die Vorgaben der "regelmäßigen" Durchführung - und natürlich bei Veränderungen. Somit liegt es in der Verantwortung des Unternehmens, "Regelmäßigkeit" zu definieren bzw. auf Änderungen zu reagieren.

    Nur beim Unternehmermodells definiert sich ggf. die Vorgabe der Umsetzung (?) - oder garantiert auch nur der Überprüfung der Gefährungsbeurteilung auf Aktualität, die dann irgendwo dokumentiert wird - aufgrund der regelmäßigen Treffen im Rahmen des Unternehmermodells, oder?

    Wenn ich da falsch liegen sollte: wo finde ich definitive Aussagen dazu?

    Well Done - Gut gemacht! Der Erfolg heiligt fast alle Mittel.

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  • Was sagt das Gesetz?
    Gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz ist eine Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten durchzuführen. Außerdem muss, gem. § 4 Ziffer 2 die Ursache einer Gefährdung an der Quelle bekämpft werden. Die ("Gefahren-") Quelle kann sich ja je nach Verfahren, eingesetzten Arbeitsmitteln, verändertem Personal ändern. Also ergibt sich eine erneute GB vor allem aus einer Veränderung im Arbeitssystem. Auch ein "Unfall" kann eine Veränderung i.S.d. Rechtssprechung sein.

    Die regelmäßige Wiederholung - ohne direkten Handlungsanlass - beruht auf einer betrieblichen Vereinbarung mit BR, Sifa etc..

    "Regelmäßigkeit" ist im Gesetz nicht gefordert, sondern die Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse gem. § 3, Ziffer 3.
    Also: Geänderte Verfahren, neue Erkenntnisse können dazu veranlassen, dass GBs an bereits betrachteten Arbeitsplätzen erneut durchgeführt werden müssen.

    Einschätzung:
    Ein zeitlich vereinbarter Abstand von 5 Jahren erscheint für mich realitätsgerecht, weil sich tatsächlich in der (EDV-)Technik, bei
    Arbeitsmitteln oder bei Beschäftigten (Leistungsbefähigung)innerhalb dieser Zeit Veränderungen ergeben dürften.

    Die Gefahr besteht ansonsten, dass die GBs zur Schubladenleiche degenerieren...

    Hildegard Schmidt

    Ergonomiecampus

  • Hallo Well done,

    eine Festlegung auf einen bestimmten Zeitraum steht meines Wissens in keinem Gesetz, Verordnung, etc., aber man kann von "Best Practice" sprechen, wenn sie mindestens jedes Jahr durchgeführt wird.
    Eine Gefährdungsbeurteilung sollte zusammen mit den Betriebsanweisung die Grundlage für die (min.) jährliche Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter sein. Wenn die Gefährdungsbeurteilungen veraltet sind, sind es im Umkehrschluss auch die Unterweisungen; so könnte man agumentieren.
    Lezten Endes, muss sie immer Überarbeitet/geprüft werden, wenn sich etwas ändert, Recht, Umgebungsbedingungen, etc..

    Ich hoffe, das hilft.

    Gruß aus dem Pott
    Ruhrpott-Harry

  • Hi,

    Gegenargument:
    Warum soll ich denn mit dem Ding 2, 3, oder 5 Jahre warten?

    Ich mache/kenne es so, das ich in der GB Punkte habe, die mir nicht gefallen. Diese bekommen eine Frist zur Bearbeitung. Nach Ablauf dieser Frist soll doch ohnehin reagiert werden. Im besten Falle, ja erledigt. Im schlechten Falle, nein, noch nicht, also neue Frist auf xx.yy.
    So lebt die GB. Zwischendurch ein Rundgang/eine Begehung. Wieder fällt etwas auf, also wieder rein in die GB. Ein Unfall? Wieder rein. u.s.w.
    Es entsteht langsam eine Dynamik.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Ich handhabe es auchso wie Waldmann. Fristen bis zu 5 Jahren halte ich für bedenklich.Man ruht sich auf den vorhandenen GB aus und vergisst, das die GB ein ständiger aktueller Prozess sein sollte. Meine gesetzten Fristen sind maximal 6-9 Monate je nachdem wie hoch das ermittelte Gefährdungspotenzial ist.
    Gruß Martin

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    • Offizieller Beitrag

    ... im Zusammenhang mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung ist dieses Thema auch im Gespräch:

    In einem Vortrag anläßlich der "Arbeitsschutz aktuell" im August 2014 in Frankfurt wurde hier davon gesprochen bzw. diskutiert eine Frist von höchstens 2 Jahren bis zur nächsten Überprüfung festzulegen. Ob dies dann noch in dem Entwurfstext der Verordnung eingebunden wird oder in den Leitlinien zur BetrSichV Einzug findet werden wir sehen müssen.

    §3 Gefährdungsbeurteilung
    ...
    (7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
    Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend
    anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
    1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln
    dies erfordern,
    2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der
    arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder
    3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 ergeben hat, dass die festgelegten
    Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
    Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der
    Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu
    vermerken.

    aus der Begründung zur VO ...
    zu §3 Gefährdungsbeurteilung ...
    Zu Absatz 7
    Eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung bedeutet nicht, dass sie vollständig
    wiederholt werden muss. Es muss lediglich geprüft werden, ob Änderungen eingetreten sind, die
    eine teilweise oder vollständige Aktualisierung notwendig machen. Im Rahmen der Überprüfung
    der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu beurteilen, ob die vorgesehene Verwendung noch dem
    Stand der Technik entspricht oder ob sie an diesen anzupassen ist. Bei einer Anpassung ist jedoch
    nicht zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss.
    Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein;
    dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden. Damit ist auch bei
    dieser Regelung der Bestandschutz gewährleistet. Siehe auch Begründung zu § 4 Absatz 1. Der
    ABS soll im Rahmen seiner Tätigkeit Kriterien erarbeiten, die den Begriff „regelmäßig“ konkretisieren
    .
    Satz 2 legt fest, wann auf jeden Fall eine Aktualisierung notwendig ist.

    und noch was neues:
    ( 8 ) ...
    1. ...
    2. ...
    3. ...
    4. ...
    5. ...
    Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden.


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Guten Morgen!


    Wie handhabt ihr die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung in euren Betrieben?

    auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen und diese mittels einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
    Diese Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig oder/und aus gegebenen Anlass durch den Arbeitgeber auf Aktualität überprüft, die dort beschriebenen Maßnahmen kontrolliert und ggf. aktualisiert werden.
    Nach § 4 BioStoffV hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
    Im ArbSchG, in der BetrSichV und in der GefStoffV sind keine Aktualisierungsfristen genannt, so dass eine Orientierung an der Frist gemäß BioStoffV als sinnvoll erachtet wird.

    Man hört immer wieder von einer jährlichen Überprüfung, jedoch habe ich hierzu schriftlich nicht finden können.
    Haltet ihr eine zweijährige Überprüfung aus den oben genannten Grund für ausreichend?

    Lieben Gruß und danke schonmal!

  • Man hört immer wieder von einer jährlichen Überprüfung, jedoch habe ich hierzu schriftlich nicht finden können.
    Haltet ihr eine zweijährige Überprüfung aus den oben genannten Grund für ausreichend?

    Hallo,

    ich überprüfe zusammen mit den Bereichsverantwortlichen jährlich die Gefährdungsbeurteilungen....

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • aber eine rechtliche Grundlage wo eine jährliche Überprüfung vorgeschrieben ist gibt es nicht oder?
    Ich habe dazu nach intensiver Recherche nichts gefunden.
    Es ist immer nur die rede von einer regelmäßigen Überprüfung oder aus gegebenen Anlass.

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  • Moin,

    setze dir doch einen Zeitmarker von einem Jahr, wenn eben nichts anliegt.
    In der Praxis gibt es aber Punkte, die abgearbeitet werden und dann in der GB entsprechend vermerkt werden. Spätest. da hat man die GB ja ohnehin in der Hand.

    Mir sagte mal ein Mensch von der Bezirksregierung: Wir wollen eine Regelmässigkeit erkennen können. Ergo, immer die Änderungen shcriftlich darin fixieren.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Moin,

    wir haben ein AM-System. Darin ist festgeschrieben, dass wir unsere GFB jährlich prüfen, bzw. aus aktuellem Anlass auch früher überarbeiten/ergänzen.

    Und diese Festlegung müssen wir dem entsprechend einhalten (was wir auch tun).

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Und wie viele sind das um mal eine Zahl zu bekommen?

    wenn ich jetzt antworte 3000 dann nützt das auch keinen da niemand weis,....wie tief jede einzelne Bewertung geht oder wie unsere Gefährdungsbeurteilungen Aufgebaut sind....usw.
    Deshalb finde ich diese Frage sehr unnütz.

    Ich kann Euch aber mitteilen es sind keine 3000 Gefährdungsbeurteilungen....

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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  • Ich finde die Frage nicht unnütz, denn es hätte eine Abschätzung der zu überprüfenden GB/Arbeitstag ermöglicht. Natürlich kann man daraus nicht die Tiefe der GB erkennen, aber zumindest grob einen Aufwand abschätzen. Für unser Haus stelle ich fest, dass ich einen jährlichen Überarbeitungszyklus mit der vorhandenen Personalkapazität für nicht durchführbar halte. Da muss man schon froh sein, wenn man die Neuerungen einigermaßen zeitnah erfasst hat.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich finde die Frage nicht unnütz, denn es hätte eine Abschätzung der zu überprüfenden GB/Arbeitstag ermöglicht. Natürlich kann man daraus nicht die Tiefe der GB erkennen, aber zumindest grob einen Aufwand abschätzen. Für unser Haus stelle ich fest, dass ich einen jährlichen Überarbeitungszyklus mit der vorhandenen Personalkapazität für nicht durchführbar halte. Da muss man schon froh sein, wenn man die Neuerungen einigermaßen zeitnah erfasst hat.

    Aber genau hierum geht es doch ....Menge der zu überprüfenden Gefährdungsbeurteilungen und deren tiefe....sowie Anzahl der Mitarbeiter die sich damit Beschäftigen ...und und und
    Es kommt ja auch darauf an wie ich diese Überprüfung durchführe ....in den meisten Fällen weis der Bereichsverantwortliche doch ob sich was geändert hat oder nicht.
    daher denke ich, jeder Betrieb muss für sich eine praktikable Lösung finden ....
    Bei uns ist es im Moment noch einmal im Jahr möglich, das kann sich aber auch noch ändern.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • ok, erstmal danke für eure ganzen Antworten.
    Anscheinend gibt es wirklich keine rechtliche Grundlage wo einmal im Jahr drin steht. Es scheint sich eher in den Betrieben so eingespielt zu haben.

    Demnach geh ich mal davon aus das eine zweijährige Überprüfung wie bei uns auch in Ordnung ist.
    Natürlich bearbeiten wir die Beurteilungen auch zwischen dieser Bearbeitungsfrist, wenn ein Anlass hierzu vorhanden ist.

  • Hi,

    wir haben bei uns festgelegt, das die Sicherheitsbeauftragten alle 3 Monate eine Begehung durchführen, ich ein mal im Jahr mitgehe und die Gefährdungsbeurteilungen alle 2 Jahre von den Betriebsleitern gecheckt werden müssen. Alles natürlich dokumentiert. Das klappt bisher ganz gut.

    Grüße
    Mikey

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  • Hallo Denise,

    ok, erstmal danke für eure ganzen Antworten.
    Anscheinend gibt es wirklich keine rechtliche Grundlage wo einmal im Jahr drin steht. Es scheint sich eher in den Betrieben so eingespielt zu haben.

    Demnach geh ich mal davon aus das eine zweijährige Überprüfung wie bei uns auch in Ordnung ist.
    Natürlich bearbeiten wir die Beurteilungen auch zwischen dieser Bearbeitungsfrist, wenn ein Anlass hierzu vorhanden ist.


    dann überprüft ihr die GBU doch öfter als 2jährlich. ;) Genau das ist es was der Gesetzgeber vorschreibt, Überprüfung bei Notwendigkeit.
    Die Überprüfung im Jahresrythmus fusst afaik auf einer Empfehlung eines bekannten Arbeitsrichters. Ich habe schon gesucht, es aber nicht mehr gefunden. Sinngemäß: "Es ist davon auszugehen, dass einen Betrieb innerhalb eines Jahres mehrere rechtliche Änderungen betreffen."

    @Axel Die GBU muss ja nicht vollumfänglich überprüft werden. Bei Änderungen reicht es die betreffenden Teile zu überprüfen.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • @Axel Die GBU muss ja nicht vollumfänglich überprüft werden. Bei Änderungen reicht es die betreffenden Teile zu überprüfen.

    Problem ist doch, dass die Bereichsverantwortlichen, die auch durch die Verantwortungsdelegation für die GB zuständig wären, sich dumm stellen und so tun als ob sie diese Aufgabe nicht erledigen könnten. Die beratend tätigen Fachkräfte haben nicht jeden Bereich und seine Veränderungen präsent und auf Nachfrage bekommt man dann gesagt, "es hat sich nichts geändert". Schaut man dann näher hin stellt man fest, oh da steht eine neue Maschine, dort wird ein neues Reinigungsmittel benutzt usw.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Problem ist doch, dass die Bereichsverantwortlichen, die auch durch die Verantwortungsdelegation für die GB zuständig wären, sich dumm stellen und so tun als ob sie diese Aufgabe nicht erledigen könnten. Die beratend tätigen Fachkräfte haben nicht jeden Bereich und seine Veränderungen präsent und auf Nachfrage bekommt man dann gesagt, "es hat sich nichts geändert". Schaut man dann näher hin stellt man fest, oh da steht eine neue Maschine, dort wird ein neues Reinigungsmittel benutzt usw.

    genau so kenne ich es auch und bestimmt geht es anderen Sifas genauso....

    es ist wie bei Don Quijote....
    Aber ich komme jeden Tag ein Stück näher ans Ziel ....(fünf Schritte vor und drei zurück) :sonne3:

    Viele Grüße aus Mittel:Franken: