Änderungen in der ArbMeddVV - Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

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  • Moin zusammen,

    also irgendwie scheinen die hier eingestellten FAQ*s den hohen Blutdruk einiger Mitkämpfer ja gesenkt zu haben. ;)

    Vielleicht bin ich ja noch zu sauer um das zu verstehen, denn ich lese auch da nur: Das Unternehmen hat die Beschäftigten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu schicken und bekommt dann eine Bescheinigung darüber, dass die Mitarbeiter da waren und warum sie da waren - aber nix weiter. Wenn ich dann einen halbblinden Baggerfahrer oder einen fast tauben Gleisbauer habe der keine Warnsignale mehr hört, aber dies dem Unternehmen nur verraten wird, wenn der Betroffene sein Einverständnis gibt, was soll ich denn tun? Der Betroffene meldet sich ja natürlich von sich aus sofort, weil er üüüüüüüberhaupt keine Angst hat evtl. seinen Arbeitsplatz daraufhin zu verlieren. Wie krank ist das denn?

    Offenbar hat mit die Wut die Sinne vernebelt, daher meine Bitte mich noch einmal auf die blutdrucksenenden Passagen in den FAQ´s hinzuweisen.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Hallo Frank,

    Deinen Hinweis auf die FAQs habe ich jetzt nicht wirklich verstanden

    es bezog sich auf den Hinweis von awen, sowie Stephan schon richtig vermutete und auf die Seite vom BMAS verlinkte.

    Es gibt die aktuelle Verordnung sowie Fragen und Antworten dazu auch auf den Seiten des BMAS


    http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschu…d-vorsorge.html

    Meine Erleichterung war, das der Arbeitgeber früher die ArbMedV-Untersuchungen aus Aussortierung von Mitarbeitern "mißbrauchte". Diesem ist dadurch ein Riegel vorgeschoben. Der BetrArzt hat mehr Kompetenzen bekommen, um Mitarbeiter, die für den Arbeitsplatz nicht mehr einsetzbar sind, dies über Maßnahmen zu steuern.

    Gruß

    Michael
    :v:

  • Guten Morgen,

    Offenbar hat mit die Wut die Sinne vernebelt, daher meine Bitte mich noch einmal auf die blutdrucksenenden Passagen in den FAQ´s hinzuweisen.

    gerne:
    "Für Eignungsuntersuchungen hat sich nichts geändert. Eignungsuntersuchungen unterliegen insbesondere arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Beispielsweise darf der Arbeitgeber den Abschluss eines Arbeitsvertrages von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist, ..."

    "Ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die betreffende Person oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so muss dies dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Betriebsarzt muss dann zugleich die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorschlagen. Der Arbeitgeber hat sie unverzüglich zu treffen. Wenn alle Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, kann aus ärztlicher Sicht als letzte Möglichkeit ggf. ein Tätigkeitswechsel angezeigt sein."

    Der letzte Absatz bietet dem Betriebsmediziner die Möglichkeit, die für den Gesundheitszustand des Mitarbeiters notwendigen Informationen zu äußern.
    Ich stelle mir das an einem Beispiel vor:
    Bei der Untersuchung kommt heraus, dass der Mitarbeiter schwer hört.
    Die Befragung durch den Betriebsmediziner ergibt, dass der Mitarbeiter an einem Lärmarbeitsplatz arbeitet und Gehörschutz tragen soll.
    Nun kann der Betriebsmediziner folgern, dass mit der PSA nicht alle Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen wurden und darüber mit dem Arbeitgeber sprechen, z.B. über einen individuell angefertigte Gehörschutz für Mitarbeiter XY ... und dieses Gespräch wird protokolliert. ;)

    "Wenn alle Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, kann aus ärztlicher Sicht als letzte Möglichkeit ggf. ein Tätigkeitswechsel angezeigt sein. Eine Mitteilung darüber an den Arbeitgeber bedarf der Einwilligung der betreffenden Person."

    ... und wenn mir der Betriebsmediziner sagt: "egal, welche Arbeitsschutzmaßnahmen Sie vorschlagen - ich halte die nicht für ausreichend" - dann weiß ich auch Bescheid.

    Problematisch finde ich in der Verordnung §3 Abs. (4)
    "Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen."

    Die Löschung der Kartei beraubt mich des Nachweises, dass ich als Arbeitgeber meinen Pflichten für Vorsorgeuntersuchungen nachgekommen bin, oder?
    Was passiert, wenn ein Mitarbeiter Jahre später, wenn er schon längst in einem anderen Betrieb arbeitet, mit der Behauptung kommt, er hätte sich in meinem Betrieb durch den Umgang mit Chemikalien eine Allergie eingefangen - und dies sei nie durch geeignete Untersuchungen geprüft worden? ... Hmmm.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Moin,

    ich versteh die ganze Geschichte noch nicht so ganz. Villeicht kann mir das ja mal jemand am Beispiel Atemschutz erklären. Bis jetzt haben wir die Mitarbeiter zur G26.2 bzw. 26.3 geschickt und vom Ergebniss abhängig gemacht, ob die Mitarbeiter unter Maske arbeiten dürfen oder nicht.
    Wenn der Mitarbeiter nicht geeignet war, hatte das logischerweise einen Tätigkeitswechsel zur Folge (nämlich: keine Arbeiten unter Maske auszuführen).
    Wenn ich die Situation jetzt richtig verstehe, handelt es sich bei der Untersuchung für den schweren Atemschutz weiterhin um eine Pflichtuntersuchung bzw. Vorsorge. Die in dem FAQ beschriebene Eignungsuntersuchung trifft also nicht zu. Von dieser Untersuchung bekomme ich jetzt allerdings kein Ergebniss, sondern muss hoffen, dass kein Mitarbeiter aus falschem Ehrgeiz, Angst um den Arbeitsplatz oder was auch immer fälschlicherweise behauptet er sei maskentauglich.
    Ist das jetzt wirklich so gedacht?

    Unzufriedene Grüße
    Moritz

  • Von dieser Untersuchung bekomme ich jetzt allerdings kein Ergebniss, sondern muss hoffen, dass kein Mitarbeiter aus falschem Ehrgeiz, Angst um den Arbeitsplatz oder was auch immer fälschlicherweise behauptet er sei maskentauglich.
    Ist das jetzt wirklich so gedacht?


    Also mir drängt sich dieser Eindruck auf X(

    kuddel

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  • Hallo,

    Wenn ich die Situation jetzt richtig verstehe, handelt es sich bei der Untersuchung für den schweren Atemschutz weiterhin um eine Pflichtuntersuchung bzw. Vorsorge. Die in dem FAQ beschriebene Eignungsuntersuchung trifft also nicht zu.

    für mich ist die Untersuchung nach G26.3 eine Eignungsuntersuchung und keine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge.
    Weil ich mit der Untersuchung ja die Tauglichkeit für schweren Atemschutz feststelle.

    Aber die Verfasser der ArbMedVV sehen das wohl anders. Im Anhang Teil 4 wird festgelegt, dass eine Pflichtvorsorge erforderlich ist beim Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3.

    Ich informiere mich mal bei der Unfallkasse, was das nun für Atemschutzgeräteträger bedeutet.

    Gruß

    NewWave

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Hallo Zusammen,

    bezüglich der Vorsorgekartei für Mitarbeiter, die mit krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffen arbeiten, hätte ich ein paar Fragen.

    Nach ArbMedVV müssen wir eine Vorsorgekartei führen warum und welche ArbMed. Untersuchungen durchgeführt wurden. Nach welcher Gesetzes Lage muss ein Verzeichnis geführt werden, wer mit welchem Gefahrstoff arbeitet.
    Die Perso möchte dies gerne Wissen. Alles Googlen hilft nicht, ich finde die Gesetzeslage nicht wieder.

    Welche Angaben gehören nach einer Gesetzeslage in eine Vorsorgekartei?

    Kann hier jemand mich kurz updaten?

    Grüße aus dem Sauerland

    Stephan

  • Hallo Stephan.

    Alles mit Gefahrstoffen wird in der Gefahrstoffverordnung geregelt.

    Guckst du GefStoffV §14 Abs.3 Punkt 3.

    Zitat:
    "(3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden
    oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 sicherzustellen,
    dass
    .........

    3. ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten aus-
    üben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesund-
    heit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Hö-
    he und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,
    4. das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der
    Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der
    Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des
    Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen
    aufzubewahren,
    5. die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen
    Vorsorge, die zuständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und die Sicherheit
    am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3
    haben,
    6. alle Beschäftigten Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in dem Ver-
    zeichnis haben,
    7. die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den nicht personenbezogenen In-
    formationen allgemeiner Art in dem Verzeichnis haben."

    Viele Grüße
    kuddel

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  • Ein unterstützende Plattform für dich wäre die Zentrale Expositionsdatenbank. Im Forum Suchen oder einfach mal Googeln/Qwanten/Yahooen oder sonst irgendeine Suchmaschine.


    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Moin zusammen,

    hier einmal ein Link der ZED = Zentrale Expositionsdatenbank des IFA.

    Vielleicht hilft dir das ja ein wenig.

    ZED Datenbank

    Gruß

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

  • die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt

    Genau obiger Satzabschnitt ist hierbei relevant. Bevor man jetzt also wie wild alle Mitarbeiter, welche potentiell mit CMR Stoffen umgehen in die Datenbank einträgt, muss man abklären, ob eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit bestanden hat. Ich habe in letzter Zeit einige Fachexperten hierzu befragt und mir wurde immer mitgeteilt, dass z.B. bei einer kleinen Havarie, in meinem Beispiel eine heruntergefallene Flasche Formaldehyd 5%ig, keine Eintragung erfolgen muss, da die Gefährdung hier als so gering angesehen wird, dass eine Gefährdung des Gesundheit nicht gesehen wird.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo allerseits,

    wann Mitarbeiter in das Verzeichnis aufgenommen werden sollten kann man doch ganz gut der TRGS 410 entnehmen.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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