Auskunfts- oder Schweigepflicht ??

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  • Moin Forum,

    ich hab da wieder mal ein Problem.

    Folgende Situation: Wir haben Baumaschinenführer, für die wir in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt haben, dass sie von unserem Betriebsarzt (AMD der BGBau) mindestens nach den Grundsätzen G 20 (Lärm) und G 25 (Fahr-, Steuer- u. Überwachungstätigkeiten) zu untersuchen sind.

    Das passiert auch so.

    Der AMD stellt normalerweise zwei ärztliche Bescheinigungen für die Unteruchungen aus, eine für den Versicherten und eine für das Unternehmen und schickt sie entsprechend zu.

    Normalerweise...

    Jetzt erhalte über einen unserer Mitarbeiter plötzlich nur das Ergebnis der G 20 - Untersuchung. Eine Rückfrage beim AMD nach der G 25 egibt folgendes Ergebnis:

    Die ärztlichen Bescheinigungen ganz bestimmter G-Untersuchungen, darunter auch die G 25, werden nur dem Versicherten zugeschickt, der sie dann an die Firma weitergeben kann (aber nicht muss). Angeblich aus rechtlichen Gründen.

    Wie soll denn da das Unternehmen wissen, ob der entsprechende Mitarbeiter (noch) geeignet ist für seine Aufgabe?

    Einerseits bin ich verpflichtet, mich von der Eignung der Mitarbeiter zu überzeugen und andererseits erfahre ich das Ergebnis der Untersuchung nicht bzw. nur dann, wenn der Mitarbeiter gewillt ist die Bescheinigung abzugeben. Was soll das?

    Daher meine Frage an dieser Stelle:

    Wie ist das bei Euch geregelt? Was für Erfahrungen habt Ihr diesbezüglich mit dem AMD?

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Hallo nj 1964,

    das Problem mit der G 25 ist, dass sie weder als Pflicht- noch als Angebotsuntersuchung in die neue ArbMedVV aufgenommen wurde. Sie ist Arbeitsrechtlich nicht vorgeschrieben. Die Ergebnisse können nur mit Zustimmung der MA an den AG weitergegeben werden. Da hat der AMD recht.

    siehe auch: http://www.presys.de/content/item?i…b43f433ae71da90

    Ich denke in deinem Fall hast du nur die Möglichkeit die MA darauf hinzuweisen, dass du Sie nicht weiter als Maschinenführer einsetzten kannst, solange sie nicht einer Freigabe Ihrer Ergebnisse zustimmen. Evtl. kannst du ja eine entsprechende Zustimmungserklärung als Vordruck vorbereiten, die du von den MA unterschreiben lässt und dem AMD vorlegst.

    Gruß Zipfulant

    Die letzte Stimme, die man hört, bevor die Welt explodiert, wird die Stimme eines Experten sein, der sagt: 'Das ist technisch unmöglich!'
    (Sir Peter Ustinov)

    Einmal editiert, zuletzt von Zipfulant (9. Dezember 2009 um 14:09)

  • Diese Frage stellte sich uns vor zwei Wochen als wir vom Amt für
    Arbeitsschutz besucht und geprüft wurden.

    Er empfahl uns die G25 durchzuführen wies aber auch darauf hin
    das dazu keine Verpflichtung besteht.
    Dabei geht es darum das erstens der Mitarbeiter zustimmen muss und
    zweitens Blut bzw Urin auf Drogen und Alkohol untersucht wird.

    Das Ergebnis bekommt nur der Mitarbeiter und er würde keinen MA
    z.B. auf einen Gabelstapler setzen der nicht bereit ist das
    Untersuchungsergebnis vorzulegen.

    Die Geschäftsleitung hat sich dann gegen die Durchführung der G25
    ausgesprochen.

    Gruß finch

    Lernen ist wie schwimmen gegen den Strom.
    Wer damit aufhört,
    treibt zurück.

  • Nicht mehr weiter als Baumaschinenführer einsetzen ist auch nicht so ohne weiteres möglich. Kann der Mitarbeiter an einer anderen Stelle zu gleichen Konditionen beschäftigt werden? Zu einer personenbedingten Kündigung oder Änderungskündigung reicht das nicht Zustimmen zur Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht nicht aus.

    Außerdem: Wie steht denn die Personalvertretung (Betriebsrat) zu dem Thema?

    Um die Befähigung eines Mitarbeiters zu einer Tätigkeit, die er schon länger ausübt, anzuzweifeln, bedarf es eines begründeten Verdachts, z.B. dessen plötzlich sicherheitswidriges Verhalten, auch hier geht nichts ohne Abmahnung.

    ... und das ist gut so.

    Je unwissender die Menschen sind, mit um so festerer Überzeugung halten sie ihren kleinen Sprengel und ihre kleine Kapelle für den Gipfel, zu dem sich Kultur und Philosophie in mühevollem Ringen emporgearbeitet haben.

    George Bernard Shaw

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  • Hallo Grizzly,

    ich habe nicht davon gesprochen den MA sofort zu kündigen, sondern ein Gespräch mit Ihm zu führen. Natürlich ist der Betriebsrat hier immer eine gute Anlaufstelle soweit vorhanden. Die Befähigung eines MA, auch nach längerer Tätigkeit, anzuzweifeln wenn dieser das Ergebnis nicht freigibt finde ich durchaus rechtes. Es kann sich immer etwas am Gesundheitszustand des MA ändern, dass einen weiteren Einsatz nicht zulässt. Dass muss ja nicht gleich Drogenkonsum sein sondern z.B. eine veränderte Sehstärke und der Mann auf dem Stapler sollte schon sehen wohin er fährt.

    Die Lösung von finch ganz auf die G25 zu verzichten halte ich auch nicht für angebracht. Ich wüsste nicht wie die Eignung sonst sichergestellt werden sollte. Aber sollte sich was ergeben bin ich interessiert, denn ich kämpfe gerade an dem selben Thema mit unseren Außendienst-MA. Gerade Niederlassungsleiter etc. sind da sehr empfindlich. :D

    Gruß Zipfulant

    Die letzte Stimme, die man hört, bevor die Welt explodiert, wird die Stimme eines Experten sein, der sagt: 'Das ist technisch unmöglich!'
    (Sir Peter Ustinov)

  • Datenschutz hin oder her. Der Arbeitgeber zahlt für eine Leistung (Ergebnis, ob der Mitarbeiter die Vorrausetzungen erfüllt, um die ihm übertragene Aufgabe sicher zu erfüllen), die er nicht bekommt. ?(

    Wenn der Mitarbeiter das Ergebnis nicht weitergibt, ist der Unternehmer genauso schlau wie vorher. Sicherlich kann der Unternehmer gewisse Rückschlüsse ziehen, wenn er die Informationen nicht erhält. Wie er sie interpretiert, ist ihm überlassen......

    Die einzige Sicherheit, die der Unternehmer hat: Im Falle eines Unfalls kann er gegenüber den entsprechenden Stellen anhand der Rechnungen nachweisen, dass er die z.B. G25 veranlasst hat und somit seiner Fürsorgepflicht nachgekommen ist.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo A_B,

    nicht der Nachweis der Untersuchung ist ausschlaggebend sondern das Ergebnis. Fahrtüchtig ja oder nein.

    Ohne Ergebnis nicht fahrtüchtig.
    Ohne bestandene Führerscheinprüfung keine Fahrerlaubnis.
    Ohne schriftliche Beauftragung kein führen von FFZ etc.

    Gruß Zipfulant

    Die letzte Stimme, die man hört, bevor die Welt explodiert, wird die Stimme eines Experten sein, der sagt: 'Das ist technisch unmöglich!'
    (Sir Peter Ustinov)

    Einmal editiert, zuletzt von Zipfulant (10. Dezember 2009 um 10:41)

  • Hallo A_B,
    im Falle eines Arbeitsunfalls mit schweren körperlichen Schäden oder sogar Todesfolge wäre dies aber ein ziemlich ärmlicher Trost.

    Sollte ein AN seine Ergebnisse nicht weitergeben wollen, wird mit Ihm über die Gründe zusammen mit dem Betriebsarzt gesprochen. Zusammen kann man eine Lösung finden.
    Ein nicht fahrtüchtiger Gabelstaplerfahrer im Betrieb stellt in erster Linie eine Gefahr für die anderen Mitarbeiter dar und diese muß der AG schützen.

    Daher seh ich das wie Zipfulant. Ohne positives Ergebnis gibt es keine Fahrerlaubnis.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • Hallo zusammen,
    so, wie bisher geschrieben, ist das völlig nachvollziehbar. Allerdings sehe ich das anders herum. Da der AG nur geeignete und befähigte (und ausgebildete) Personen beauftragten darf, stellt sich mir die Frage gar nicht. Wenn der MA weiterhin mit dem Führen von FFZ (z.Bsp.) beauftragt werden will, muss er fit sein. Der AG hat diesbezüglich eine geeignete Organisation zu schaffen. Sonst darf er nicht zulassen, dass der MA das FZ/ Gerät etc. bedient. Also bei uns wird da nicht gefackelt. Der AN erbringt den Beweis, dass er in der Lage ist und kann beauftragt werden. Oder eben nicht.

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Zitat

    Original von TommyB
    Und das passiert wenn man die G 25 Ergebnisse nicht weiter geben will...

    :44: ... gelagert wird - oder eher: wurde - Wodka. Der Wochenvorrat einer Durchschnittsfamilie zerstört... :D :D

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    Andre' Maurois

  • ... die zuständige Sicherheitsfachkraft die Aufbauanleitung und Maximale Fachbelastung nicht lesen kann, vor lauter Wodkaschwaden in der Luft und vollkommen vergessen hat, den Anfahrschutz anschrauben zu lassen.... tjaja die G25.... :D

    Gruß Frank

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  • Zitat

    Original von Zipfulant
    .......nicht der Nachweis der Untersuchung ist ausschlaggebend sondern das Ergebnis. Fahrtüchtig ja oder nein.

    Ich bin ja grundsätzlich der gleichen Ansicht.

    Zitat

    Ohne Ergebnis nicht fahrtüchtig.


    Das entscheidet der Arzt und nicht die Sifa.

    Zitat

    Ohne bestandene Führerscheinprüfung keine Fahrerlaubnis.


    Auch klar. Nur die Prüfung hat er vor 15 Jahren bestanden und hat seitdem die Fahrerlaubnis.

    Zitat

    Ohne schriftliche Beauftragung kein führen von FFZ etc.

    So sollte es im Idealfall sein. Aber auch das entscheidet nicht die Sifa. Deshalb schrieb ich:

    Zitat

    Wie er sie interpretiert, ist ihm überlassen......

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Passt auf, dass wir nicht von zwei paar Stiefeln reden: Vorlage des Untersuchungsergebnisses als Voraussetzung für die Ausbildung ist überhaupt kein Problem.

    Ist die Befähigung aber erst einmal in Form der schriftlichen Beauftragung vom Unternehmer festgestellt worden (etwas anderes sind ja die fälschlich so genannten FFZ-Führerscheine nicht, gilt auch für die dauerhafte Beauftragung zum Führen von Baumaschinen), so wird er sich sehr schwer tun, die Beauftragung ohne gute Begründung wieder zurück zu nehmen.

    Es geht im übrigen bei der körperlichen und geistigen Eignung nicht nur um Suchterkrankungen und Seheinschränkungen. Kritisch sind z.B. auch Epilepsie, Diabetes, überstandener Hirninfarkt: Es gibt gute Gründe, gut medikamentös eingestellte bzw. rehabilitierte Patienten entsprechende Arbeitsmittel fahren/führen zu lassen.

    Also, wenn der Hebel wirksam angesetzt werden soll, so geht dies nur vor dem Fahrauftrag oder mit Betriebsvereinbarung. Für Betriebsräte: Eine BV muss natürlich auch eine Regelung enthalten, welche Kompensation bei unverschuldetem Verlust der Befähigung vorzusehen ist, sonst kann jeder Verlust der Befähigung zur personenbedingten Kündigung werden. Wie bei jeder BV: nicht nur geben, auch nehmen ;)

    Je unwissender die Menschen sind, mit um so festerer Überzeugung halten sie ihren kleinen Sprengel und ihre kleine Kapelle für den Gipfel, zu dem sich Kultur und Philosophie in mühevollem Ringen emporgearbeitet haben.

    George Bernard Shaw

  • Moin zusammen,

    erst einmal vielen Dank an alle für die vielen und guten Beiträge. :D

    @ A_B: Entweder arbeitest Du in derselben Firma wie ich (und ich hab`s noch nicht bemerkt :D :D) oder Du bist in einer ähnlichen Situation wie ich, weil Du zu 100% das beschreibst, was mir unter den Nägeln brennt.

    @ Martina111, Frank_sibe und Zipfulant: Natürlich habt Ihr Recht. So sollte es im Idealfall sein. Aber in manchem Unternehmen und mit manchem Betriebsrat sind gewisse Dinge manchmal halt nicht durchsetzbar. Immerhin verlangt man in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung vom AN, dass er seinen Arzt, wenn auch nur für den Bereich der G 25, von seiner Schweigepflicht entbindet.

    Sollte jemand noch eine Idee haben: immer her damit.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Zitat

    Original von Grizzly
    Passt auf, dass wir nicht von zwei paar Stiefeln reden: Vorlage des Untersuchungsergebnisses als Voraussetzung für die Ausbildung ist überhaupt kein Problem.

    Ist die Befähigung aber erst einmal in Form der schriftlichen Beauftragung vom Unternehmer festgestellt worden (etwas anderes sind ja die fälschlich so genannten FFZ-Führerscheine nicht, gilt auch für die dauerhafte Beauftragung zum Führen von Baumaschinen), so wird er sich sehr schwer tun, die Beauftragung ohne gute Begründung wieder zurück zu nehmen.

    Es geht im übrigen bei der körperlichen und geistigen Eignung nicht nur um Suchterkrankungen und Seheinschränkungen. Kritisch sind z.B. auch Epilepsie, Diabetes, überstandener Hirninfarkt: Es gibt gute Gründe, gut medikamentös eingestellte bzw. rehabilitierte Patienten entsprechende Arbeitsmittel fahren/führen zu lassen.

    Also, wenn der Hebel wirksam angesetzt werden soll, so geht dies nur vor dem Fahrauftrag oder mit Betriebsvereinbarung. Für Betriebsräte: Eine BV muss natürlich auch eine Regelung enthalten, welche Kompensation bei unverschuldetem Verlust der Befähigung vorzusehen ist, sonst kann jeder Verlust der Befähigung zur personenbedingten Kündigung werden. Wie bei jeder BV: nicht nur geben, auch nehmen ;)

    Hallo Grizzly, du sagst die Beauftragung ist ohne gute Begründung nicht wieder zurück zu nehmen. Aber gerade darum geht es doch bei der Untersuchung. Darum wird Sie, je nach Alter des MA, ja auch in regelmäßigen Abständen wiederholt. Ich sehe das wie bei anderen Untersuchungen z. B. G 26 Atemschutz auch ist der MA nach dieser Untersuchung nicht mehr in der Lage diese Tätigkeiten auszuführen, kann ich Ihn auch nicht dafür mehr einsetzen, egal wie lange er diese Tätigkeit vorher ausgeführt hat oder nicht. Es wäre doch ein Unding zu sagen das Herr X das Ergebnis der Untersuchung zur G 26.3 "schwerer Atemschutz" nicht vorlegt und ich lasse den Mann mit Atemschutzgeräten z. B. Brände bekämpfen nach dem Motto "Ich weiß zwar nicht ob er es noch schafft aber bisher hatte er ja auch immer den Auftrag". Es gibt hier doch keinen Bestandsschutz.???

    Außerdem was steht den in dem Ergebnis der Untersuchung ? Dort steht nicht, Hr. X leidet unter Epilepsie, sonder tauglich oder nicht.

    Ich bleibe also dabei: Keine G 25, kein führen von Fahrzeugen / Baumaschinen.

    Gruß Zipfulant

    Die letzte Stimme, die man hört, bevor die Welt explodiert, wird die Stimme eines Experten sein, der sagt: 'Das ist technisch unmöglich!'
    (Sir Peter Ustinov)

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  • Hallo,

    auch in unserer Firma stellt sich die oben angesprochene Frage. Da ich beruflich als BR arbeite, habe ich evtl. manchmal eine etwas andere Ansicht, schon mal sorry dafür.

    Mit der Problematik, keine G25 mehr anordnen zu können, kam auch die Personalabteilung auf uns (BR) zu. Interessanterweise auch erst, als der Betriebsarzt die entsprechenden Info nicht mehr weitergab. (Da haben wohl alle Seiten gepennt)

    Grundsätzlich halte ich den Sinn und Zweck einer G25 Untersuchung für ok.

    Immer wieder wird vorgeschlagen, dass ganze über eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dabei gibt es aber unter Juristen die Meinung, dass ich damit in die Persönlichkeitsrechte des einzelnen Mitarbeiters unzulässig eingreife und mir deshalb diese Vereinbarung vor Gericht um die Ohren gehauen wird.

    Nun kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass da erstmal einer Klagen muss. Aber das wird kommen, spätestens wenn ein Mitarbeiter nach G25 für nicht tauglich geschrieben wurde ,seinen Arbeitsplatz verliert und durch seinen Rechtsanwalt erfährt, dass der BR dass gar nicht hätte regeln können.

    Nun frage ich mich als BR, warum soll grade ich diesen Schuh anzeihen, den der Gesetzgeber in den Ring geworfen hat ?

    Wie denkt ihr über diesen Aspekt ?

    Gruß
    Tom-BR

  • Hallo Sifas,

    Zitat

    Original von Tom-BR
    Da ich beruflich als BR arbeite, habe ich evtl. manchmal eine etwas andere Ansicht, schon mal sorry dafür.


    Eine guter BR und eine gute SiFa sollten eigentlich gar nicht soweit auseinander sein. ;)
    Aber es gibt ja auch andere.. :]


    Zitat

    Original von Tom-BR
    Immer wieder wird vorgeschlagen, dass ganze über eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dabei gibt es aber unter Juristen die Meinung, dass ich damit in die Persönlichkeitsrechte des einzelnen Mitarbeiters unzulässig eingreife und mir deshalb diese Vereinbarung vor Gericht um die Ohren gehauen wird.


    Das ist durchaus nachvollziehbar. Trotzdem gilt:
    Kein Eignungsnachweis für Fahr- und Steuertätigkeiten - keine Beauftragung - kein Arbeitsauftrag.
    Das umzusetzen ist eine klassische Vorgesetztenpflicht.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ...meines Wissens ist die Anforderung die zum Führen von beispielsweise FFZ berechtigt die, dass eine körperliche und geistige Eignung vorliegen muss. Erst einmal sagt hier keiner, dass dieser Nachweis von einem Arbeitsmediziner durch die G25 erfolgen muss, oder?!? Das war übrigens immer schon der Fall und eine "Anordnung" einer G25 war, rein rechtlich, nur in Ausnahmefällen zulässig.

    Ja, klar. Diese Untersuchung ist i.d.R. das Mittel der Wahl aber man könnte ja auch durchaus eine andere Art der Eignungsfeststellung vom MA einfordern, beispielsweise eine entsprechende Bescheinigung eines anderen Arztes, der vielleicht mehr Vertrauen seitens des MA geniesst als der Betriebsarzt.

    Grundsätzlich ist der AG, wenn es sich nicht um Pflichtuntersuchungen handelt, immer etwas in der Zwickmühle. Dennoch kann ich auch hier wieder maßvoll handeln. Wenn ich meine MA kenne und sie über die Sinnhaftigkeit solcher Untersuchungen aufkläre, habe ich meistens auch eine entsprechend positive Resonanz. Bei einem begründeten Untauglichkeitsverdacht jedoch habe ich auch immer die Möglichkeit zu handeln; und hier spielt auch der BR mit.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)