ZitatOriginal von Tom-BR
Sehe ich auch so.In der BGI 545 (Gabelstaplerfahrer) ist nur von "kann" die Rede.
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Die Eignung zum Fahren eines Gabelstaplers kann vom ermächtigten Arzt nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" festgestellt werden.
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Gruß
Tom-BR
Mit dem Zitat in BGI545 ist die Vorgehensweise allerdings zum "allgemein anerkannten Stand der Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin" also zum normativen Stand erhoben und kann nur mit Nachweis der selben Sicherheit durch ein alternatives Verfahren ersetzt werden (vergleichbar den Durchführungsanweisungen zur UVV oder den harmonisierten Normen zur Maschinensicherheit). Damit käme der Arbeitgeber voraussichtlich selbst bei der Einigungsstelle durch. Die Durchführung der BGI 545 dürfte die sogenannte Vermutungswirkung begründen, damit muss es dem Unternehmer nicht zugemutet werden, ein anderes Vefahren zu wählen, solange nicht sicher nachgewiesen ist, dass dieses die selbe Sicherheit gewährleistet.
Nach $87 BetrVG muss er das Verfahren allerdings mit dem Betriebsrat abstimmen, dieser hat Mitbestimmungsrecht. Einfach anordnen geht nicht.
Trotzdem stimme ich mit Dir bezüglich der unbefristeten Altverträge überein. Hier wird es bei jeglichem begründeten Verdacht auf nicht mehr vorhandene Befähigung notwendig sein, mit dem Betriebsarzt unter Hinweis auf die Vorkommnisse oder Beobachtungen einen Lösungsweg zu suchen. Der BR ist sinnvollerweise einzubeziehen. Die Begründung ist schlimmstenfalls "Eingreifen bei Gefahr in Verzug". Aber bitte keine Naujoksschen Methoden (Fallen stellen um Arbeitsplätze ab zu bauen), das fällt irgend wann auf.