Hallo zusammen.
Hat jemand schon Erfahrungen in dem Thema?
Wann und wo er zu bestellen ist?
Gruß Fusch
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Neues Benutzerkonto erstellenHallo zusammen.
Hat jemand schon Erfahrungen in dem Thema?
Wann und wo er zu bestellen ist?
Gruß Fusch
Es gelten die gleichen Regeln und Vorschriften. Das hat nichts damit zu tun ob man ehrenamtlich oder hauptberuflich ist. Auch die Freiwillige Feuerwehr ist über die BG versichert.
Ich bin ehrenamtlich beim DRK und bin da als Sicherheitsbeauftragter gemeldet. Hauptberuflich betreue ich auch als Sifa einige Organisationen die rein Ehrenamtliche Kräfte haben.
Hallo Michael.
Ich hätte da ein paar Fragen. Wo steht dass die FFW einen SIBE bzw SIFA benötigt? Oder besser, ab wann benötigt man nur einen SIBE bzw. Sifa oder beides? Brauchen das alle FFW? Würde mich Interessieren.
Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen
Ritschi
...§5 ASiG... Ausnahmen oder anderweitige Regelungen sind in § 17 genannt. Dies sind Seeschiffart und das Bergrecht - von Feuerwehren steht dort nichts.
In diesem Sinne
Der Michael
Nach gängiger derzeitiger Rechtsauffassung sind die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren keine Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). So hat sich auch das Bundesarbeitsministerium mit Schreiben vom 3. Juni 1997 geäußert. Allerdings gibt es auch gegenteilige Auffassungen, da die typischen Einstufungskriterien des Arbeitsschutzgesetzes wie
· Weisungsgebundenheit,
· Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers,
· das Recht des Arbeitgebers, über Art, Ort, Zeit und Umfang der Leistung zu entscheiden,
· Nutzung ausschließlich der Ressourcen des Arbeitgebers,
alle erfüllt sind.
Auf eine Bezahlung, wirtschaftliche Abhängigkeit oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kommt es in der Regel nicht an. Die Beschäftigteneigenschaft ist aber in der Regel dann anzunehmen, wenn eine besondere, über den üblichen Dienst einer freiwilligen Feuerwehr hinausgehende, Tätigkeit ausgeübt wird. Dies kann z. B. die regelmäßige Teilnahme an Wachschichten der hauptamtlichen Kräfte gegen Bezahlung oder die Tätigkeit als Gerätewart in einer Nebenbeschäftigung sein.
Ehrenbeamte, wie die Wehrführer, sind per Definition Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG (Beamte).
Da die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr aber über die Feuerwehrunfallkassen unfallversichert und damit auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden sind, finden über diesen Weg Anforderungen in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungspflichten Eingang in die Freiwilligen Feuerwehren. Nach § 2 Abs. 1 der GUV-V A1 hat der Unternehmer (Träger der fr. Feuerwehr, z.B. Kommune) "die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen." Dazu zählt auch die Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz.
Auf diesen Sachverhalt wird auch in der GUV-I 8528 (pdf) "Sicherheit und Gesundheitsschutz im und um das Feuerwehrhaus - Informationen für den Leiter der Feuerwehr und für Führungskräfte in der Feuerwehr" hingewiesen. Auszug:
Eine Ihrer Grundpflichten als Führungskraft ist es, Maßnahmen festzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen zu gewährleisten und zu verbessern. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die Gefährdungsbeurteilung, d.h. die Ermittlung und Bewertung von Ursachen und Bedingungen, die zu Unfällen und Gesundheitsgefahren führen können.
Der Sicherheitsbeauftragte hat einen Unterstützungsauftrag gemäß GUV -V A1 und die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat einen Beratungsauftrag gemäß Arbeitssicherheitsgesetz und den dazu erlassen Unfallverhütungsvorschriften GUV-V A6/7 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für die Sicherheit der freiwilligen Feuerwehr und nötiger Maßnahmen wie Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen obliegt nicht den Sicherheitsbeauftragten und auch nicht dem Betriebsarzt bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern den Verantwortlichen in der Kommune, in erster Linie also dem Bürgermeister.
herbert
... sehr schön, herbert, ... ich denke damit ist alles gesagt.
Ich hätte auch nichts weiter hinzuzufügen, als einen ratschlag:
Es sollte sich in jeder freiwilligen feuerwehr immer jemand finden, der sich mit diesen sicherheitsfragen beschäftigt, denn die "verantwortlichen" (bürgermeister) sind meistens zeitlich, fachlich, räumlich und durch ihre anderen aufgaben thematisch soweit vom feuerwehrbetrieb weg, dass sie damit ihrer verantwortung für die gesundheit ihrer feuerwehrleute kaum gerecht werden können.
peter
Hallo zusammen,
na ja, ich hätte da schon was zu ergänzen, zumal die Antwort aus KomNet zu einer Frage gehört, bei der nach der Gefährdungsbeurteilung durch den Sicherheitsbeauftragten gefragt wurde. Ist trotzdem aber sehr interessant. Auch wenn ich mich jetzt unbeliebt gemacht habe, aber sollten nicht immer Quellenangaben gemacht werden?
Nun aber zum eigentlichen Thema.
Ja, es muss ein SB bestellt werden. Anbei ein Auszug der Satzung der Feuerwehrunfallkasse Mitte, bei der die FFW (dieser Bundesländer) versichert sind.
Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
Bek. des MS vom 06.06.2007 - 34-43532
Bezug: Bek. des MS vom 10.04.2003 (MBl. LSA S. 436)
........
„Inhaltsverzeichnis....
Abschnitt VI
Unfallverhütung und Erste Hilfe
§ 24 Unfallverhütung, Erste Hilfe, Technischer
Aufsichtsdienst, Sicherheitsbeauftragte 16
§ 25 Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen 17
§ 26 Sicherheitsbeauftragte 18
§ 27 Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der
Prävention betrauten Personen 19
§ 26
Sicherheitsbeauftragte
(1) Feuerwehren mit mehr als 20 Beschäftigten haben einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII genannten Personen. In den Unfallverhütungsvorschriften wird die Zahl der Sicherheitsbeauftragten
unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten bestimmt (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII).
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben die Träger des Brandschutzes bei den Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen.
....“
SGB VII § 2 Abs.1 Nr. 12 :
§ 2
Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
......
12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
Möglicherweise lohnt ein Blick in die Satzung der entsprechenden FUK.
Viele Grüße
Martina
Sorry, war heute nicht online.
Aber ich kann nur das wiedergeben, was auch Martina geschrieben hat !
hallo martina
ZitatOriginal von Martina111
...
Ja, es muss ein SB bestellt werden. Anbei ein Auszug der Satzung der Feuerwehrunfallkasse Mitte, bei der die FFW (dieser Bundesländer) versichert sind ...Möglicherweise lohnt ein Blick in die Satzung der entsprechenden FUK.
Viele Grüße
Martina
nichts anderes hat herbert in seinem artikel auch nur gesagt:
Zitat herbert: .... Da die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr aber über die Feuerwehrunfallkassen unfallversichert und damit auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden sind, finden über diesen Weg Anforderungen ... Eingang in die Freiwilligen Feuerwehren. ....
Und schon aus einem gewissen selbsterhaltungstrieb heraus sollte sich - wie ich oben schon gesagt habe - in jeder freiwilligen feuerwehr einer finden, der sich um die einhaltung der sicherheitsfragen kümmert.
Deine kritik zum quellenbezug ist natürlich berechtigt. Wir fordern das von allen usern und müssen als moderatoren da erst recht vorbild sein.
peter
@ Peter: die Antwort war mir einfach nicht klar und fundiert genug. Mir ist es lieber, ich kann meine Argumentation auf eine Basis stützen (wie in diesem Fall halt die Satzung), mit der man eine Antwort eindeutig untermauern kann.
ansonsten: ich wollte niemanden kränken. Manche Dinge muss man allerdings auch mal ansprechen, auch wenn man sich damit unbeliebt macht. Das ganz normale Sifa-Leben halt.
Viele Grüße
Martina
Hallo Leute.
Vielen Dank für die Schnellen Antworten.
Ich melde mich wie es ausgeht.
Fusch
Hallo,
ich habe eine Anfrage von einem Kollegen bekommen, ich
kann diese aber nicht beantworten.
Eine Fw. möchte extern einen Sicherheitsbeauftragten beauftragen,
ist das möglich oder muss dieser ein Mitglied der Fw. sein?
Rechtslage/ Erfahrungen?
Danke.
Gruß
Simon Schmeisser
Ein externer Sicherheitsbeauftragter scheint mir nicht praktikabel und geht auch an der Zielvorgabe des SGB 7 vorbei.
Ich glaube die Frage ist:
Die FW hauptamtlich oder freiwillig?
Dazu ist die FW privat oder öffentlich.
Bei einer reinen freiwilligen Feuerwehr ohne Hauptamtliche Kräfte, denke ich, steht alles wichtige in Post 5,6,7
Ansonsten bei der zuständigen Unfallkasse anfragen
Edit:
Die Frage ist auch wirklich, benötigt man einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit/ Sicherheitsfachkraft.
Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass eine private Feuerwehr eine Sicherheitskraft für seine Tätigkeiten benötigt, diese darf ruhig extern sein
Mahlzeit,
ich sage es einmal so:
Der SiBe ist ein vertrauensvoller Kollege, der seinen Arbeitsbereich gut kennt. Er hat keine Befugnisse. Er erkennt, aufgrund seiner Erfahrung, Gefahren, die jetzt für ihn oder für andere etwas negatives bewirken können. Der SiBe hat somit einen Kopf, Augen und einen Mund, um das gesehene auch weiterzutragen. Er ist nicht verantwortlich für eine Umsetzung. Der SiBe macht das ohne Obulus, also ein Ehrenamt.
Übertragen auf die FW mit einem externen SiBe:
Kann er das als externer erfüllen? Das sollten die verantwortlichen Mitglieder hinterfragen.
Hallo,
Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass eine private Feuerwehr eine Sicherheitskraft für seine Tätigkeiten benötigt, diese darf ruhig extern sein
Ja, seit wann?
Ich glaube die Frage ist:
Die FW hauptamtlich oder freiwillig?
Dazu ist die FW privat oder öffentlich.
Ist FF mit einer hauptamtlichen Wache.
Ansonsten bei der zuständigen Unfallkasse anfragen
Ich denke das wird der Kollege mal machen müssen.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
ich habe eine Anfrage von einem Kollegen bekommen, ich
kann diese aber nicht beantworten.Eine Fw. möchte extern einen Sicherheitsbeauftragten beauftragen,
ist das möglich oder muss dieser ein Mitglied der Fw. sein?Rechtslage/ Erfahrungen?
Danke.Gruß
Simon Schmeisser
Nach DGUV Vorschrift 1 werden die Unternehmer verpflichtet, die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten anhand der folgenden Kriterien zu bestimmen:
• Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
• Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
• Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
• Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
• Anzahl der Beschäftigten
Die Kriterien werden in der DGUV Regel 100-001 näher erläutert.
Ein externer SiBe würde meiner Meinung nach nicht die räumliche Nähe erfüllen.
Hallo,
Ja, seit wann?
Ist FF mit einer hauptamtlichen Wache.
Ich denke das wird der Kollege mal machen müssen.
Gruß
Simon Schmeisser
Private Feuerwehr -> eigene Beschäftigte -> gesetzlicher Unfallversicherungsträger -> Bestimmungen des ASiG v. 12.12.1973 ; )
Zu beachten ist auch, dass Tätige im Ehrenamt nicht unter dem Erfassungsbereich der DGUV Vorschrift 2 fallen (FAQ DGUV Vorschrift 2).
Hallo,
Alles anzeigenNach DGUV Vorschrift 1 werden die Unternehmer verpflichtet, die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten anhand der folgenden Kriterien zu bestimmen:
• Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
• Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
• Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
• Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
• Anzahl der Beschäftigten
Die Kriterien werden in der DGUV Regel 100-001 näher erläutert.Ein externer SiBe würde meiner Meinung nach nicht die räumliche Nähe erfüllen.
Danke.
Private Feuerwehr -> eigene Beschäftigte -> gesetzlicher Unfallversicherungsträger -> Bestimmungen des ASiG v. 12.12.1973 ; )
Wenn s.schmid das damit gemeint hat, sicherlich. Wobei es auch zutreffen muss,
was gerade bei den vielen kleinen Dienstleistungsfeuerwehren häufig nicht der Fall ist.
Gruß
Simon Schmeisser
Alles anzeigenNach DGUV Vorschrift 1 werden die Unternehmer verpflichtet, die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten anhand der folgenden Kriterien zu bestimmen:
• Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
• Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
• Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
• Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
• Anzahl der Beschäftigten
Die Kriterien werden in der DGUV Regel 100-001 näher erläutert.Ein externer SiBe würde meiner Meinung nach nicht die räumliche Nähe erfüllen.
Hier gebe ich dir uneingeschränkt Recht.
Schau mal auf die Seite der HFUK Nord, die haben da ein paar Infos.HFUK Nord
Gruß
Sven
Leider bin ich etwas ungeschickt mit der Zitierfunktion, daher versuche ich es so.
Wenn die private Feuerwehr/ Dienstleistungsfeuerwehr auch Beschäftigte hat, brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung. Kann ich dies nicht selbst leisten, muss ich mir die Leistung einkaufen.
Seit wann das so ist.
Ich würde sagen, schon immer.
Aktuell weiss ich es von einem großen Unternehmen, welches sich auf Grund von fehlenden Personal Leistungen einkaufen musste.
Das Dienstleistungsunternehmen darf es dann tätig werden, wenn z.B. eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt.
Bei einer FW mit Hauptamtlichen Kräften, wäre neben der Unfallkasse, die Stadt bzw. die zuständige Behörde mein Ansprechpartner.
In NRW ist bei einigen solcher Feuerwehren sogar üblich eine eigen Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beschäftigen.